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Abgabefristen für jährlich abzugebende Steuererklärungen

Steuererklärungen, die durch nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige erstellt werden:

  • Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 31.07.2025
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 31.07.2026
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 31.07.2027

Steuererklärungen, die durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder andere zur Beratung befugte Person erstellt werden:

  • Erklärung für das Kalenderjahr 2023, Abgabefrist bis 02.06.2025
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 30.04.2026
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 28.02.2027
  • Erklärung für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 29.02.2028

Im Einzelfall kann beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen eine darüberhinausgehende Fristverlängerung beantragt werden. Anträge sind auch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER möglich.

Die längeren Erklärungsfristen für Steuererklärungen, die durch zur Steuerberatung befugte Personen erstellt werden, gelten nicht, wenn diese auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) des Finanzamts bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Hinweis: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

§§ 108, 109, 149 Absätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) sowie Artikel 97 § 36 Absätze 1 und 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) in der Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie.