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Steueränderungen für Angestellte 2025

Abgabefrist für die Steuererklärung

Für das Steuerjahr 2024 gilt wieder die reguläre Abgabefrist: Bis 31. Juli 2025 müssen Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Lassen Sie sich von einem:einer Steuerberater:in oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026. Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, haben Sie bis zum 31.12.2025 Zeit, Ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 einzureichen.

Fünftelregelung bei Abfindungen

Die beliebte Fünftelregelung zur steuerlichen Begünstigung von Abfindungen wird ab 2025 nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern vom Finanzamt angewendet. Das bedeutet: Sie müssen die Begünstigung aktiv in Ihrer Steuererklärung beantragen. Dies kann für Arbeitnehmer:innen, die eine Abfindung erhalten, steuerlich einen erheblichen Unterschied machen.

Lohnsteuerermäßigungen

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) kann ab 2025 noch bis zum 30. November gestellt werden (zuvor war der Stichtag 1. Oktober). Damit bleibt Ihnen mehr Zeit, Freibeträge wie z. B. für Fahrtkosten oder Kinderbetreuung direkt in Ihrer Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Steueränderungen 2025 für Rentner und Rentnerinnen

Besteuerung von Renteneinkünften

Die Diskussion um die vollständige Rentenbesteuerung wird weitergeführt, 2025 gilt aber vor allem: Rentner:innen profitieren von der Anhebung des Grundfreibetrags und haben dadurch eine spürbare Entlastung. Gleichzeitig bleibt die Frage der Doppelbesteuerung von Renten politisch umstritten – hier könnte es in den kommenden Jahren Nachjustierungen geben.

Krankenkassen- und Pflegebeiträge

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt auf durchschnittlich 2,5 Prozent. Der Pflegebeitragssatz für Rentner und Rentnerinnen ist zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent gestiegen. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose weiterhin einen Zuschlag: Insgesamt ergibt sich für Kinderlose ein Beitragssatz von 4,2 Prozent (3,6 Prozent + Zuschlag von 0,6 Prozent für Kinderlose). Für Rentner und Rentnerinnen bedeutet das: Trotz steuerlicher Entlastungen können die höheren Sozialabgaben die Netto-Rente teilweise mindern.

Steueränderungen für Selbstständige 2025

E-Rechnungspflicht

Seit 2025 gilt für Unternehmer die Pflicht zur Ausstellung und Annahme von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen). Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD werden verbindlich. Wer bisher nur klassische PDF- oder Papierrechnungen nutzt, muss seine Buchhaltung umstellen.

Kleinunternehmerregelung und Umsatzgrenzen

Die Kleinunternehmerregelung wird ausgeweitet: Die Umsatzgrenzen steigen, wodurch mehr Selbstständige in den Genuss vereinfachter Steuerpflichten kommen: 50.000 Euro im Vorjahr und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr (zuvor: 22.000 Euro und 50.000 Euro). Zudem wird die Regelung für bestimmte EU-Geschäfte geöffnet. Das bedeutet: Weniger Bürokratie für Selbstständige mit entsprechendem Umsatz und für kleinere Betriebe, aber auch neue Anforderungen an die Abgrenzung.

Investitionsbooster und Sonderabschreibungen

Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“ bzw. „Investitionsbooster“) werden ab Juli 2025 zusätzliche steuerliche Anreize geschaffen. Besonders wichtig: Die degressive Abschreibung kehrt zurück – mit bis zu 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Zudem wird der Körperschaftsteuersatz ab 2028 sukzessive gesenkt – von 15 Prozent auf 10 Prozent. Aktuell beträgt die Gesamtsteuerbelastung knapp 30 Prozent, ab 2032 soll sie dann knapp 25 Prozent betragen. Außerdem wird der sogenannte Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG reduziert. Für Selbstständige und Unternehmen eröffnen sich damit unter Umständen neue Möglichkeiten zur Steueroptimierung.