Bei derzeitigen Kompliziertheit des Steuerrechts, welche durch die ständigen gesetzlichen Änderungen und der umfangreichen Rechtssprechung geprägt ist, ist es besonders wichtig, entsprechenden Beistand zu haben.

Unser Service:

Wir erstellen für unsere Mitglieder die Einkommensteuererklärung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefungis, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.

Im Rahmen einer Mitgliedschaft besteht das Leistungsangebot in der

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung

Im Rahmen der gesetzlich beschränkten Beratungsbefugnis beraten wir

  • in Einkommen- und Lohnsteuerfragen
  • bei der Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
  • bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG
  • im Zusammenhang mit Steuerspar-Möglichkeiten
  • bei der Wahl der günstigen Steuerklasse
  • bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)
  • bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und bei haushaltsnahen
  • Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben
  • bei Dienstleistungen im Haushalt/ an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten)

Wir stellen im Auftrag unserer Mitglieder Anträge auf

  • Lohnsteuerermäßigung
  • Einkommensteuerveranlagung
  • Nichtveranlagungsbescheinigungen
  • Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern)
  • Kindergeld
  • Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage)
  • Wohnungsbauprämie
  • Arbeitnehmersparzulage
  • zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester- und Rürupversicherungen)

Darüber hinaus errechnen wir Erstattungsansprüche, prüfen die steuerlichen Bescheide und legen – wenn nötig – Einspruch ein bzw. vertreten unsere Mitglieder vor Finanzgerichten.

Es kommen auch Arbeitnehmer, Rentner oder Unterhaltsempfänger in den Genuss der Beratung, die Einnahmen zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften beziehen. Diese Einnahmen dürfen jedoch 13.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten 26.000 EUR nicht übersteigen. Wenn Sie auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter) beziehen, sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind, dürfen wir beraten.