Frage: Ich habe bereits die Nebenkostenabrechnung für 2022 von meinem Vermieter bekommen. Wie schon befürchtet, muss ich eine größere Nachzahlung leisten. Meine Vermieter hat mich darauf hingewiesen, dass ich einen Teil bei der Steuer absetzen kann. Wie genau gehe ich dabei vor?
Antwort: Einzelne Posten, die der Vermieter berechnet, sind steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen. Dann können Sie diese Beträge – auch als Mieter – von Ihrer Steuer abziehen.
Die Kosten für Arbeiten in Ihrem Eigenheim oder in Ihrer gemieteten Wohnung können Sie teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen von Ihrer Steuer abziehen. Und zwar 20 % des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten). Gleiches auch für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).
Auch als Mieter einer Wohnung können Sie die Steueranrechnung bekommen, auch wenn Sie den Handwerker, Gärtner oder Gebäudereiniger gar nicht selbst beauftragt haben.
Beispiel: Ihr Vermieter sorgt für die Pflege der Grünanlage, die zum Haus gehört. Dazu hat er eine Gartenbaubetrieb beauftragt. Die Kosten dafür legt er auf Sie und die anderen Mieter des Hauses um: Jeder Mieter zahlt dafür 30 € im Monat. Der Betrag – 360 € für das ganze Jahr – erscheint als ein Posten auf der Nebenkostenabrechnung. 20 % davon – also 72 € – können Sie als haushaltsnahe Leistungen in der Steuererklärung abziehen.
Einfacher Nachweis
In diesem Fall genügt als Nachweis die Nebenkostenabrechnung und das Finanzamt muss daraus die Steuerermäßigung, die durch die Kosten für die Gartenpflege entsteht, berücksichtigen.
Geltend machen können Sie natürlich nicht nur Kosten für Gartenarbeiten wie in dem Beispiel. Begünstigt sind auch zahlreiche andere haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen. Beispiele für Handwerkerleistungen in der Betriebskostenabrechnung, die Sie absetzen können, sind:
Treppenhausreinigung
Schornsteinfegergebühren
Aufzugs- und Heizungswartung
Dachrinnenreinigung
Graffitireinigung der Fassade
Zähleraustausch