Dienstwagen: Mit diesem neuen Urteil lässt sich kräftig sparen

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Wenn Arbeitnehmer ihren Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, ist diese Privatnutzung nicht gratis. Entweder, sie führen ein Fahrtenbuch, und der tatsächliche private Nutzungsanteil wird kostenmäßig ermittelt und versteuert – oder sie rechnen pauschal mit der 1-%-Methode ab. Dann müssen sie 1% des Bruttolistenpreises pauschal pro Monat versteuern. Damit ist die Privatnutzung dann fast ganz abgegolten.

„Fast“ deshalb, weil noch eine Besonderheit hinzukommt, die immer dann greift, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. In diesem Fall erhöht sich der Betrag aus der 1-%-Rechnung um noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. So will es § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Bundesfinanzhof hat sich nun zum wiederholten Male mit der Frage beschäftigt: „Was aber, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur gelegentlich, aber nicht immer für solche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt?“

Am 22.12.2010 hat er hierzu drei Urteile vom 22.09.2010 verbreitet (Az. VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09). Aus diesen geht klar hervor:

Die 0,03 %-Zuschlagsregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wird. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung, die bislang vom Finanzministerium per „Nichtanwendungserlass“ blockiert wird.

Die Konsequenzen aus dem Urteil:

Ermitteln Sie auch weiterhin für Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den 0,03-%-Betrag nach der Formel Bruttolistenpreis x 0,03 % x Entfernungskilometer.

Beispiel:
Der Bruttolistenpreis des Dienstwagens beträgt am Tag der Erstzulassung 30.000 €. Ihr Arbeitnehmer nutzt den Wagen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 30 km). Den geldwerten Vorteil berechnen Sie so:

1. für die Privatnutzung: 30.000 € x 1 % = 300 €
2. für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: 30.000 € x 0,03 % x 30 km = 270 €
geldwerter Vorteil monatlich = 570 €

Ebenso wie bei der 1-%-Regelung ist es nach Auffassung des Finanzministeriums unerheblich, wie oft im Kalendermonat das Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Das Ergebnis der obigen Berechnung ist immer ein Monatswert. Auch wenn Ihr Mitarbeiter die Nutzung des Dienstwagens erst am Ende des Monats beginnt, dürfen Sie den Monatswert nicht auf Tage umrechnen. Aber: Es ist zu empfehlen, auch privat genutztem Dienstwagen, zu notieren, wann Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Firma stattgefunden bzw. nicht stattgefunden haben. Mit diesen Aufzeichnungen können Sie diese dann gegen ihren Steuerbescheid vorgehen und sich hierbei auf die o.g. Urteile berufen.

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