Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hat. Corona-bedingte Sonderleistungen von Arbeitgebern sind künftig bis zu 4.500 EUR steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zu einer Grenze von 4.500 EUR steuerfrei.
Begünstigte Branchen
Corona bedingte Sonderleistungen waren bisher nur für Personen aus der Pflegebranche steuerfrei angedacht. Das neue Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis auf folgende weitere Branchen/ Bereiche aus:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Arzt- und Zahnarztpraxen,
- ambulante Pflegedienste,
- Rettungsdienste,
- andere voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
Begünstigter Zeitraum
Für Unternehmen der oben genannten Branchen/ Bereiche bedeutet das, dass bis zum Jahresende 2022 ein steuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Bonus in Höhe von insgesamt 4.500 EUR pro Mitarbeiter ausgezahlt werden darf. Dies regelt nun der §3 Nummer 11 b Einkommensteuergesetz. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob bereits nach §3 Nummer 11 a zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 EUR getätigt worden ist.
Der begünstigte Zeitraum für die zusätzliche Sonderzahlung läuft bis zum 31.12.2022.