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Jahreswechsel 2017: Wo Ihre Beiträge steigen, für was der Staat mehr zahlt

Ob bei den Sozialbeiträgen oder Hartz IV: Im neuen Jahr müssen sich Verbraucher in vielen Bereichen auf Neuerungen einstellen. Wir Ihnen die wichtigsten Änderungen im Jahr 2017 vor.

Noch 1 Woche bis Weihnachten und noch 2 Wochen bis zum 1. Januar. Der bringt einige wichtige Änderungen:

  1. Pflegereform: Fünf Grade statt drei Stufen

Im Rahmen der Pflegereform kommt es ab Januar 2017 zu weiteren Veränderungen. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade, die meisten erhalten durch die Umstellung monatlich mehr Geld. Im stationären Bereich wird ein für alle Einrichtungen einheitlicher Eigenbetrag eingeführt. Um die Pflegereform zu finanzieren, werden die Beiträge erhöht.

  1. Ausnahmsweise: Reformationstag ist Feiertag

Anlässlich des Reformationsjubiläums ist Dienstag, der 31. Oktober 2017, bundesweit einmalig ein Feiertag. Denn an diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers 95 Thesen an der Schlosskirche in Wittenberg zum 500. Mal.

 

  1. Steuerentlastung bringen 6,3 Milliarden Euro

Arbeitnehmer und Familien werden im kommenden Jahr steuerlich entlastet. Der Grundfreibetrag soll 2017 von derzeit 8652 Euro um 168 Euro auf 8820 Euro klettern, ein Jahr später um weitere 180 Euro auf dann 9000 Euro. Das Kindergeld steigt 2017 um zwei Euro pro Monat. Der Kinderfreibetrag von 7248 Euro wird im ersten Schritt um 108, im zweiten um 72 Euro erhöht. Wer wenig verdient, kommt zudem in den Genuss des Kinderzuschlags, der Anfang 2017 um 10 Euro je Monat erhöht wird. Zugleich sollen die 2017 und 2018 Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs ausgeweitet werden. Insgesamt sollen Bürger so um jährlich 6,3 Milliarden Euro entlastet werden.

  1. Die Flexi-Rente startet

Wollen Sie bis zum 67. Lebensjahr nicht voll arbeiten, können Sie ab 2017 mehr hinzuverdienen. Das bisherige Limit liegt bei 6300 Euro (12 Monate x 450 Euro plus 2 x 450 Euro). Zwar gilt das auch für die Flexi-Rente. Doch bisher konnten dann die Renten stufenweise auf ein Drittel, die Hälfte, auf zwei Drittel oder sogar Null gekürzt werden. Das wird es künftig nicht mehr geben.

Ab 2017 gilt folgende Regel: Einkommen, das über der Grenze von monatlich 450 Euro oder 6300 Euro jährlich liegt, wird nur zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Zudem wird der höchste Wert des Bruttoverdienstes der letzten 15 Jahre – der so genannte Hinzuverdienstdeckel – berücksichtigt.

  1. Versicherungsbeiträge steigen

In der Pflegeversicherung steigt der Beitrag um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent. Kinderlose Versicherte müssen zudem einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen. Ihr Beitragssatz beträgt 2,8 Prozent. In der Rentenversicherung wird sich der Beitrag 2017 nicht ändern. Er bleibt bei 18,7 Prozent. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleibt mit 1,1 Prozent stabil. Die einzelnen Kassen können aber eigene Beiträge festlegen – für Versicherte lohnt sich ein Vergleich.

  1. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze (BMG) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen von 6200 auf 6350 Euro Brutto-Monatseinkommen, im Osten von 5400 auf 5700 Euro. Für den darüber liegenden Lohn müssen keine Beiträge an diese Sozialversicherungen abgeführt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine bundeseinheitliche BMG: 2017 steigt sie auf monatlich 4.350 Euro.

Für die Krankenversicherung gibt es eine zweite wichtige Einkommensgröße: die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie legt die Höhe fest, bis zu der Arbeitnehmer Pflichtmitglied sind. Für 2017 gilt eine Grenze von 57.600 Euro, ab der Arbeitnehmer sich privat versichern können.

  1. Hartz IV-Empfänger bekommen mehr Geld

Für Erwachsene und leistungsberechtigte Schulkinder unter 14 Jahren gibt es ab Januar 2017 mehr Geld: Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren steigt der Regelsatz von 270 auf 291 Euro, für Erwachsene von 404 auf 409 Euro. Für Paare zahlt der Staat künftig 368 statt 364 Euro. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren erhalten wie Erwachsenen fünf Euro mehr im Monat und damit 311 Euro. Für Vorschulkinder ist keine Erhöhung geplant.

  1. Neue Vorschriften für die Steuererklärung

Ab dem Steuerjahr 2017 gilt es neue Fristen für Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen – für die Steuererklärung 2017 also bis 31. Juli. 2018. Wird ein Steuerberater beauftragt, hat dieser künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, für die Steuererklärung 2017 ist der 28./29. Februar 2019 Fristende.

Mit der Verlängerung der Abgabefristen werden auch die Verspätungszuschläge neu geregelt.  Künftig müssen mit der Steuererklärung auch keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht.

  1. Vereinfachung bei Spendenquittungen

Wer Spenden oder Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen will, musste bisher dem Finanzamt einen Spendennachweis vorlegen. Bei Spenden bis 200 Euro und im Katastrophenfall reichte ein „vereinfachter Nachweis“, zum Beispiel ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Künftig muss man diese Nachweise nur noch abgeben, wenn Sie das Finanzamt dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage bis zum Jahresende verlangen, in dem der Bescheid verschickt wurde. Solange müssen Sie die Unterlagen aufbewahren.