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Berufsunfähigkeitsversicherung

Diese 2 Urteile, müssen Sie unbedingt kennen

Wenn Sie sich jetzt fragen: „Was macht Falschangaben so gefährlich?“, liefert ein gerade veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2018, Az. 11 U 72/16, die Antwort.

Das Gericht entschied: Haben Sie eine Vorerkrankung verschwiegen, kann die Versicherung die Leistung wegen Arglist verweigern – und das sogar dann, wenn sie selbst ihre „Nachfrageobliegenheit“ verletzt hat, sprich, nicht nachgefragt hat, obwohl Ihre Angaben offensichtlich widersprüchlich waren. Das hat einem Versicherungsnehmer nun seinen Versicherungsschutz gekostet: Er hatte die Gesundheitsfragen falsch beantwortet, d. h., seine Gelenkprobleme und psychische Leiden verschwiegen, obwohl die Versicherung danach fragte.

Mein 1. Tipp

Im Streitfall können Sie so etwas aber unter Umständen nutzen, wenn Sie begründen, warum Sie die Vorerkrankungen verschwiegen haben, beispielsweise, weil Ihnen Ihr Arzt attestiert hatte, dass diese vollständig ausgeheilt seien. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass Sie arglistig gehandelt haben – ist also nun selber in der Beweispflicht. Das verbessert Ihre Karten erheblich!

Mein 2. Tipp

Auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs hilft Ihnen möglicherweise weiter (Urteil vom 10.5.2019, Az. IV ZR 30/16). Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherter MRT-Untersuchungen (radiologische Untersuchung des Gehirns) verschwiegen, aber die Versicherung vor Abschluss informiert, dass er wegen Ohnmachtsanfällen behandelt worden sei. Entsprechende ärztliche Unterlagen legte er vor. Folge: Die Versicherung kann die Leistung nicht verweigern. Es liegt kein arglistiges Verhalten vor.

Und auch das Urteil hilft

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat am 9.5.2018 mit Aktenzeichen 5 U 23/16 entschieden, dass ein Arztbesuch, den Sie bei der Antragstellung für Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegen haben, keine Arglist bedeuten muss – auch dann nicht, wenn Ihnen bei diesem Arztbesuch dann tatsächlich auch körperliche und psychischer Beschwerden attestiert wurden.

Grundsätzlich aber gilt: Beantworten Sie im Rahmen Ihrer Antragstellung die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß. Schließlich will der Versicherer das Risiko, das er versichern soll, einschätzen. Anderenfalls kann Ihre Versicherung den § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für Kündigung und Vertragsrücktritt nutzen. Warum also Probleme provozieren, wenn es im Fall der Fälle nicht sein muss?