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Geld zurück vom Finanzamt. Hier sind die Steuertipps zum Jahresende

Die Abgabefrist für die Steuererklärung liegt zwar noch in weiter Ferne, aber das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Die letzten Wochen sollten Steuerzahler deshalb nutzen und überlegen, wie noch Steuern gespart werden können und welche kurzfristigen Investitionen sinnvoll sind. „Finanztest“ hat sich der Thematik angenommen und gibt wertvolle Tipps.

Die gute Nachricht vorweg: Ab 2017 kann die Steuererklärung zwei Monate später abgegeben werden. Steuermuffel dürfen sich also bis Ende Juli Zeit lassen. „Kann“ deshalb, weil die Abgabe der Steuererklärung für viele steuerzahlende Bürger keine Pflicht, sondern freiwillig ist. Da es im Durchschnitt 900 Euro für Arbeitnehmer vom Staat zurückgibt, sollte aber jeder in den sauren Apfel beißen und sich durch die Formulare quälen. Fordert das Finanzamt bei nicht steuerpflichtigen Personen doch eine Nachzahlung, kann die Steuererklärung kurzerhand zurückgezogen werden. Dies war die zweite gute Nachricht.

Im nachfolgenden Überblick gibt es eine Auswahl an Tipps, wie die Steuerlast noch in diesem Jahr deutlich gesenkt werden kann – vorausgesetzt, die dafür notwendigen Belege werden fleißig gesammelt. Los geht’s:

Arbeitnehmerkosten

Das Finanz­amt erkennt auto­matisch für jeden Arbeitnehmer pro Jahr 1000 Euro an Werbungs­kosten an – auch dann, wenn der Beschäftigte weniger für seinen Beruf ausgegeben hat. Viele Arbeitnehmer kommen aber deutlich über diese Pauschale, zum Beispiel durch Kosten für den Arbeitsweg, berufliche Weiterbildung oder Belastungen durch einen beruflich bedingten Umzug.

Auch Ausgaben für Arbeitsmittel wie Büromaterial und Möbel, Computer, Aktentasche und Fachbücher lassen sich absetzen. Allerdings erkennt das Finanzamt die Kosten je Arbeitsmittel nur bis zum vollen Preis von 487,90 Euro sofort an. Was inklusive Umsatzsteuer darüber liegt, muss über die Jahre der der Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Beispiel: Notebook 3 Jahre, Büromöbel 13 Jahre). Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden.

Ausstand bei der Arbeit

Wer zum neuen Jahr die Arbeitsstelle wechselt oder in den Ruhestand geht, kann den Fiskus an der Abschiedsfeier beteiligen. Wichtig: Der Teilnehmerkreis darf sich ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern zusammensetzen, denn die Party darf nur einen rein beruflichen Anlass haben. Freunde und Verwandte sind tabu. Belege und Gästeliste als Nachweis aufheben und als Werbungskosten absetzen.

Freibeträge sichern

Arbeitnehmer können für ihre beruflichen Belastungen im Jahr 2017 einen Freibetrag beim Finanzamt beantragen. Zum Beispiel für die Kosten des Arbeitsweges oder Unterhaltszahlungen. So werden gleich weniger Steuern fällig, die ansonsten über den Lohnsteuerjahresausgleich verspätet geltend gemacht werden könnten.

Freistellung von Kapitalerträgen

Alleinstehende Anleger können Kapitaleinnahmen in Höhe von 801 Euro von der Abgeltungssteuer freistellen. Bei Eheleuten und in gesetzlichen Lebenspartnerschaften lebenden Personen sind es bis zu 1602 Euro.

Handwerkerkosten

Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (inklusive Umsatzsteuer) werden bei Arbeiten im Haushalt mit bis zu 6000 Euro im Jahr vom Finanzamt mit 20 Prozent Steuerrabatt berücksichtigt. Wer bisher weniger ausgegeben hat, aber noch das Wohnzimmer streichen lassen möchte, sollte dies noch in diesem Jahr tun. Sind die 6000 Euro bereits „verbraucht“, sollte erst im nächsten Jahr frische Farbe an die Wände.

Minijob-Haushaltshilfen

2550 Euro beträgt der Höchstbetrag, den das Finanzamt für Minijob-Haushaltshilfen anerkennt. Auch hier gibt es 20 Prozent Steuerermäßigung (maximal 510 Euro) – vorausgesetzt, die Arbeitskraft ist bei der Minijob-Zentrale angemedet.

Hochzeit

Wer sich noch in diesem Jahr trauen lässt, gilt steuerlich als das ganze Jahr verheiratet und kann von der meist günstigeren Zusammenveranlagung profitieren. Dies lohnt sich immer dann, wenn ein Ehepartner das Haupteinkommen erzielt oder Alleinverdiener ist.

Kinderbetreuung

Maximal 6000 Euro pro Kind können für die Betreuung für Kinder unter 14 Jahren geltend gemacht werden. Davon werden maximal zwei Drittel anerkannt. Genau wie bei den Kosten für Kinderfrau, Tagesmutter oder Kindergarten. Diese gelten als Sonderausgaben.

Ausgaben für die Gesundheit

Selbst bezahlte Medikamente, ärztliche Behandlungen oder medizinische Therapien können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wie hoch die zu zahlenden zumutbaren Belastungen ausfallen, hängt von der entsprechenden Einkommensklasse ab. Ein Steuerzahler mit zwei Kindern muss beispielsweise bei einem Einkommen von 51.130 Euro 3 Prozent seines Einkommens selbst aufbringen.

Unterhalt für Angehörige

Auch Zahlungen an Ex-Partner oder Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von bis zu 8472 Euro geltend gemacht werden. Zum Beispiel für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten.

Verluste

Haben Bankkunden Wertpapiere in diesem Jahr mit Verlust verkauft, können sie diese noch bis 15. Dezember durch die Beantragung einer Verlustbescheinigung mit Gewinnen bei einem anderen Institut verrechnen lassen. Werden Gewinne und Verluste bei derselben Bank erzielt, erfolgt die Verrechnung automatisch. Alternativ können Verluste auch mit ins nächste Jahr genommen und dann mit Gewinnen verrechnet werden.

Vorsorge

Alle, die kurz vor Ende des Jahres noch eine Riester-, Rürup- oder Betriebs­rente abschließen, können von Steuer­vorteilen profitieren. Sparer solcher Produkte werden staatlich unterstützt. Die jeweils volle Förderung gibt es auch dann, wenn der Vertrag erst im Dezember abge­schlossen wird.