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Mit dieser Arbeitshilfe holen Sie steuerlich das Maximum bei Ihren Reisekosten heraus

Bei Fortbildungen, Seminare, gilt das gleiche

 

Ich habe mir für Sie einmal sehr genau angeschaut, was das Finanzamt 2016 besonders häufig monierτ, und daraus die folgenden Tipps abgeleitet, mit denen Sie finanzamts- und betriebsprüfungssicher steuerlich für sich und Ihren Betrieb das Optimum an Reisekosten herausholen.

Wichtig: Für Dienstreisen können Sie die folgenden Kostenarten als Werbungskosten geltend machen:

1. Fahrtkosten

Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

Wenn Sie mit dem Privatwagen fahren, setzen Sie pro gefahrene Kilometer eine Pauschale von 0,30 € an.
Reisen Sie mit Bus, Bahn oder Flugzeug, setzen Sie die tatsächlichen Kosten des Fahrscheins oder des Flugtickets an.

2. Verpflegungskosten

Hier können Sie lediglich Pauschalen absetzen – je nach Dauer Ihrer Abwesenheit.

 

Dauer der eintägigen Reise
0 bis (genau) 8 Stunden 0 €
über* 8 bis 24 Stunden 12 €
*Wichtig: Wenn Sie genau 8 Stunden abrechnen, gibt es gar nichts. Nach der neuen Reisekostenreform muss die Reise über 8 Stunden dauern. Also, 8 Stunden und 1 Minute

Fazit: Bei eintägigen Dienstreisen, die über 8 Stunden dauern, können Sie in Ihrer Reisekostenabrechnung 2017 immer 12 € ansetzen.
Bei mehrtätigen Geschäftsreisen werden jeweils der An- und Abreisetag für sich betrachtet. Hierfür gibt es, unabhängig von der Dauer der Reisezeit, immer 12 €. Für volle Tage dazwischen 24 €. In der Tabelle sieht das so aus:

Mehrtägige Reise
Abfahrtstag 12 €
Jeder volle Tag 24 €
Tag der Rückreise 12 €

Beispiel: Sie fahren am Mittwochvormittag, den 8.3.2017, mit Ihrem Privatauto zu einer wichtigen Messe. Die Strecke beträgt 120 km. Am Freitagnachmittag, den 10.3.2017, machen Sie sich um 15.00 Uhr auf den Heimweg.

Damit können Sie die folgenden Beträge geltend machen:

Für den Mittwoch (Anreisetag): 12 € Verpflegungspauschale
Für den Donnerstag (voller Tag): 24 € Verpflegungspauschale
Für den Freitag (Abreisetag): 12 € Verpflegungspauschale
plus Fahrtkosten 2 x 120 km x 0,30 Cent = 72 € steuerfreie Erstattung
gesamt: 120 €

 

Wenn die Reise ins Ausland führt

Für Reisen ins Ausland hat das BMF eine eigene, nach Ländern sortierte Liste mit sogenannten Auslandstagegeldern erstellt. Seit 1.10.2016 gibt es eine neue Liste.

Mein Tipp: Für die Übernachtungskosten im Ausland werden ebenfalls Pauschalbeträge gewährt. Diese brauchen also nicht unbedingt durch Quittungen nachgewiesen zu werden. Folgende Pauschalen gelten:

bei mehr als 24 Stunden Abwesenheit: 20 % der im Bundesreisekostengesetz festgelegten Tagegelder
alle übrigen Fälle 80 %

Das gilt für Ihre Übernachtungskosten:

Sie können die tatsächlichen Kosten ansetzen, die Sie mit dem Hotelbeleg nachweisen. Allerdings dürfen Sie nur die reinen Übernachtungskosten geltend machen – die Kosten fürs Frühstück oder die Minibar müssen Sie herausrechnen.

3. Nebenkosten

Typische Reisenebenkosten sind:

Taxikosten für Fahrten zum Bahnhof oder Flughafen
Kosten für den ÖPNV für Fahrten zum Bahnhof oder Flughafen
Parkgebühren, Hotelgarage
Mietwagenkosten
Mautkosten
Gebühren für Gepäckaufbewahrung
Telefonate
Visa-Gebühren

All das zählt zu den Nebenkosten, die Sie voll geltend machen können, wenn Sie Belege dafür haben.

Mein Tipp: So setzen Sie das Formular optimal ein

Nehmen Sie auf jede Reise einen Umschlag mit, am besten im DIN A4-Format. Hierin sammeln Sie einfach alle Belege. So haben Sie ohne Aufwand alle Papiere beisammen.
Kleben Sie einen Ausdruck des Formulars auf den Umschlag. Hier können Sie unterwegs einfach alle Daten eintragen, die Sie für die Reisekostenabrechnung benötigen.

Das gilt, wenn Sie ins Ausland verreisen

Führt Ihre Reise ins Ausland, gelten andere Verpflegungspauschalen. Der Bundesminister für Finanzen hat hierzu eine nach Ländern sortierte Übersicht herausgegeben, die ab 1.10.2017 gültig ist.