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Kein Verspätungszuschlag bei einer vorzeitigen und rechtswidrigen Anforderung der Einkommensteuererklärung

Εin unbegründeter Verwaltungsakt, wie z. B. die vorzeitige Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, ist rechtswidrig, wenn das Finanzamt ihn nicht ausreichend begründet (BFH-Urteil vom 17.1.2017, VIII R 52/14). Dieser Verwaltungsakt kann nicht durch das Nachschieben einer Begründung „geheilt“ werden, wenn er sich vor der Einlegung des Einspruchs gegen den Verspätungszuschlag bereits erledigt hat.

Hintergrund für die Rechtslage bis 31.12.2017: Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen verlängert sich die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (31.5.) bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater angefertigt wird. Allerdings bleibt es dem Finanzamt vorbehalten, die Erklärung für einen Zeitpunkt vor Ablauf dieser Frist anzufordern. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die das Finanzamt zu begründen hat.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hatte die Kläger aufgefordert, ihre Einkommensteuererklärung vorzeitig bis zum 31.8. abzugeben. Allerdings war aus der formelhaften Begründung, das Finanzamt handle „im Interesse“ einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens, nicht erkennbar, aus welchem Grund die Abgabefrist im konkreten Fall verkürzt wurde. Die von einem Steuerberater angefertigte Erklärung ging am 7.12. beim Finanzamt ein. Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 880 € fest.


Der BFH hat entschieden, dass die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung rechtswidrig war. Damit war auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags unzulässig. Das Finanzamt war verpflichtet, die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung zu begründen. Dieser Mangel kann gemäß § 126 Abs. 1 AO beseitigt werden, wenn das Finanzamt die Begründung nachschiebt (= Heilung des Verfahrensmangels).

Der Verfahrensmangel kann nicht mehr geheilt werden, wenn sich die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe vor der Einlegung eines Einspruchs durch die Abgabe der Steuererklärung bereits erledigt hat. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Aufforderung war auch der vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschlag rechtswidrig und aufzuheben, da die Kläger die Steuererklärung noch innerhalb der allgemein verlängerten Frist bis zum 31.12. eingereicht hatten.

Praxis-Tipp
Lassen Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen, wird Ihnen regelmäßig eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres eingeräumt. Fordert das Finanzamt Ihre Steuererklärung vorher an, muss es dafür eine individuelle Begründung liefern. Ohne detaillierte Begründung darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn Sie die Steuererklärung bis zum 31.12. abgeben.