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Beerdigungskosten

Beerdigungskosten

Von Ihnen bezahlte fremde Beerdigungskosten werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Übernahme der Beerdigungskosten für Sie zwangsläufig ist. Das ist aus rechtlichen Gründen der Fall, wenn Sie dem Verstorbenen gegenüber gemäß § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltsverpflichtet waren, was insbesondere gegenüber Ehegatten, Kindern und Eltern der Fall ist. Unterhaltspflichtige Nichterben müssen aber den Erben aufgefordert haben, ihnen die übernommenen Kosten zu ersetzen (Sächsisches FG vom 19.1.2011, 8 K 41/10 ). Zwangsläufig aus sittlichen Gründen kann auch die Übernahme von Beerdigungskosten für einen mittellosen, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen sein (FG Saarland vom 5.6.1996, 1 K 239/95, EFG 1997 S. 78).

Nur soweit der Verkehrswert des Nachlasses des Verstorbenen nicht ausreicht, um seine unmittelbaren Beerdigungskosten zu bezahlen, liegt eine außergewöhnliche Belastung vor. Das gilt auch, wenn Sie die Kosten für die Bestattung Ihres verstorbenen Ehepartners in Ihrer letzten gemeinsamen Steuererklärung geltend machen wollen (BFH-Urteil vom 22.2.1996, III R 7/94, BStBl. 1996 II S. 413).

Kostenerstattungen Dritter für die Beerdigung müssen Sie sich auf Ihre Aufwendungen anrechnen lassen (BFH-Urteil vom 19.10.1990, III R 93/87, BStBl. 1991 II S. 140), z.B. Beihilfeleistungen vom Arbeitgeber, Sterbegeld von der Krankenkasse, Auszahlungen aus einer Sterbegeld- oder Kapitallebensversicherung (BFH-Urteil vom 22.2.1996, III R 7/94, BStBl. 1996 II S. 413). Sind die Kostenerstattungen niedriger als die Beerdigungskosten, müssen die Erstattungen auf die unmittelbaren (notwendigen) und die mittelbaren (nicht notwendigen) Kosten aufgeteilt werden.

Abziehbar sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen, notwendig und angemessen sind und nicht zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgt sind. Nur diese tragen Sie in Ihrer Steuererklärung in den Mantelbogen Seite 3 ein. Angemessen sind unmittelbare Beerdigungskosten von 7.500,00 € (FG Köln vom 29.9.2010, 12 K 784/09, EFG 2011 S. 242; Verfügung der OFD Berlin vom 27.11.2003, DB 2004 S. 517).

Zu den notwendigen Kosten zählen insbesondere Aufwendungen für die eigentliche Bestattung (Sarg, Totenwäsche, Bestattungsinstitut, Blumenschmuck, Kränze, Gebühren, Todesanzeigen usw.), Kosten für den Erwerb einer Grabstätte bzw. des Grabsteins für den Verstorbenen, Erfüllung von bestimmten Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Zahlungsrückstände für Miete und Strom), Kosten für den Transport der Möbel aus der Wohnung des Verstorbenen und die Auflösung des Mietverhältnisses (FG Berlin vom 9.8.1966, EFG 1967 S. 70), Fahrtkosten für Erledigungen im Zusammenhang mit der Beerdigung, zu Ämtern und Behörden, Pfarrer, Bestattungsinstitut, Leichenhalle usw.

Nicht abziehbar sind mittelbare Aufwendungen wie z.B. Trauerkleidung, Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten zur Beerdigung, Kosten der Grabpflege oder Notarkosten für Testamentserrichtung, Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung (FG Saarland vom 13.2.2007, 1 V 1336/06 ). Haben Sie schon zu Lebzeiten für Ihr eigenes Begräbnis vorgesorgt, etwa durch Ankauf einer Grabstätte, sind das ebenfalls nicht abziehbare Kosten.