You are currently viewing Diese Spenden können Gönner des Vereins steuerlich geltend machen

Diese Spenden können Gönner des Vereins steuerlich geltend machen

Art der Spende Absetzbar? Erläuterung
Arbeitsleistung Nein Das aktuelle Spendenrecht verlangt einen tatsächlichen Vermögensabfluss beim Spender. Der aber liegt nicht vor, wenn jemand freiwillig und unentgeltlich für Ihren Verein arbeitet. Sie dürfen also keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Bußgelder Nein Diese Zuwendungen sind keine freiwilligen Leistungen. Daher dürfen Sie dafür keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Geldspenden Ja Diese Art der Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen auf der Zuwendungsbestätigung aber festhalten, ob es sich um eine Geldspende oder eine Aufwandsspende handelt.
Rückspenden, auch „Aufwandsspenden“ genannt Ja Vorstandsmitglieder oder Übungsleiter, die per Satzung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, können ihren Erstattungs-, Vergütungs- oder Honoraranspruch an den Verein auch spenden. Dieser Betrag kann steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso können Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale rückgespendet werden.
Achtung: Wichtig ist, dass es einen tatsächlichen Anspruch (laut Satzung, Vereinbarung usw.) gibt, der im Fall einer Betriebsprüfung auch belegt werden kann.
Sachspenden Ja Sollten die Zuwendungen im ideellen Bereich Ihres Vereins Verwendung finden, können die Spenden steuerlich geltend gemacht werden. Bewahren Sie zusammen mit dem Doppel der Spendenbescheinigung auch die Unterlagen auf, mit denen Sie den bescheinigten Wert ermittelt haben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
Spontanspenden Ja Sie kennen es von Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen oder Vereinsfesten: Plötzlich bekommen Sie von Mitgliedern Bares zugesteckt. Dieses Geld muss Ihr Verein umgehend als Spende verbuchen und am besten auf das vereinseigene Spendenkonto einzahlen. Wichtig ist, dass der Einzahler vermerkt, wer das Geld zu welchem Zweck gespendet hat. Sie dürfen für diese Spenden auch Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Wichtig: Bis zu einer Höhe von 200 Euro gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt: Der Kontoauszug genügt als Nachweis, sofern aus diesem die begünstigte Körperschaft (Name Ihres Vereins) und der steuerbegünstigte Zweck ersichtlich sind. Wichtig ist zudem, dass Sie die Zuwendungsbestätigung immer nur auf den Namen des tatsächlichen Spenders ausstellen.

Das sind die steuerlichen Grenzen 2019

Spender können jährlich Spenden bis zu einem Anteil von 20 Prozent ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
Wer an politische Parteien spendet, kann pro Person maximal 3.300 Euro absetzen. Der Spender bekommt für die 1.650 Euro die Hälfte als Steuererstattung zurück, der Rest wird als „Sonderausgabe“ steuermindernd geltend gemacht.
Wer kein Geld spenden will, kann auch Sachspenden leisten.
Spenden in das Vermögen einer Stiftung können die Gönner sogar mit bis zu einer Million Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.