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Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar!

18.09.2017 –

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Ausnahme: Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Fall und machte in ihrer Steuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das vorentscheidende Finanzgericht (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, Az. 14 K 1861/15) hatte der Klägerin noch Recht gegeben – der BFH allerdings sah die Sache anders.

Die Richter des BFH sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht erfüllt sind, denn der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

Mit einem Blick in die nahe Vergangenheit erklärten die Richter weiter, dass der BFH die Kosten einer Ehescheidung zwar bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt habe. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich, denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen (BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16).