Welcher Fall auch eintritt, in der Regel wird den Angehörigen dann mit finanziellen Mitteln unter die Arme gegriffen. Viele leisten die Hilfe freiwillig, einige sind aus rechtlicher Sicht dazu verpflichtet. Das bedeutet, dass manchmal keine andere Wahl besteht, als sich um das Wohl eines Verwandten zu kümmern.
Das Beste an der ganzen Sache ist, dass sich der Fiskus an den Ausgaben beteiligt. Unterhaltszahlungen werden steuerlich berücksichtigt. Leistungen an den Ex-Partner, das eigene Kind oder für Pflegebedürftige – wer eine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, erhält im Idealfall eine saftige Steuer-Rückerstattung.
Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen
Nicht immer verläuft in puncto Unterhalt alles reibungslos. Meistens liegen monatelange Gerichtskämpfe zurück, ehe das erste Mal Unterhalt gezahlt wird.
Geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten sind dazu verpflichtet, dem ehemaligen Lebensgefährten Unterhalt zu zahlen. Verdient einer von beiden mehr, muss die Differenz zu Gunsten des Geringverdieners ausgeglichen werden.
Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit
In Deutschland gibt es 2 Möglichkeiten, geleistete Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Zum einen können Ausgaben als Sonderausgaben angegeben werden und zum anderen können die Kosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt eingereicht werden.
Sonderausgaben
Werden Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben, dann handelt es sich dabei um das sogenannte Realsplitting. Das Realsplitting folgt dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Durch die Unterhaltszahlungen mindert sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden und erhöht die des Unterhaltsempfängers. Die Steuerlast wird demnach für den Unterhaltszahlenden gesenkt.
Einzige Bedingung: Der Unterhaltsempfänger muss dem Realsplitting zustimmen. Das bedeutet, dass dieser auch auf der Einkommensteuererklärung unterschreiben muss. Zudem muss der erhaltene Unterhalt in der Rubrik „sonstige Einkünfte“ verzeichnet werden.
Außergewöhnliche Belastung
Nicht immer akzeptieren Unterhaltsempfänger das Realsplitting. In solchen Fällen können die Zahlungen auch als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Bei dieser Variante ist die Zustimmung des Ex-Partners nicht von Nöten. Der Empfänger muss zudem die Leistungen nicht versteuern.
Einzige Bedingung hierbei: Der Unterhaltsempfänger muss dem Finanzamt mitteilen, wie viel verdient wird. Nur so kann der Unterhaltshöchstbetrag für den Unterhaltszahler ermittelt werden. Weigert sich die Person, Auskunft über die Einnahmen zu geben, werden Zahlungen des Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls nicht berücksichtigt.
Unterhaltszahlungen für Kinder
Nach einer Scheidung muss ein Elternteil in der Regel für das Kind oder die Kinder Unterhalt zahlen. Maximal 8.820 Euro können als Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nicht in Anspruch genommen wird. Da das aber meistens der Fall ist, ist der Abzug der Kosten nur dann relevant, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, für welches kein Kindergeld mehr bezogen wird.
Ist das Kind zudem arbeitstätig und verdient im Jahr mehr als 624 Euro, werden die Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, mit dem Maximalbetrag von 8.820 Euro verrechnet. Der Anspruch auf Kindergeld muss zusätzlich bestehen.
Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Verwandte
Wer für Verwandte ersten Grades Unterhalt zahlt, kann diese Ausgaben ebenfalls steuerlich geltend machen. Somit sind zum Beispiel Ausgaben für eine Heimuntbringung der Eltern von der Steuer absetzbar.