Bis Ende 2012 konnten Kosten für Zivilrechtsprozesse, somit auch Scheidungen, als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eingetragen und abgesetzt werden.
Zum 01. Januar 2013 änderte sich die Gesetzeslage. In § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes fügte der Gesetzgeber eine Neuerung hinzu. Diese besagt, dass Kosten für einen Rechtsstreit nur dann steuerlich abgesetzt werden dürfen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, “ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
Diese Änderung hatte zur Folge, dass es nicht mehr möglich ist, Scheidungskosten in der Steuererklärung abzusetzen.
Bundesfinanzhof spricht 2017 Machtwort
Nach dem es in den letzten Jahren immer wieder unterschiedliche Auslegungen seitenes der Gerichte gab, hat der Bundesfinanzhof (BFH) sein Urteil zur Absatzfähigkeit der Scheidungskosten gefällt.
Laut des Urteils vom Mai 2017 (BFH Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16) bejaht das BFH einerseits die Zwangsläufigkeit von Scheidungskosten, andererseits bestehe jedoch keine Gefährdung der Existenzgrundlage bei einem Scheidungsverfahren. Daher können Scheidungskosten nicht als „außergewöhnliche Belastung“ anerkannt werden.