You are currently viewing Kindergeldanspruch für volljährige Kinder

Kindergeldanspruch für volljährige Kinder

Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, für die die Familienkasse das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag ohne jede Bedingung zahlt, gilt es für volljährige Kinder einige Bedingungen zu erfüllen, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld zu haben. Kommt dem Kind das Kindergeld nicht zugute, da die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllen, kann das Kind einen Abzweigungsantrag auf Kindergeld stellen.

Ausbildungsstatus

Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.

Keine abgeschlossene Berufsausbildung/kein abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:

  • während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
  • in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
  • während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.

Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und

  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken

haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

Unschädliche Erwerbstätigkeit

Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,

  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
    • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Kind befindet sich in Ausbildung/Studium

Damit ein Kind, dass sich in der Berufsausbildung oder im Studium befindet, in der Altersphase zwischen 18 und 25 Kindergeld erhält, muss die Ausbildung bzw. das Studium zielführend für den späteren Beruf sein.

Die Kindergeldzahlung erlischt bei Ausbildung oder Studium spätestens in dem Monat, in dem das offizielle Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird – auch wenn der Ausbildungsvertrag diesen Zeitpunkt überdauert oder das Kind noch immer als Student immatrikuliert ist.

Anerkannte Schulformen

Die Familienkasse erkennt folgende Schulformen zur Ausbildung/zum Studium an:

  • Allgemeinbildende Schule
  • Fachoberschule
  • Berufskolleg/Berufsfachschule
  • Berufsakademie
  • Hochschule/Universität
  • Fachhochschule
  • Betriebliche Ausbildung

Falls es innerhalb der Ausbildung/während des Studiums aus Krankheitsgründen oder wegen Mutterschaft zu Unterbrechungen kommt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld dennoch bestehen. Nicht zulässig sind allerdings Unterbrechungszeiten, die der Kinderbetreuung nach Ende des Mutterschutzes dienen – Stichwort Elternzeit.

Übergangszeit nach dem Schulabschluss

Zwischen dem Schulabschluss und einer anschließenden Berufsausbildung besteht weiterhin Kindergeldanspruch, jedoch nur für einen Zeitraum über vier Monate. Diese Übergangsregelung gilt für die Zeit zwischen Schulabschluss und

  • Lehre/Berufsausbildung
  • Studium
  • Wehr- bzw. Zivildienst (zum 01.07.2011 ausgelaufen) oder einem entsprechenden Ersatzdienst
  • Europäischem Freiwilligendienst oder Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz
  • einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr

Egal welchen beruflichen Weg das Kind einschlägt: Werden Dienst, Berufsausbildung oder Studium nicht angetreten/begonnen, erlischt der Kindergeldanspruch.

Kindergeld trotz fehlendem Ausbildungsplatz

Auch ein Kind, das in keinem Ausbildungsverhältnis steht, hat zwischen 18 und 25 Anspruch auf Kindergeld: jedoch nur, wenn es aufgrund von Erfolglosigkeit keine Ausbildung zum ehesten Zeitpunkt antreten kann. Vorausgesetzt wird hier, dass das Kind sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Die Erfolglosigkeit muss nachweisbar sein; dies kann beispielsweise durch das Vorlegen der erfolgten Bewerbungen geschehen. Ist das Kind bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit/beim Jobcenter als Bewerber um eine Ausbildungsstelle/für Bildungsmaßnahmen registriert, zählt dies als ausreichender Beleg.

Kindergeld trotz Arbeitslosigkeit

Wenn das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter als arbeitssuchend registriert ist, hat es bis zu seinem 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld.

  • Der Kindergeldanspruch besteht auch dann weiter, wenn sich das Kind mit einem Mini-Job (bis 450 Euro pro Monat) etwas dazuverdient.
  • Falls das Kind seinen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen vergleichbaren Dienst abgeleistet hat, wird das Kindergeld für den betreffenden Zeitraum auch über den 21. Geburtstag hinaus gewährt.
  • Wichtig: Das Kind muss sich alle drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit als weiterhin arbeitssuchend/ausbildungssuchend melden, weil der Kindergeldanspruch andernfalls keinen Fortbestand hat (BFH vom 19.06.2008, Az.: III R 66/05 und III R 68/05)

Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Kindergeld wird grundsätzlich höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Für die Jahrgänge 1981 bis 1983 gab es jedoch eine Übergangsregelung: So erhielten Kinder, die bis zum 01.01.1982 (einschließlich) geboren wurden, bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres Kindergeld – zwischen dem 02.01.1982 und dem 01.01.1983 geborene Kinder bis zur Vollendung ihres 26. Lebensjahres.

Diese Übergangsregelung ist letztmalig in 2010 ausgelaufen, wenn die Jahrgänge von 1982 und ein womöglich abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst (seit 01.07.2011 ausgelaufen) berücksichtigt werden. Für alle Kinder, die seit dem 02.01.1983 geboren sind, gilt die neue Altersgrenze von 25 Jahren.

Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus

Nur unter zwei Voraussetzungen wird Kindergeld auch nach der Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt:

  • wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst abgeleistet oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat
  • wenn es sich um ein behindertes Kind handelt

Kindergeld bei Grundwehrdienst, Zivildienst oder bei einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer

Zum 01.07.2011 ist die Wehrpflicht ausgelaufen. Die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes erhöht die Bezugsdauer von Kindergeld nicht, denn hierbei handelt es sich um einen Dienst, der – wie der Name schon sagt – freiwillig abgeleistet wird.

Eine das 25. Lebensjahr überschreitende Auszahlung von Kindergeld an Kinder in Berufsausbildung oder Studium konnte erfolgen, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst abgeleistet oder eine von diesen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.

Der Zeitraum der Dienstableistung wurde dann auf die Altersgrenze von 25 aufaddiert. Darüber hinaus erhöhte eine freiwillige Verpflichtung zum Wehrdienst von höchstens drei Jahren die Kindergeld-Bezugsdauer. Diese verlängerte sich dabei höchstens um die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes – während dieser Zeit haben die Eltern jedoch kein Kindergeld erhalten.

Kindergeld bei Behinderung

Sollte die Behinderung eines Kindes ursächlich dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, wird das Kindergeld unter Umständen ohne Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Das jährliche Einkommen des Kindes darf dabei aber den Grundfreibetrag nicht überschreiten.

Wegfall der Einkommensgrenze

Seit dem Jahr 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr, die einen Einfluss auf den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder hat. Bis Ende 2011 lag die Einkommensgrenze bei 8.004 Euro jährlich. Jetzt richtet sich der Kindergeldanspruch nach dem Ausbildungsstatus des volljährigen Kindes.