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Stichtag 31.3.2016: So löst sich Resturlaub in Luft auf

Viele Arbeitnehmer schieben ihren Urlaub vor sich her und übertragen die Reste dann ins folgende Jahr. Das belastet Ihre Personalplanung und ist so auch nicht gedacht.

Setzen Sie sich also durch: Spätestens am 31.3.2017 um 0:00 Uhr löst sich der Resturlaub aus 2016 in Luft auf. Spätestens!

Resturlaub: Oft schon am 31.12.2016 verfallen

Richtig gelesen! Der Resturlaub ist im Zweifel nämlich bereits mit dem 31.12.2016 verfallen. Tritt Ihr Mitarbeiter in diesen Tagen mit dem Wunsch nach Resturlaub an Sie als Geschäftsführer, Prokurist oder Führungskraft im Unternehmen heran, sollten Sie noch einmal genau prüfen, ob der Anspruch überhaupt noch besteht.

Das sagt das Gesetz wirklich

Es ist keinesfalls abgemachte Sache, dass Ihr Mitarbeiter seinen Resturlaub aus 2016 noch bis zum 31.3.2017 nehmen kann. Das Urlaubsjahr ist nämlich das Kalenderjahr.

Für Ihre Mitarbeiter bedeutet das: Alle müssen ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Wer dies nicht getan hat, schaut jetzt in die Röhre.

Übertragung: Das ist die Ausnahme

Was viele Mitarbeiter – und auch Betriebsräte – nicht wissen: Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr (aktuell also von 2016 nach 2017) ist nur erlaubt, wenn

dringende betriebliche oder
persönliche Gründe

dies erforderlich gemacht haben (z. B. weil Ihr Mitarbeiter wegen eines Großauftrags oder einer Erkrankung nicht seinen kompletten Urlaub 2016 nehmen konnte). Sonst ist der Urlaub schon seit dem 31.12.2016 verfallen.

Wichtiger Hinweis: Tarif- und Arbeitsverträge können hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Daher: immer prüfen!