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Haushaltsnahen Dienstleistungen (Hausmeisterkosten, Gärtnerkosten u.a.) steuerlich geltend machen, auch ohne die Nebenkostenabrechnung

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Haben Sie Ihre Nebenkostenabrechnung erst bekommen, nach dem Sie Ihre Steuererklärung abgegeben hatten und sogar der Steuerbescheid schon bestandskräftig war? Dann kann dieser noch geändert werden!

Das geht aus einem Urteil des FG Köln hervor.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger erst nach Eintritt der Bestandskraft seines Steuerbescheides seine Nebenkostenabrechnung erhalten und darin von weiteren haushaltsnahen Dienstleistungen erfahren. Bei Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung sowie bei Erlass des Steuerbescheides war ihm noch nicht bekannt gewesen, dass diese Kosten angefallen waren.

Der Steuerpflichtige forderte daher die Änderung seines Steuerbescheides. Dabei stützte er sich auf die Korrekturvorschrift in § 173 Abs. 1 Nummer 2 AO. Danach können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache oder das Beweismittel erst nachträglich (gemeint ist: nach Erlass des Steuerbescheides) bekannt werden.

Da man in der Regel davon ausgehen können sollte, dass ein Steuerpflichtiger von einer zukünftigen Betriebskostenabrechnung bzw. den darin enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen nichts weiß, sollte man meinen, dass ihn hier kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden treffen kann.

Das sah das Finanzamt im vorliegenden Einzelfall jedoch komplett anders. Der (eigentlich ziemlich freche) Grund: Bei dem Steuerpflichtigen handelte es sich um einen Steuerberater. Das Finanzamt stellte sich nun auf den Standpunkt, dass dieser fachkundig sei und dementsprechend im Hinblick darauf, dass er bereits in den Vorjahren entsprechende Aufwendungen geltend gemacht hat, auch im Streitjahr damit hätte rechnen müssen, dass wieder entsprechende Aufwendungen vorhanden sind. Folglich sah das Finanzamt ein grob fahrlässiges Handeln, welches die Änderungsmöglichkeit bei neuen Tatsachen oder neuen Beweismitteln, die zu einer niedrigeren Steuer führen, ausschließt.

Erfreulicherweise sieht dies jedoch das FG Köln vollkommen anders. Die Richter erklärten: Auch ein Steuerpflichtiger, der von Beruf Steuerberater ist, kann nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung für eine von ihm angemietete Wohnung geltend machen, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der spät erstellten Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung Kenntnis erlangt hat (FG Köln, Urteil vom 24.08.2016, Az. 11 K 1319/16).

Die Richter waren sich ihrer Sache dabei so sicher, dass sie die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen haben. Für sie war die Sache spruchreif und nicht weiter diskussionswürdig. Leider gab sich jedoch das Finanzamt damit nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI B 75/16). Ob die BFH-Richter die Nichtzulassungsbeschwerde annehmen und es zu einem Revisionsverfahren kommt oder ob die Beschwerde schlicht abgelehnt wird, ist im Moment noch nicht ersichtlich.