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Werbungskosten, Arbeitszimmer

Beachte im Corona-Jahr 2020, dass Du bei den Fahrtkosten nur die tatsächlich erfolgten Fahrten mit der Entfernungspauschale absetzen kannst. Wahrscheinlich bist Du wie viele Arbeitnehmer auch kaum noch ins Büro gefahren und darfst daher deutlich weniger Fahrtkosten absetzen. Stattdessen kannst Du möglicherweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 1.250 Euro Werbungskosten können Arbeitnehmer für den heimischen Arbeitsplatz im Jahr anrechnen, wenn sie im Betrieb keinen zumutbaren Arbeitsplatz haben. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, sind die gesamten Kosten absetzbar.
  • Zu den strengen Voraussetzungen gehört, dass Ihr Homeoffice ein separater, büromäßig ausgestatteter Raum ist, den Sie nahezu ausschließlich beruflich nutzen.
  • Unabhängig davon, ob das Finanzamt ein Arbeitszimmer anerkennt, können Sie beruflich benötigte Arbeitsmittel wie einen Computer als Werbungskosten aber auch das Mobiliar wie z.B. Schreibtisch, steuerlich absetzen.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie, ob Sie die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllen. Wenn ja, berechnen Sie den prozentualen Anteil Ihres Arbeitszimmers in Bezug auf die Gesamtwohnfläche.
  • Dieser Anteil ist zugleich der Verteilungsschlüssel für die laufenden Kosten der Wohnung, die auf das Arbeitszimmer umlegbar sind. Beispiele dafür sind Miete, Heizung, Strom und Müllabfuhr.
  • Ausgaben für die Einrichtung Ihres Arbeitszimmers können Sie grundsätzlich unbegrenzt absetzen. Höherwertige Gegenstände müssen Sie über die Nutzungsdauer abschreiben, geringwertige Wirtschaftsgüter können Sie sofort abschreiben.
  • Haben Sie in der Corona-Zeit im Homeoffice arbeiten müssen? Dann hilft Ihnen unsere Checkliste.

Checkliste: Homeoffice wegen Corona

So können Sie Kosten absetzen:

In Corona-Zeiten arbeiten Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Zuhause aus. Entstehen Ihnen dadurch berufliche Kosten, können Sie diese in der Steuererklärung 2020 angeben.

Um die Ausgaben als Werbungskosten abzusetzen, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Unsere Checkliste gibt Ihnen einen Überblick.

Anrechenbar sind zwei Posten: Kosten für ein Arbeitszimmer und Kosten für Arbeitsmittel. Die Voraussetzungen dafür unterscheiden sich.

Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Das Finanzamt erkennt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter strengen Voraussetzungen an. Nicht nur das Gesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), auch Gerichte haben den Rahmen dafür vorgegeben.

  • Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der zur privaten Wohnung gehört. Eine Arbeitsecke genügt nicht.
  • Das Zimmer muss zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden.
  • Das Zimmer muss büromäßig ausgestattet sein.
  • Neben dem Arbeitszimmer muss noch genug Raum zum Wohnen verbleiben.

Möglichkeit 1: Abzug bis zu 1.250 Euro pro Jahr

Steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie Aufwendungen bis zu 1.250 Euro pro Jahr bei der Steuererklärung anrechnen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Homeoffice anweist und Sie deshalb Ihren Arbeitsplatz im Büro nicht nutzen dürfen. Für den Zeitraum, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz im Betrieb nicht nutzen können, ist ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich.

Das trifft nach aktuellem Rechtsstand nicht zu, wenn Sie freiwillig im Homeoffice arbeiten.

Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt personenbezogen. Nutzt ein Paar ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen.

Möglichkeit 2: Unbeschränkter Abzug

Ist Ihr Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können Sie Kosten dafür unbeschränkt bei Ihrer Steuererklärung anrechnen. Üblicherweise trifft das auf Selbstständige zu, wie zum Beispiel freie Journalisten.

Auch für Arbeitnehmer im Corona-Homeoffice könnte dieser Abzug für die Steuererklärung 2020 gelten. Derzeit ist es rechtlich jedoch noch nicht geklärt, ob Arbeitnehmer, die wegen Corona für eine begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend zuhause arbeiten, ihre Kosten unbeschränkt absetzen können.

Das ist denkbar, wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und Sie ausschließlich von dort arbeiten; möglicherweise aber auch, wenn Sie an mindestens drei von fünf Arbeitstagen in der Woche im Homeoffice arbeiten.

Arbeiten Sie coronabedingt im Homeoffice, dokumentieren Sie Ihre Situation wie folgt:

  • Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, dass Sie nicht im Betrieb arbeiten können. Dabei sollten auch der Zeitraum und Anzahl der entsprechenden Arbeitstage aufgeführt werden, an denen Sie nicht im Büro sind.
  • Machen Sie Fotos vom häuslichen Arbeitszimmer zu verschiedenen Zeitpunkten.

·       Vollständig absetzbare Kosten 

Aufwendungen, die Sie ausschließlich für das Arbeitszimmer tätigen, können Sie komplett anrechnen. Darunter fallen:

  • Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen, Lampen) und
  • Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers.

·       Anteilig absetzbare Kosten berechnen

Der prozentuale Anteil des Arbeitszimmers in Bezug auf die Gesamtfläche Ihrer Wohnung stellt Ihren Verteilungsschlüssel dar (z.B. 10 Quadratmeter in einer 100-Quadratmeter-Wohnung entspricht 10 Prozent). Er gilt für:

  • Miete oder bei Gebäudebesitzern die Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser-, Abwasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer,
  • Müllabfuhrgebühren,
  • Schornsteinfegergebühren,
  • Beiträge zum Mieterverein (bei Eigentümern: Haus und Grundeigentümerverein),
  • Fehlbelegungsabgabe,
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung,
  • Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer sowie
  • Renovierungskosten, die das gesamte Haus (zum Beispiel Heizung, Haustür, Fenster und Dach) oder Allgemeinflächen betreffen, wie das Treppenhaus.

Arbeitsmitteln steuerlich absetzen

Arbeitszimmerkosten auch Konsequenzen haben auf die Fahrtkosten, die Sie für den Arbeitsweg geltend machen können. Sie können für jeden Arbeitstag, an dem Sie tatsächlich zum Arbeitsplatz gefahren sind, 30 Cent pro Entfernungskilometer als Entfernungspauschale ansetzen. Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstage zählen nicht.

Arbeitsmittel, wie Aktentasche, Computer, Smartphone, Bücherregal oder Fachliteratur können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Entscheidend bei der Berücksichtigung ist, wie intensiv Sie das jeweilige Arbeitsmittel beruflich nutzen und wie teuer es in der Anschaffung war.

·       Folgende Arbeitsmittel können Sie absetzen:

  • Laptop,
  • Smartphone,
  • Drucker,
  • Headset,
  • Schreibtisch,
  • Aktentasche,
  • Aktenschrank,
  • Bücherregal,
  • Werkzeug,
  • Berufsbekleidung – auch am Arbeitsplatz eingesetzte Atemschutzmasken,
  • Fachliteratur,
  • 20 Prozent der Ausgaben für privaten Telefonanschluss und Internet, maximal jedoch 20 Euro pro Monat – als pauschale Schätzung ohne Einzelnachweis,
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Software,
  • Reparatur-, Reinigungs- und Wartungskosten.

·       So gehen Sie vor:

  • Nutzen Sie ein Arbeitsmittel zu mindestens zehn Prozent für den Beruf, dürfen Sie es mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzen.
  • Arbeitsmittel, die Sie zu mehr als 90 Prozent beruflich nutzen, können Sie vollständig absetzen.
  • Bei einem Anschaffungspreis bis 800 Euro netto (beziehungsweise 952 Euro mit Mehrwertsteuer) ist der sofortige Abzug möglich.
  • Bei einem Preis ab 800 Euro netto müssen die Anschaffungskosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Bei einem Computer lässt das Finanzamt z.B. eine pauschale 50:50-Teilung zu. Somit wäre die Hälfte des Anschaffungspreises als Werbungskosten absetzbar. Auch andere Arbeitsmittel können Sie teilweise dem beruflichen Bereich zuordnen und mit dem entsprechenden Anteil bei den Werbungskosten absetzen (z.B. Bücherschrank). Wollen Sie für bestimmte Arbeitsmittel eine intensivere Nutzung geltend machen, sollten Sie die berufliche Nutzung dokumentieren. Notieren Sie dafür zum Beispiel die Stunden, in denen Sie Ihren Computer für den Beruf nutzen.

Sammeln Sie alle Belege und bewahren Sie sie auf.