Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft – so drückt der BFH es aus – können keine Zusammenveranlagung beantragen.
§ 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung, erklärten die Richter im Fall eine Paares, das in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt, einen gemeinsamen Haushalt führt, sozial und wirtschaftlich füreinander einsteht und außerdem drei gemeinsame Kinder hat, die im gemeinsamen Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Frau in den Haushalt des Paares aufgenommen.
Das Paar hatte für den Veranlagungszeitraum 2012 getrennte Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Dieses hatte die Einkommensteuer für die Frau auf 0 Euro festgesetzt und die des Mannes auf 35.204 Euro fest.
Der Splittingtarif würde hier deutliche steuerliche Vorteile bringen, und daher erhoben die Partner getrennt voneinander Einspruch und beantragten, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. In Übereinstimmung mit der aktuellen Gesetzeslage wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.
Auch vor dem Finanzgericht hatte das Paar keinen Erfolg, und so zog es schließlich bis vor den Bundesfinanzhof. Doch dort wurde die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht erneut bestätigt.
Die Frage, so die BFH-Richter, ob der in § 2 Abs. 8 EStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ auch auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung finde, sei nicht klärungsbedürftig, da sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden könne: Die Regelung erfasse nur Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG, weil nur derartige Partnerschaften sich hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Daraus folge, dass verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 LPartG auch keine Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG begründet und damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen haben, nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG fallen (BFH-Beschluss vom 26.4.2017, Az. III B 100/16).
In anderen Worten: Die Zusammenveranlagung gibt es nur für die Partner einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.