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Behindertes Kind: Diese Steuervergünstigungen gibt es

Für Kinder mit Behinderung gibt es spezielle Steuervorteile wie zum Beispiel den Behinderten-Pauschbetrag. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuervergünstigungen, die Ihnen als Eltern zustehen:

1. Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag deckt typische und regelmäßige Kosten ab, die aufgrund der Behinderung entstehen. Dazu gehören unter anderem:

  • Kosten für Medikamente
  • Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Prothesen
  • Kosten für den erhöhten Wäschebedarf

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Je stärker das Kind eingeschränkt ist, desto höher ist der Betrag. Die Besonderheit bei einem Kind mit Behinderung: Nutzt das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst, können Sie als Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Dazu müssen Sie jedes Jahr in der „Anlage Kind“ die entsprechenden Zeilen ausfüllen.

Grad der Behinderung (in Prozent)

Behinderten-Pauschbetrag (jährlich)

25–30

310,00 €

35–40

430,00 €

45–50

570,00 €

55–60

720,00 €

65–70

890,00 €

75–80

1.060,00 €

85–90

1.230,00 €

95–100

1.420,00 €

2. Pflege-Pauschbetrag

Ihnen steht der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro zu, wenn Ihr Kind einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ hat oder Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet ist und Sie es unentgeltlich zu Hause pflegen.

3. Unterbringung in einem Kurzzeitpflegeheim oder einem Tagesheim

Kosten entstehen auch, wenn beide Elternteile berufstätig sind und das Kind mit Behinderung während der Arbeitszeit in einem Kurzzeitpflegeheim oder einem Tagesheim untergebracht ist. Diese Kosten können Sie in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen eintragen. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Kosten müssen höher sein, als Ihre sogenannte zumutbare Belastung.

Gleiches gilt für einen längeren Therapieaufenthalt, bei dem Ihr Kind aus medizinischen Gründen auswärtig untergebracht wird. Um diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können, muss zwingend vor Beginn der Heilmaßnahme deren Zwangsläufigkeit festgestellt werden. Das geht über ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).

4. Kosten eines mobilen Pflegedienstes oder einer Pflegekraft

Unterstützt Sie bei der Grundpflege Ihres Kindes – also beispielsweise bei der Körperpflege oder Ernährung – zu Hause ein Pflegedienst oder eine Pflegekraft, können Sie einen Teil der Kosten als haushaltnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Bei einer Vollzeitkraft bis zu 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr.

5. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eltern eines Kindes mit Behinderung steht natürlich auch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu. Was sich finanziell mehr für die Eltern lohnt, errechnet der Fiskus.

6. Kindergeld für erwachsenes Kind mit Behinderung

Auch für erwachsene Kinder mit Behinderung haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Zwei Bedingungen müssen allerdings erfüllt sein:

  1. Die Behinderung des Kindes ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten.
  2. Das Kind ist nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Das ist dann der Fall, wenn das Kind keinen Beruf ausüben kann. Die Arbeit in einer Behinderten-Werkstatt zählt übrigens nicht als Beruf.