Rentner müssen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 9.000 Euro übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro zu.
Ein alleinstehender Rentner, der 2018 erstmals Altersbezüge erhielt, muss 76 Prozent davon versteuern, auch in den Folgejahren. Der steuerfreie Anteil eines solchen Neurentners – 24 Prozent der Rente – wird als individueller Freibetrag vom Finanzamt festgesetzt und bleibt auf Dauer derselbe.
Nur wenn sich die Rentenhöhe ändert, zum Beispiel wegen der neuen Mütterrente, passt das Finanzamt den Freibetrag an. Voll steuerpflichtig sind hingegen Rentensteigerungen. Sie führen dazu, dass Rentner in die Steuerpflicht hereinrutschen können.
Zudem steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang der Anteil der steuerpflichtigen Einkünfte; so müssen die neuen Rentner des Jahres 2019 bereits auf 78 Prozent ihrer Altersbezüge Einkommensteuer entrichten. Konsequenz: Insbesondere Neurentner trifft die Steuerpflicht. Sie müssen dann die Anlage R ausfüllen.
Inzwischen ist ungefähr jeder vierte Rentenbezieher steuerpflichtig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht von fast fünf Millionen steuerpflichtigen Rentnern aus. 2015 waren es noch eine gute Million weniger.