Wenn Sie auf Reisen sind, ist die Verpflegung teurer als zu Hause, weil Sie Restaurants aufsuchen müssen. Deshalb zählen zu den Kosten einer Geschäftsreise bzw. der Auswärtstätigkeit auch die Ausgaben für Verpflegung.
Sie können jedoch leider nicht einfach Ihre Restaurantquittungen nehmen und die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen. Der Fiskus gewährt Ihnen lediglich einen pauschalen Betriebsausgabenabzug, wenn Sie mindestens 8 Stunden unterwegs waren.
Diese Pauschalen sollen nun mit dem neuen Wachstumschancengesetz ab 1.1.2024 erhöht werden. Welche Beträge Sie hier aktuell und wahrscheinlich ab 1.1.2024 ansetzen können, zeigt diese Übersicht.
Pauschalen bei Inlandsreisen
Dauer der Abwesenheit |
Pauschale pro Tag aktuell |
Pauschale pro Tag ab 1.1.2024 (geplant) |
mehr als 8 Stunden |
14 € |
15 € |
24 Stunden |
28 € |
30 € |
An- und Abreisetag jeweils (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) |
14 € |
15 € |
So rechnen Sie die Pauschale ab
Die Geschäftsreise beginnt, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz bzw. – wenn Sie von zu Hause aus starten – Ihre Wohnung verlassen. Sie endet, wenn Sie erstmals wieder zurückkehren. Wenn Sie also mehrere Geschäftsreisen verbinden, rechnen Sie diese zusammen.
Beispiel: Sie reisen von Ihrem Büro aus um 8 Uhr zu einem Kunden ab. Von dort aus fahren Sie um 14 Uhr direkt zu einem weiteren Kundentermin. Erst nach 22 Uhr kehren Sie zurück.
Ergebnis: Die Dienstreise dauerte insgesamt 14 Stunden. Sie können also 14 € als Verpflegungspauschale ansetzen. |