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Rente und Nebenjob: Was ist steuerlich zu beachten?

In den Ruhestand gehen und arbeiten? Immer mehr Senioren sind zwar Rentner, aber dennoch erwerbstätig. Die Gründe dafür sind vielfältig: Sie suchen eine neue Herausforderung, wollen aktiv bleiben oder brauchen finanzielle Unterstützung. Letzteres gilt mittlerweile für einen großen Teil der Rentner – ihre Rente allein reicht zum Leben nicht mehr aus.

Wenn Sie sich als Rentner nebenbei etwas hinzuverdienen möchten, sollten Sie sich an bestimmte Vorgaben halten. Denn je nachdem wie alt Sie sind, welche Rente Sie beziehen und wie hoch Ihr Hinzuverdienst ist, kann es zu empfindlichen Kürzungen kommen.

Regelaltersgrenze erreicht: Als Rentner können Sie unbegrenzt hinzuverdienen

Generell gilt: Wenn Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, dürfen Sie nebenbei so viel verdienen wie Sie wollen. Sie müssen die Beschäftigung auch nicht Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Die Altersrente wird Ihnen voll ausgezahlt. Wenn Sie allerdings mehr als 450 Euro im Monat hinzuverdienen, sind Sie sozialversicherungspflichtig und müssen Ihre zusätzlichen Einnahmen versteuern.

Für Regelrentner gilt:

  • Ein Hinzuverdienst ist bis 450 Euro pro Monat steuerfrei, wenn der Verdienst als sogenannter Mini-Job pauschal mit zwei Prozent vom Arbeitgeber versteuert wird.
  • Ein Hinzuverdienst ab 450 Euro pro Monat ist steuerpflichtig, es sei denn, Hinzuverdienst und Altersrente übersteigen nicht den Grundfreibetrag.
  • Außerdem wirkt der Hinzuverdienst sich nicht auf die Altersrente aus.

Ein Beispiel:
Dieter ist alleinstehend und seit 2005 Rentner. Er ist genau zum gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand gegangen und bezieht daher die volle Rente. Aktuell bekommt er 16.000 Euro Rente im Jahr. Weil er 2005 in Rente gegangen ist, beträgt sein Besteuerungsanteil 50 Prozent, also 8.000 Euro im Jahr. Er liegt damit unter dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro im Jahr und muss keine Steuern zahlen.

Nun möchte er seine Rente aufbessern und entschließt sich, einen Teilzeitjob anzunehmen. Ein Zuverdienst bis 450 Euro im Monat wäre steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Mini-Job mit zwei Prozent pauschal versteuert. Dieter verdient monatlich jedoch 600 Euro und muss daher eine Steuererklärung abgeben. Von den 7.200 Euro Jahreslohn zieht er den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro sowie weitere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.000 Euro ab, um seine Steuerlast zu senken. Die verbleibenden 5.200 Euro muss er zusammen mit seiner steuerpflichtigen Rente von 8.000 Euro versteuern, da er nun über dem Grundfreibetrag liegt.

Frührentner: Nebenverdienst kürzt Rente

Viele Arbeitnehmer entschließen sich, bereits vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand zu gehen. Den Abzug bei der Rente nehmen sie dabei in Kauf. Sobald sich ein Frührentner allerdings etwas hinzuverdienen möchte, wird es kompliziert. Denn wer bestimmte Freibeträge überschreitet, dem wird die Frührente empfindlich gekürzt.

In der Regel können Frührentner 450 Euro monatlich zusätzlich steuerfrei einnehmen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dabei zählen auch andere Einkünfte wie Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vorruhestandsgeld dazu. Bei einem Mini-Job muss außerdem geklärt werden, welche Sozialversicherungen fällig werden. Während für Altersvollrentner beispielsweise keine Rentenversicherungspflicht besteht, sieht das bei Frührentnern anders aus. Hier sollte individuell geprüft werden, ob eine Rentenversicherungspflicht in einem Mini-Job von Vorteil ist oder ob man eine Befreiung von der Rentenversicherung beantragen sollte.

Unser Tipp:

Frührentner sollten sich bei jedem Hinzuverdienst, auch bei einem Mini-Job, vorab bei Ihrem Rentenberater über die besonderen Vorschriften informieren.

Für Frührentner gilt:

  • Ein Hinzuverdienst bis 450 Euro pro Monat ist in der Regel steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Mini-Job pauschal versteuert. Frührentner sollten aber in jedem Fall den Hinzuverdienst mit ihrem Rentenversicherer besprechen.
  • Ein Hinzuverdienst ab 450 Euro pro Monat muss versteuert werden,
    es sei denn, Hinzuverdienst und Altersrente übersteigen nicht den Grundfreibetrag.
  • Der Hinzuverdienst ab 450 Euro pro Monat führt zudem zu einer Kürzung der Frührente.

Ein Beispiel:
Klaus hat sich entschlossen, bereits vier Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter etwas kürzer zu treten und in den Ruhestand zu gehen. Ihm war bewusst, dass seine Rente dadurch gekürzt wird und er hat dies eingehend mit seinem Rentenberater durchgerechnet. Seit 2010 erhält er eine vorgezogene Altersrente von 10.000 Euro im Jahr. Davon muss er 60 Prozent versteuern, also 6.000 Euro. Damit liegt er deutlich unter dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro und muss keine Steuern zahlen.

Klaus möchte sich jedoch etwas hinzuverdienen und entschließt sich, ab und zu in seiner alten Firma auszuhelfen. Im ersten Jahr übersteigt sein Einkommen nicht 450 Euro im Monat. Wie mit der Rentenberatung besprochen, wirkt sich sein Zuverdienst nicht auf seine Frührente aus. Er muss auch keine Steuern zahlen, da der Arbeitgeber den Verdienst pauschal mit zwei Prozent versteuert. Klaus hat monatlich 450 Euro mehr zur Verfügung.

Die Arbeit macht ihm Spaß und im zweiten Jahr hilft er öfters aus. Sein Zusatzeinkommen beträgt jetzt 700 Euro im Monat. Das hat zweierlei Auswirkungen: Zum einen muss das Zusatzeinkommen nun versteuert werden. Zum anderen wird seine Frührente gekürzt.

Klaus überlegt, ob er die Arbeitsstunden reduzieren soll, um wieder unter die 450 Euro Hinzuverdienstgrenze zu kommen.

Übrigens:

Würde Klaus eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, müsste er jeden Zuverdienst, auch einen Mini-Job, bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Auch eine Rentenkürzung müsst er voraussichtlich in Kauf nehmen.

Für alle, die eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente beziehen, gelten beim Hinzuverdienst ebenfalls besondere Regeln. Die Rente von Witwen wird beispielsweise nur dann gekürzt, wenn das Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt.

In den Ruhestand gehen und arbeiten? Immer mehr Senioren sind zwar Rentner, aber dennoch erwerbstätig. Die Gründe dafür sind vielfältig: Sie suchen eine neue Herausforderung, wollen aktiv bleiben oder brauchen finanzielle Unterstützung. Letzteres gilt mittlerweile für einen großen Teil der Rentner – ihre Rente allein reicht zum Leben nicht mehr aus.

Wenn Sie sich als Rentner nebenbei etwas hinzuverdienen möchten, sollten Sie sich an bestimmte Vorgaben halten. Denn je nachdem wie alt Sie sind, welche Rente Sie beziehen und wie hoch Ihr Hinzuverdienst ist, kann es zu empfindlichen Kürzungen kommen.

Regelaltersgrenze erreicht: Als Rentner können Sie unbegrenzt hinzuverdienen

Generell gilt: Wenn Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, dürfen Sie nebenbei so viel verdienen wie Sie wollen. Sie müssen die Beschäftigung auch nicht Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Die Altersrente wird Ihnen voll ausgezahlt. Wenn Sie allerdings mehr als 450 Euro im Monat hinzuverdienen, sind Sie sozialversicherungspflichtig und müssen Ihre zusätzlichen Einnahmen versteuern.

Für Regelrentner gilt:

  • Ein Hinzuverdienst ist bis 450 Euro pro Monat steuerfrei, wenn der Verdienst als sogenannter Mini-Job pauschal mit zwei Prozent vom Arbeitgeber versteuert wird.
  • Ein Hinzuverdienst ab 450 Euro pro Monat ist steuerpflichtig, es sei denn, Hinzuverdienst und Altersrente übersteigen nicht den Grundfreibetrag.
  • Außerdem wirkt der Hinzuverdienst sich nicht auf die Altersrente aus.

Ein Beispiel:
Dieter ist alleinstehend und seit 2005 Rentner. Er ist genau zum gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand gegangen und bezieht daher die volle Rente. Aktuell bekommt er 16.000 Euro Rente im Jahr. Weil er 2005 in Rente gegangen ist, beträgt sein Besteuerungsanteil 50 Prozent, also 8.000 Euro im Jahr. Er liegt damit unter dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro im Jahr und muss keine Steuern zahlen.

Nun möchte er seine Rente aufbessern und entschließt sich, einen Teilzeitjob anzunehmen. Ein Zuverdienst bis 450 Euro im Monat wäre steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Mini-Job mit zwei Prozent pauschal versteuert. Dieter verdient monatlich jedoch 600 Euro und muss daher eine Steuererklärung abgeben. Von den 7.200 Euro Jahreslohn zieht er den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro sowie weitere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.000 Euro ab, um seine Steuerlast zu senken. Die verbleibenden 5.200 Euro muss er zusammen mit seiner steuerpflichtigen Rente von 8.000 Euro versteuern, da er nun über dem Grundfreibetrag liegt.

Frührentner: Nebenverdienst kürzt Rente

Viele Arbeitnehmer entschließen sich, bereits vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand zu gehen. Den Abzug bei der Rente nehmen sie dabei in Kauf. Sobald sich ein Frührentner allerdings etwas hinzuverdienen möchte, wird es kompliziert. Denn wer bestimmte Freibeträge überschreitet, dem wird die Frührente empfindlich gekürzt.

In der Regel können Frührentner 450 Euro monatlich zusätzlich steuerfrei einnehmen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dabei zählen auch andere Einkünfte wie Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vorruhestandsgeld dazu. Bei einem Mini-Job muss außerdem geklärt werden, welche Sozialversicherungen fällig werden. Während für Altersvollrentner beispielsweise keine Rentenversicherungspflicht besteht, sieht das bei Frührentnern anders aus. Hier sollte individuell geprüft werden, ob eine Rentenversicherungspflicht in einem Mini-Job von Vorteil ist oder ob man eine Befreiung von der Rentenversicherung beantragen sollte.

Unser Tipp:

Frührentner sollten sich bei jedem Hinzuverdienst, auch bei einem Mini-Job, vorab bei Ihrem Rentenberater über die besonderen Vorschriften informieren.

Für Frührentner gilt:

  • Ein Hinzuverdienst bis 450 Euro pro Monat ist in der Regel steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Mini-Job pauschal versteuert. Frührentner sollten aber in jedem Fall den Hinzuverdienst mit ihrem Rentenversicherer besprechen.
  • Ein Hinzuverdienst ab 450 Euro pro Monat muss versteuert werden,
    es sei denn, Hinzuverdienst und Altersrente übersteigen nicht den Grundfreibetrag.
  • Der Hinzuverdienst ab 450 Euro pro Monat führt zudem zu einer Kürzung der Frührente.

Ein Beispiel:
Klaus hat sich entschlossen, bereits vier Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter etwas kürzer zu treten und in den Ruhestand zu gehen. Ihm war bewusst, dass seine Rente dadurch gekürzt wird und er hat dies eingehend mit seinem Rentenberater durchgerechnet. Seit 2010 erhält er eine vorgezogene Altersrente von 10.000 Euro im Jahr. Davon muss er 60 Prozent versteuern, also 6.000 Euro. Damit liegt er deutlich unter dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro und muss keine Steuern zahlen.

Klaus möchte sich jedoch etwas hinzuverdienen und entschließt sich, ab und zu in seiner alten Firma auszuhelfen. Im ersten Jahr übersteigt sein Einkommen nicht 450 Euro im Monat. Wie mit der Rentenberatung besprochen, wirkt sich sein Zuverdienst nicht auf seine Frührente aus. Er muss auch keine Steuern zahlen, da der Arbeitgeber den Verdienst pauschal mit zwei Prozent versteuert. Klaus hat monatlich 450 Euro mehr zur Verfügung.

Die Arbeit macht ihm Spaß und im zweiten Jahr hilft er öfters aus. Sein Zusatzeinkommen beträgt jetzt 700 Euro im Monat. Das hat zweierlei Auswirkungen: Zum einen muss das Zusatzeinkommen nun versteuert werden. Zum anderen wird seine Frührente gekürzt.

Klaus überlegt, ob er die Arbeitsstunden reduzieren soll, um wieder unter die 450 Euro Hinzuverdienstgrenze zu kommen.

Übrigens:

Würde Klaus eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, müsste er jeden Zuverdienst, auch einen Mini-Job, bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Auch eine Rentenkürzung müsst er voraussichtlich in Kauf nehmen.

Für alle, die eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente beziehen, gelten beim Hinzuverdienst ebenfalls besondere Regeln. Die Rente von Witwen wird beispielsweise nur dann gekürzt, wenn das Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt.