Wer aber alles richtig angesetzt hat, kann sich in der Regel auf eine saftige Rückzahlung freuen. Die Wartezeit bis zum Erhalt des Steuerbescheids wird häufig versüßt mit einem ausgiebigen Urlaub oder mit intensivem Shopping. Warum auch nicht? Geld kommt ja bald wieder in die Kasse. Und dann passiert es plötzlich. Das Finanzamt teilt dir mit, dass du deutlich weniger erstattet bekommst, als du eigentlich erwartest hast. Für viele kommt dann nur ein Einspruch in Frage.
Gründe für einen Einspruch
Gründe, die für einen Einspruch sprechen, können sehr verschieden sein. Allen gemeinsam ist, dass sich ein Steuerzahler in der Regel benachteiligt fühlt. Manchmal wurden aber einfach nur wesentliche Angaben vergessen.
Folgende Gründe gibt es für einen Einspruch:
- Aufwendungen wurden in der Steuererklärung nicht angegeben
- Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wurden nicht anerkannt
- Finanzamt hat sich verrechnet
- Werbungskosten wurden nicht anerkannt
- Sonderausgaben wurden nicht berücksichtigt
- steuerzahlerfreundliche Urteile und Verwaltungsanweisungen wurden missachtet
Hinweis: Wie das Finanzamt zu seiner Berechnung gekommen ist, kannst du in der „Erläuterung zur Festsetzung“ nachlesen. Diese befindet sich unter der Berechnung des Finanzamtes. Sollte der Text nicht eindeutig formuliert worden sein, kann sich auch ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter lohnen.
Wissenswertes zum Einspruch
Nach Erhalt des Steuerbescheids hast du 1 Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Zunächst einmal genügt ein formloses Schreiben, das dem Finanzamt auch ohne Nennung von Gründen anzeigt, dass von einem Einspruch Gebrauch gemacht wird. Später kann dieses Schreiben auch noch zurückgezogen werden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Tipp: Soll nur ein bestimmter Teil des Steuerbescheids erneut geprüft werden, ist es ratsam, einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen. Weitere Informationen dazu findest du in unserer Rubrik „Änderungsantrag“.
Rechtliches zum Einspruch
Einsprüche müssen immer schriftlich erfolgen. Das regelt der Paragraf 357 Abs. 1 AO (Abgabenordnung). Dem Schreiben muss entnommen werden können, wer Einspruch einlegt. Dazu muss der Name und die Anschrift niedergeschrieben werden. Im Prinzip muss das Schriftstück noch nicht mal unterschrieben sein.
Ob der Einspruch per Mail, Fax oder klassisch per Post versandt wird, ist nicht von Bedeutung. Finanzämter erlauben die Übermittlung auf elektronischem Wege, sofern der Empfänger diese Möglichkeit auch ausdrücklich anbietet. Um im Notfall das Datum des Versands nachweisen zu können, sollte auf E-Mails verzichtet werden. Am besten ist es, einen Einspruch per Post oder Fax zu übermitteln.
Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Nachdem das Finanzamt den Einspruch erhalten hat, wird die gesamte Steuererklärung erneut geprüft. Grundsätzlich muss der Einspruch zunächst natürlich zulässig sein. Denn auch Einsprüche, die in der Sache unbegründet sind, können abgelehnt werden.
Folgende Entscheidungen kann der Sachbearbeiter treffen:
- Abhilfe: Begründung des Antragstellers wird akzeptiert
- Teilabhilfe: Begründung wird nur in Teilen akzeptiert
- Einspruchsentscheidung: Einspruch wurde abgelehnt
Sollte der Einspruch abgelehnt werden, bleibt einem nur noch die Möglichkeit, vors Finanzgericht zu ziehen und Klage einzureichen.