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20 Tipps für die private Steuererklärung 2019

Noch knapp zwei Monate bleiben Steuerzahlern, die für das Steuerjahr 2019 noch kräftig Steuern sparen möchten. Dazu genügt es jedoch nicht, passiv zu bleiben und abzuwarten. Steuern sparen kann nur, wer 2019 noch gezielt investiert oder die richtigen Anträge stellt. Hier die beliebtesten Steuertipps für Ihre Einkommensteuererklärung 2019.

1. Lohnsteuerfreibetrag: Stichtag 30. November

Ärgern sich jedes Jahr über die hohen Steuerabzüge vom Weihnachtsgeld? Das können Sie ändern, indem Sie noch für 2019 einen Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt beantragen. Sie listen dem Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsantrag 2019 sämtliche Steuersparkosten auf. Das Finanzamt stellt einen Lohnsteuerfreibetrag fest und der Arbeitgeber behält weniger Lohnsteuer ein. Letztmöglichster Termin für die Antragstellung ist der 30. November 2019.

2. Freiwillige Steuererklärung 2015

Ja, Sie haben richtig gelesen. Es geht um die Steuererklärung 2015. Haben Sie für dieses Jahr keine Erklärung beim Finanzamt abgegeben müssen, erwarten jedoch eine Steuererstattung, ist noch nichts verloren. Sie dürfen die Erklärung noch bis 31. Dezember 2019 beim Finanzamt abgeben. Wer diese Vier-Jahres-Frist verschläft, geht leider leer aus.

3. Zusammenveranlagung durch Ja-Wort

Planen Sie 2020 ein rauschendes Hochzeitsfest, dann können Sie vielleicht ein paar tausend Euro Zuschuss vom Finanzamt bekommen. Gemeint ist das standesamtliche Ja-Wort noch bis zum 31. Dezember 2019. Das sichert die Zusammenveranlagung 2019 und damit bestenfalls eine üppige Steuererstattung.

4. Freistellungsauftrag I: Für Frischvermählte

Wer kurz vor dem Jahreswechsel noch standesamtlich heiratet, kann auch in puncto Kapitalerträge Steuern sparen. Denn hat ein Partner 2019 Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erzielt und der andere Partner hat keine Kapitalerträge, empfiehlt es sich, noch 2019 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank zu erteilen. Damit verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.602 Euro und die Bank bezahlt zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer aus.

5. Umwandlung Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die noch bis zum 31. Dezember 2019 in die „Ehe für alle“ wechseln, erreichen durch diesen Wechsel, dass das Finanzamt selbst für lange zurückliegende Jahre die Zusammenveranlagung gewähren muss – frühestens ab 2001. In diesem Fall sind selbst Einzelbescheide der Partner in den betreffenden Jahren kein Hinderungsgrund für die nachträgliche Zusammenveranlagung.

6. Freistellungsauftrag II: Verlustbescheinigung

Haben Sie 2019 bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Bank Gewinne aus Kapitalanlagen erzielt, können Sie bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 in Anlage KAP die steuersparende Verrechnung dieser Verluste und Gewinne beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Finanzamt eine Verlustbescheinigung der Bank vorgelegt werden kann. Und diese Verlustbescheinigung kann nur bis spätestens 15. Dezember 2019 bei der Bank beantragt werden.

7. Freistellungsauftrag III: Eheleute

Haben Eheleute bei derselben Bank jeweils getrennte Depots und einer der beiden erzielte 2019 Gewinne und der andere Verluste, ist die ­steuersparende Verlustverrechnung durch Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2019 möglich. Da braucht der Ehegatte mit den Verlusten aber eine Verlustbescheinigung (siehe Tipp 6). Doch es geht auch eleganter: Denn geben die Eheleute bei der Bank einen gemeinsame Null-Euro-Freistellungsauftrag ab, verrechnet die Bank die Verluste und Gewinne und zahlt zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer aus.

8. Trennung eines Ehepaares: Besser warten

Ist eine Ehe zerrüttet und die Trennung beziehungsweise die Scheidung bereits beschlossene Sache, sollte dennoch erst am 2. Januar 2020 der offizielle Schlussstrich gezogen werden. Denn war die Ehe am 1. Januar 2020 noch intakt und am 2. Januar 2020 zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, rettet diese Trennung noch die Zusammenveranlagung für 2020.

9. Clever einkaufen als Arbeitnehmer

Kaufen Sie als Arbeitnehmer in den nächsten Wochen noch berufliche Arbeitsmittel wie Bürostuhl. Handy, Regal oder Laptop, achten Sie darauf, dass der Nettokaufpreis nicht über 800 Euro liegt. In diesem Fall dürfen Sie die kompletten Ausgaben noch 2019 als steuersparende Werbungskosten abziehen. Kostet ein Arbeitsmittel dagegen netto mehr als 800 Euro, wirkt sich über die Abschreibung nur ein Bruchteil der Ausgaben 2019 steuersparend aus.

10. Arbeitszimmer renovieren

Treten Sie im Januar 2020 einen neuen Job im Außendienst an und haben dann keinen anderen Arbeitsplatz mehr in der Firma, können Sie für ein häusliches Arbeitszimmer immerhin bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten abziehen. Ist schon heute absehbar, dass mehr als 1.250 Euro anfallen werden, sollten Sie noch 2019 aktiv werden und das Arbeitszimmer herrichten. Es liegen dann 2019 vorweggenommene Werbungskosten vor, die bis zu 1.250 Euro abziehbar sind.

11. Steueranrechnung pushen

Müssen Sie einem Handwerker zum Ende des Jahres oder gleich zu Beginn des Jahres für Arbeiten im Privathaushalt für dessen Arbeitsleistung mehr als 6.000 Euro bezahlen, empfiehlt sich eine Ratenzahlung.

Hintergrund: Für solche Arbeiten spendiert das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Beträgt also der 2020 zu zahlende Rechnungsbetrag für die Arbeitsleistung 10.000 Euro, würden bei Zahlung 2020 800 Euro Steueranrechnung verloren gehen. Die Steueranrechnung würde 2020 rechnerisch 2.000 Euro betragen (10.000 Euro × 20 Prozent, sie ist jedoch auf 1.200 Euro pro Jahr begrenzt). Zahlen Sie einfach schon im Jahr 2019 eine Rate von 4.000 Euro und den Rest 2020, winkt Ihnen 2019 eine Steueranrechnung von 800 Euro und 2020 von 1.200 Euro.

12. Wertlose Wertpapiere

Bucht die Bank 2019 wertlose Wertpapiere aus Ihrem privaten Depot und es entstehen Ihnen dadurch Verluste, können diese Verluste 2019 steuerlich zur Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verwendet werden. Bei Ausbuchung wertloser Papiere 2020 liegt nach ­einer Gesetzesänderung ein rein privater Verlust vor, der steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. Ausweg: Bitten Sie die Bank unbedingt noch 2019 mit der Ausbuchung wertloser Papiere oder verkaufen Sie die Papiere mit Verlust.

13. Sonderabschreibung für Immobilien

Bauen oder kaufen Sie eine neue Immobilie, die vermietet werden soll, winkt Ihnen vielleicht die neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Hier dürfen Sie neben der normalen Gebäudeabschreibung von zwei Prozent in den ersten vier Jahren jeweils zusätzlich fünf Prozent Abschreibung als Werbungskosten geltend gemachen. Sie müssen jedoch die Kosten im Auge behalten. Die Sonderabschreibung gibt es nur, wenn die Anschaffungskosten für das Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche nicht über 3.000 Euro liegen.

14. Renovierung stoppen

Haben Sie eine Immobilie gekauft, die vermietet werden soll, sollten Sie die Renovierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf im Auge behalten. Denn liegen die Renovierungskosten in diesem Drei-Jahres-Zeitraum über 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, dürfen diese Kosten nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden dem Kaufpreis für das Gebäude aufgeschlagen und wirken sich dann nur über die 50-jährige Gebäudeabschreibung verteilt steuersparend aus. Ist die 15-Prozent-Grenze fast erreicht, sollten Sie deshalb einen Renovierungsstopp einlegen und erst nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums weitere Arbeiten und Kosten verursachen.

15. Planung Photovoltaikanlage

Planen Sie auf dem Dach Ihres Eigenheims in den Jahren 2020 bis 2022 die Installation einer Photovoltaikanlage, mit der Strom erzeugt und gegen Vergütung an einen Netzbetreiber geliefert wird, profitieren Sie bereits 2019 vom Investitionsabzugsbetrag. Als Gewerbetreibender in spe dürfen Sie bereits 2019 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb erklären. Diese Verluste 2019 können Sie steuersparend mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder mit Ihrer Rente steuersparend verrechnen. Gut wäre es, wenn Sie dem Finanzamt bereits erste Kosten präsentieren könnten (Anzahlung, Zahlung an Statiker etc.). Damit überzeugen Sie das Finanzamt von Ihrer Investitionsabsicht.

16. Weihnachtsgeschenke absetzen

Bekommen Sie von Ihren Lieben zu Weihnachten eine Lederaktentasche, einen Laptop oder ein Tablet geschenkt und nutzen dieses Präsent ausschließlich beruflich, können Sie den Kaufpreis steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Bis 800 Euro netto winkt 2019 sogar der komplette Abzug. Wichtig: Da Sie ja keine Rechnung haben werden, müssen Sie im Internet suchen, wie teuer diese Gegenstände waren, die Sie geschenkt bekommen haben. Heben Sie die Ergebnisse Ihrer Recherche für Rückfragen des Finanzamts auf.

17. Zahlungen in Rürup-Vertrag

Haben Sie geerbt oder gespart und möchten einen Beitrag zu Ihrer Altersvorsorge leisten, können Sie einen Rürup-Rentenvertrag abschließen. Der Clou: Im Jahr 2019 dürfen Sie 88 Prozent der Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Kleiner Wertmutstropfen: Der Sonderausgabenabzug ist auf 21.388 Euro/42.776 Euro (ledig/zusammenveranlagte Eheleute) begrenzt.

18. Erste Ausgaben für Gründer in spe

Möchten Sie sich 2020 selbstständig machen und es fallen Ihnen bereits 2019 erste Ausgaben an, sollten Sie sämtliche Rechnungen in diesem Zusammenhang sammeln. Haben Sie keine Rechnungen, halten Sie auf einem Blatt Papier fest, welche Ausgaben Ihnen für den geplanten Schritt in die Selbstständigkeit 2019 entstanden sind.
Hintergrund: Hierbei handelt es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben, die Sie dem Finanzamt bereits 2019 steuersparend präsentieren dürfen.

19. Riester-Zulagen I: Beiträge hoch genug

Zahlen Sie in einen Riester-Vertrag ein? Wenn ja, sollten Sie überprüfen, ob Ihre Beitragszahlungen hoch genug waren. Denn sind diese 2019 zu niedrig, werden die Grundzulage sowie die Kinderzulage nur anteilig Ihrem Riester-Konto gutgeschrieben. So wird nachgerechnet: Die Beiträge plus Zulagen müssen 2019 mindestens vier Prozent des Vorjahresbruttogehalts erreichen. Ist das nicht der Fall, sollten Sie 2019 noch Beiträge nachschießen.

20. Riester-Zulagen II: Zulagen 2017 sichern

Checken Sie doch einmal die Kontoauszüge zu Ihrem Riester-Konto. Stellen Sie fest, dass Sie für 2017 noch keine Zulagen gutgeschrieben bekommen haben, sollten Sie diese schnellstmöglich beantragen. Denn die Frist für Beantragung der Riester-Zulagen 2017 läuft nach dem 31. Dezember 2019 aus. Sind die Zulagen durch die rechtzeitige Beantragung gerettet, sollten Sie im zweiten Schritt Ihr Versicherungsunternehmen dazu bevollmächtigen, die Zulagen künftig für Sie abzurufen.