You are currently viewing Steuertipps für angestellte Ärzte

Steuertipps für angestellte Ärzte

Ärzte können durch die Abgabe einer Steuererklärung eine ganze Menge Geld vom Finanzamt zurück erstattet bekommen. Da das Thema Steuern relativ komplex ist und viele Dinge berücksichtigt werden müssen, sollten Sie sich im besten Fall von einen Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfe persönlich beraten lassen. Um Ihnen einen ersten groben Überblick zu geben, haben wir speziell für Sie als Arzt eine Übersicht erstellt, welche Kosten Sie u.U. in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Einige Punkte sind Ihnen mit Sicherheit bekannt, von anderen haben Sie vermutlich noch nicht gehört. Dabei haben wir uns auf die wichtigsten Kategorien der sogenannten Werbungskosten und Sonderausgaben konzentriert und erläutern jeweils, was genau es mit den einzelnen Inhalten auf sich hat.

Das Wichtigste im Überblick

  • Geben Sie als Arzt auf jeden Fall eine Steuererklärung ab.
  • Prüfen Sie, welche Kosten Sie steuerlich geltend machen können.
  • Sammeln Sie das gesamte Jahr über alle relevanten Quittungen.
  • Fordern Sie fehlende Belege bei den entsprechenden Gesellschaften an.
  • Lassen Sie sich von einem Fachmann steuerlich beraten.
  • Reichen Sie Ihre Steuerklärung fristgerecht beim Finanzamt ein.

Inhaltsverzeichnis

  1. Werbungskosten
  2. Sonderausgaben

Werbungskosten

Was sind Werbungskosten?

Als sogenannte Werbungskosten werden Ausgaben bei Ihnen als Arbeitnehmer bezeichnet, die Sie das Jahr über tätigen, damit Sie Ihren Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausführen können. Werbungskosten können zum Beispiel Kosten für Fahrten, Fachliteratur, die Arbeitskleidung oder Mitgliedschaften in bestimmten Verbänden sein. Diese Werbungskosten können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und steuerlich voll oder zumindest zum Teil geltend machen.

Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1.000 Euro

Da jeder Arbeitnehmer irgendwelche Werbungskosten im Zusammenhang mit seinem Beruf hat, gewährt das Finanzamt jedem einen Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1.000 Euro. Dieser Pauschalbetrag wird immer dann pauschal angesetzt, wenn in der Steuerklärung die Anlage N nicht ausgefüllt bzw. dort keine Kosten angegeben werden. Sie erhalten diesen Pauschalbetrag somit automatisch, sofern Sie keine extra Belege oder Rechnungen bei Ihrer Steuererklärung einreichen.

Werbungskosten oberhalb von 1.000 Euro

Da es relativ viele Werbungskosten gibt, die Sie als Arzt geltend machen können, würden wir dazu raten, dass gesamte Jahr über alle Rechnungen und Belege zu sammeln und in Ihrer jeweiligen Einkommensteuererklärung mit anzugeben. Häufig ist es der Fall, dass Sie als Arzt oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschalbetrags liegen und somit mehr Werbungskosten als die 1.000 Euro geltend machen können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie in der Regel mehr Geld vom Finanzamt zurück erhalten, als wenn Sie die Anlage N in der Steuererklärung nicht ausfüllen.

Absetzbare Werbungkosten

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit Werbungskosten, die Sie als Arzt in Ihrer Steuererklärung unter Umständen geltend machen können. Prüfen Sie, welche Ausgaben Sie getätigt haben, damit Sie Ihren Beruf als Arzt ausüben können und geben diese in Ihrer Steuererklärung an.

Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel gelten sämtliche Aufwendungen für Gegenstände, die Sie als Arzt für Ihre beruflichen Zwecke benötigen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Wichtig bei den Arbeitsmitteln ist die nachweisbare Verwendung und das diese überwiegend für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt werden.

Teilweise können Arbeitsmittel (wie z.B. ein Notebook oder ein Tablet) auch privat genutzt werden. Hier muss der berufliche Verwendungszweck für das Finanzamt sichtlich erkennbar und nachweisbar sein, damit das Arbeitsmittel berücksichtigungsfähig ist. Zu den Arbeitsmitteln speziell für Sie als Arzt können u.a. (sofern nachweisbar) folgende Arbeitsmittel zählen:

  • Aktenkoffer
  • Aktenordner
  • Aktenschrank
  • Bücherregal
  • Büromaterial
  • Computer / Notebook
  • Drucker
  • Druckerpapier
  • Druckerpatronen
  • Kopierkarten
  • Leselampe
  • Reflexhammer
  • Reisekoffer
  • Schreibtisch
  • Schreibtischstuhl
  • Software
  • Stethoskop
  • Tablet
  • Taschenrechner

Bei Gegenständen die oberhalb von 487,90 Euro liegen, spielt der Zeitraum der Nutzung eine entscheidende Rolle. Häufig kann bzw. muss das entsprechende Arbeitsmittel dann über drei Jahre abgesetzt werden.

Arbeitszimmer

Ob Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen können oder nicht, hängt jeweils vom Einzelfall ab – Tendenz eher schwierig. Benötigen Sie das Arbeitszimmer beispielsweise am Wochenende, da Sie Rufbereitschaft haben, aus dem Arbeitszimmer mit Hilfe des Computer fachmännisch unterstützen und aus versicherungstechnischen Gründen am Wochenende nicht in der Praxis sein dürfen, so könnte das Finanzamt das Arbeitszimmer als gerechtfertigt ansehen und anerkennen mit bis zu 1.250 Euro. Wichtig ist dabei, dass das Arbeitszimmer ein separater Raum ist, der nicht zu anderen Zwecken genutzt wird.

Wie Eingangs erwähnt, ist das Absetzen eines Arbeitszimmers für angestellte Ärzte jedoch eher schwierig. Prüfen Sie Ihren Einzelfall und begründen diesen gut, damit Sie eine Chance auf die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers haben.

Berufsbekleidung

Die Finanzämter erkennen Ausgaben für typische Arbeits- bzw. Berufsbekleidung an, sofern diese nicht als „bürgerliche“ Bekleidung genutzt werden kann. Hierzu können beispielsweise ArbeitskittelÄrztemäntelArbeitshosen oder auch weiße Arbeitsschuhe gehören. Damit die Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, muss aus den Quittungen deutlich hervor gehen, dass es sich um eine typische Arbeitskleidung handelt.

Außerdem können Sie die Wasch- bzw. Reinigungskosten mit ansetzen. Sofern Ihre Arbeitskleidung in der Reinigung gewaschen wird, können Sie die Belege einreichen. Waschen Sie zu Hause, können Sie die wöchentlichen Kilogramm-Werte für die Wäsche der Arbeitskleidung steuerlich berücksichtigen lassen und die damit verbundenen Pauschalen angegeben/erhalten.

Bewerbungskosten

Sofern Sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Arzt sind, können Sie die damit verbundenen Bewerbungskosten absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht. Wichtig ist auch hier, dass Sie die entsprechenden Belege aufbewahren, einreichen und daraus deutlich hervor geht, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen. Anfallende Bewerbungskosten können zum Beispiel sein:

  • Bewerbungsfotos
  • Briefumschläge
  • Fahrtkosten
  • Fotokopien
  • Inserate
  • Papier
  • Porto
  • Präsentationsmappen
  • Telefonkosten
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten
  • Zeugniskopien

Doppelte Haushaltsführung

Insbesondere bei Berufseinsteigern kommt die doppelte Haushaltsführung ins Spiel. Gemeint damit ist, dass ein Zweitwohnsitz vorliegt. Beispielsweise wohnen Sie in Hamburg, arbeiten jedoch in Hildesheim. Da Sie diese Strecke nicht jeden Tag pendeln können, haben Sie eine Wohnung in Hildesheim gemietet. Die Kosten für den Zweitwohnsitz, Verpflegungsmehraufwendungen (innerhalb der ersten drei Monate), Umzugskosten sowie Fahrtkosten können Sie bei Ihrer Steuerklärung geltend machen.

Bei den Fahrtkosten sollten Sie noch zwischen den Fahrten zur Arbeitsstätte sowie den Familienheimfahrten unterscheiden. Hier ein Beispiel:

  • Fahrten zur Arbeitsstätte:
    220 Arbeitstage x 12 Kilometer x 0,30 Euro = 792,00 Euro
  • Familienheimfahrten:
    46 Familenheimfahrten x 200 Kilometer x 0,30 Euro = 2.760 Euro

Fachliteratur

Fachliteratur, die Sie zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzt benötigen, können Sie von der Steuer absetzen. Dabei können Sie Ausgaben für BücherZeitschriften und Zeitungen geltend machen. Das Finanzamt erkennt Fachliteratur ohne Probleme an, deren Titel eindeutig auf die berufliche Tätigkeit hinweist.

Geht aus den Titeln der Fachliteratur nicht eindeutig hervor, dass sich diese auf die berufliche Nutzung bezieht, wird es schon deutlich schwieriger bei der Anerkennung. Eine einfache Begründung, dass es sich um ein Fachbuch handle, reicht hier nicht aus. Sie müssen schon gut begründen, dass Sie die Fachliteratur bzw. deren Inhalte überwiegend beruflich nutzen. Zeitschriften mit vielen verschiedenen Themen oder Tageszeitungen werden in der Regel nicht anerkannt.

Die Einzelbelege der berufsbezogenen Fachliteratur bzw. die Rechnungen für Abos können Sie beim Finanzamt einreichen. Haben Sie jedoch keine Nachweise gesammelt, so setzt das Finanzamt pauschal 110 Euro an. Dies ist jedoch kein Pauschalbetrag, sondern eine Nichtbeanstandungsgrenze. Das bedeutet, dass die Finanzbeamten bis zu diesem Betrag auf Quittungen verzichten sollen. Der Nachteil: Fachliteratur fällt mit unter die Arbeitsmittel und die zuvor erwähnte Nichtbeanstandungsgrenze gilt für alle Arbeitsmittel. Wurden die 110 Euro bereits bei anderen Arbeitsmittel angesetzt (z.B. Bücherregal und Reflexhammer), so benötigen Sie zwingend Belege für die Fachliteratur, um diese steuerlich geltend machen zu können.

Fahrtkosten

Zu Ihrer Arbeitsstätte reisen Sie täglich zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW an. Bestenfalls lassen Sie sich diese Kosten gleich von Ihrem Arbeitgeber erstatten. Sollte dies nicht möglich sein, so können Sie die für Sie entstandenen Kosten in Ihrer Einkommenssteuerklärung geltend machen.

Fahrtkosten können dabei in drei Kategorien unterteilt werden:

  • Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück
  • Familienheimfahrten für Pendler (siehe Doppelte Haushaltsführung)
  • Dienstreisen im Auftrag der Firma bzw. Klinik (siehe Reisekosten)

Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte (nur die einfache Entfernung dient zur Berechnung), ganz gleich, wie Sie zur Arbeit und wieder nach Hause gelangen (ob zur Fuß, mit dem PKW oder dem Bus). Diese Entfernungspauschale ist auf insgesamt 4.500 Euro jährlich begrenzt. Sollten Sie jedoch mit dem eigenen PKW oder dem Dienstwagen zur Arbeit fahren, kann das Finanzamt auch einen höheren Betrag anerkennen.

  • Beispiel: Berechnung Fahrtkosten
    220 Arbeitstage x 20 km Entfernung x 0,30 Euro = 1.320 Euro

Da Sie als Arzt häufig mehr als die standardmäßigen 220 Arbeitstage im Beruf tätig sind, können Sie auch mehr Arbeitstage in Ihrer Berechnung angeben. Damit das Finanzamt die Mehrzahl der Arbeitstage anerkennt, sollten Sie jedoch einen Nachweis mit einer Liste über Ihre Arbeitstage gleich mit liefern.

Vielleicht besitzen Sie auch eine Bahncard 25, 50 oder 100, die Sie mit anrechnen lassen wollen? Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie die Bahncard vorwiegend für Fahrten zur Arbeit oder für Dienstreisen verwenden. Dabei sollten die Kosten der Bahncard durch die Ersparnis kompensiert und somit der Kauf der Bahncard gerechtfertigt werden. Übersetzt bedeutet dies, dass die Preise für die Tickets je Monat höher sein sollten als die monatlichen Kosten für die Bahncard. Noch schwieriger wird es jedoch, sofern Sie sich die Bahncard privat anschaffen, Ihr Arbeitgeber jedoch die Kosten für einige Ihrer Fahrten übernimmt. Hier sollten Sie einen Experten zu Rate ziehen.

Fort- und Weiterbildungskosten

Fort- und WeiterbildungenSeminareLehrgängeKongresseTagungen sowie weitere Bildungsmaßnahmen können Sie steuerlich geltend machen, sofern diese im direkten Zusammenhang mit Ihrem Beruf als Arzt stehen. Außerdem erkennt das Finanzamt ebenfalls Bildungsmaßnahmen an, die im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit in der Zukunft stehen, wie zum Beispiel eine Umschulung.

Absetzen können Sie alle Kosten, die im direkten Zusammenhang mit den beruflichen Bildungsmaßnahmen stehen. Dazu gehören die Kosten für die Bildungsmaßnahme selbst, aber auch die damit verbundenen Reisekosten, wie die Fahrt, Verpflegungskosten, Unterkunftskosten oder Parkgebühren direkt vor Ort. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Bereich der Reisekosten.

Übrigens können Sie sich auch Fort- und Weiterbildungen im Ausland vom Finanzamt anrechnen lassen. Allerdings prüft das Finanzamt hier die Veranlassung genauer.

Kontoführungsgebühren

Als angestellter Arzt stehen Ihnen Pauschal 16 Euro Kontoführungsgebühren zu, welche Sie steuerlich geltend machen können. Sofern Ihr Gehaltskonto auch für private Buchungen genutzt wird (dies ist normalerweise der Fall), spielt es keine Rolle, ob Ihre tatsächlichen Kontoführungsgebühren unter- oder oberhalb der 16 Euro liegen. Sollten bei Ihrer Bank keine Kontoführungsgebühren anfallen, so erkennt das Finanzamt trotzdem 16 Euro als Pauschalbetrag im Bereich der Werbungskosten an.

Anders ist es bei Kontoführungsgebühren für Unternehmer. Sofern keine privaten Überweisungen oder Abhebungen auf dem Konto vorgenommen werden, können die gesamten Kontoführungsgebühren als gewinnmindernde Betriebsausgaben verbucht und steuerlich geltend gemacht werden.

Kreditkarten

Sollten Sie eine Kreditkarte besitzen und diese auch zu beruflichen Zwecken nutzen, so können Sie einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Ermitteln Sie hierfür den Prozentsatz der Kreditkartennutzung für berufliche Zwecke und führen Sie diesen Nutzungsanteil prozentual bei den Werbungskosten auf und geben an, bei welchen Zwecken die Kreditkarte Anwendung findet.

Mitgliedschaften

Kosten für Mitgliedschaften können Ärzte steuerlich absetzen, sofern diese im direkten Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen. So können Kosten für die insbesondere für Ärzte relevanten Berufsverbände wie die Ärztekammer, der Marburger Bund oder der Hartmannbund abgesetzt werden.

Gewerkschaften sind ebenfalls Berufsverbände und kümmern sich beispielsweise um Rechtsberatung, Rechtsschutz und finanzielle Unterstützung bei einem Streik, sodass die Kosten der Mitgliedschaft ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können.

Es ist hingegen nicht möglichMitgliedschaften für Clubs oder Vereine abzusetzen. Kosten der Mitgliedschaften für den ADAC, Sportvereine oder Mietervereine müssen Sie selbst tragen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Lindert oder heilt z.B. der Sport die Krankheit und ein Arzt bzw. Heilpraktiker leitet das Training an, haben Sie eventuell doch eine Chance auf eine steuerliche Rückerstattung. Dafür gibt es jedoch einige Bedingungen, die erfüllt werden müssen (z.B. ein spezielles Attest). Sollte Ihre Krankenkasse den Beitrag für das die Mitgliedschaft im Fitnessstudio übernehmen, so dürfen Sie die Kosten jedoch nicht in Ihrer Steuererklärung mit aufführen.

Promotion / Habilitation

Die anfallenden Kosten in Verbindung mit einer Promotion bzw. Habilitation können Sie von der Steuer absetzen, sofern sich ein beruflicher Zusammenhang damit nachweisen lässt. Da dies in der Regel der Fall ist, können Sie die entsprechenden Belege bei Ihrer Steuererklärung einreichen und geltend machen.

Kosten für eine Doktorarbeit können Sie jedoch nicht absetzen, sofern diese nicht berufsbezogen ist. Angenommen, Sie hängen aus privatem Interesse eine Dissertation aus einem berufsfremden Gebiet hinten dran, werden die Kosten nicht vom Finanzamt berücksichtigt.

Prozess- und Anwaltskosten

Prozess- und Anwaltskosten können Sie als Arzt absetzen, sofern der Prozess ausschließlich mit Ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht. So können die Kosten für die Strafverteidigung vor einem Arbeitsgericht bzw. ein Dienststraf- oder Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der strafrechtliche Schuldvorwurf im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzt ausgelöst wurde.

Sollten Sie zum Beispiel beruflich bedingte Rechtsberatung bei einem Streit vor dem Finanzgericht bzgl. Lohnsteuer oder Werbungskosten in Anspruch genommen haben, können diese Kosten ebenfalls in der Steuererklärung mit angegeben werden.

Reisekosten

Reisekosten können in unterschiedlicher Art und Weise auftreten und steuerlich geltend gemacht werden. Ob es Hausbesuche beim Patienten sind, Fort- und WeiterbildungenSeminareLehrgängeKongresseMessebesuche oder Tagungen – alle Termine und Veranstaltungen die in Verbindung mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzt stehen und außerhalb der Klinik stattfinden, können Sie sich als Werbungskosten anrechnen lassen. Ausnahme: Ihr Arbeitgeber trägt die Kosten und nicht Sie selbst.

Wichtig ist, dass Sie die Dokumente mit den entstanden Kosten beim Finanzamt einreichen. Dabei erkennt das Finanzamt u.a. folgende Reisekosten an:

  • Fahrtkosten
    Fahrtkosten können auf Reisen durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch die Verwendung des eigenen PKWs entstehen. Sammeln Sie alle Bustickets, Bahnfahrkarten und Flugtickets etc., um diese später als Reisekosten einzureichen. Sollten Sie mit dem PKW An- und Abreisen, so können Sie sich je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro anrechnen lassen. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Fahrtkosten.
  • Verpflegungsmehraufwendungen
    Es gibt sogenannte Verpflegungspauschalen, die Sie je nach Reiselänge in unterschiedlicher Höhe ansetzen können. Diese beginnen ab einer Abwesenheit von acht Stunden von Klinik und Wohnung. Hier ist es wichtig, dass Sie die genauen Uhrzeiten, Reiseziele und Anlässe festhalten.
  • Übernachtungskosten
    Die Kosten für eine Übernachtung auf einer beruflichen Reise können Sie in voller Höhe steuerlich geltend machen. Was jedoch nicht mit angerechnet wird, ist das Frühstück. Sollten Sie beispielsweise im Hotel frühstücken, lassen Sie sich am besten zwei Rechnungen ausstellen (eine für die Übernachtung, eine separate für das Frühstück).
  • Sonstige Reisekosten
    Auf einigen Reisen, insbesondere im Ausland, können weitere Reisekosten anfallen. Dies können Parkgebühren sein, aber auch Kosten für eine Fähre, Mautgebühren, Reisegepäckversicherungen, Gepäckaufbewahrung, Telefonkosten, Taxigebühren oder Kosten für einen Shuttlebus. Sammeln Sie diese Belege und reichen Sie sie mit ein. Hier wird je nach Einzelfall entschieden, ob diese steuerlich berücksichtigt werden können oder nicht.

Sprachkurse

Sie können als Arzt einen Sprachkurs steuerlich als Werbungskosten absetzen, wenn Sie die Fremdsprachenkenntnisse für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen oder beabsichtigen sich beruflich zu verändern und die Kenntnisse der Fremdsprache vorausgesetzt werden.

  • Beispiele für benötigte Fremdsprachen: Eine neue Fremdsprache könnte für Sie wichtig sein, sofern Sie häufig mit Kontakten im Ausland zu tun haben, oft ins Ausland reisen oder die Sprache sogar als Arbeitssprache zum Einsatz kommt.

Sofern der Sprachkurs im Ausland stattfindet, können die Kosten hierfür ebenfalls abgesetzt werden, wenn es dafür eine beruflich hinreichende Veranlassung gibt. Die Art des Kurses (ob Anfängerkurs, Grundkurs oder Intensivkurs) spielt dabei keine Rolle. Für das Finanzamt muss ersichtlich sein, dass es sich um keinen Urlaub handelt, sondern um einen tatsächlichen Sprachkurs, der beruflich bedingt relevant ist.

Sogar das Erlernen einer allgemeinen (neuen) Umgangssprache kann unter Umständen beruflich gefordert sein, sodass die damit verbundenen Kosten geltend gemacht werden können.

Steuerberater

Sofern Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erledigen lassen (dies würden wir empfehlen), können Sie die Kosten hierfür teilweise absetzen. Sie können dabei jenen Teil in der Steuererklärung absetzen, der sich auf Ihre beruflichen Einkünfte bezieht. Nicht absetzen können Sie hingegen den Teil in Ihrer Einkommenssteuerklärung, der sich auf Ihren privaten Bereich bezieht.

Telefon & Internet

Sie besitzen mit Sicherheit ein Smartphone, einen Festnetz- und Internetanschluss. Sofern Sie diese Geräte auch nutzen, um Ihren beruflichen Pflichten als Arzt nachzukommen, können Sie diese anteilig steuerlich absetzen. Denn wie sollten Sie sonst von zu Hause online recherchieren, E-Mails versenden, Excel-Tabellen bearbeiten oder Telefonate mit Patienten (-Angehörigen) oder Ihrer Dienststelle kommunizieren? Sofern Sie dies nachweisen können, haben Sie gute Chancen, einige der Kosten steuerlich erstattet zu bekommen (sofern dies einmal akzeptiert wurde, gibt es bei künftigen Steuererklärungen i.d.R. keine Probleme mehr). Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihre Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen.

  • Variante 1: Standard
    Der einfachere Weg ist die Aufwendungen für Ihre Telekommunikationskosten pauschal mit 20 Prozent anzugeben. Die Höchstgrenze liegt dabei bei 20 Euro, die monatlich absetzbar sind.
  • Variante 2: Einzelfall
    Bei der zweiten Variante reichen Sie die Einzelnachweise für die verschiedenen Telekommunikationsposten ein. Es gibt bei dieser Variante zwar keinen Höchstwert, jedoch müssen Sie den abziehbaren Prozentwert selbst ermitteln. Diese Variante kommt in der Regel nur bei sehr hohen Kosten zur Anwendung.

Neben dem Festnetz- und Internetanschluss gibt es noch weitere Kosten, die in den Bereich der Telekommunikation fallen und steuerlich abgesetzt werden können:

  • Kosten für Anschlussgebühren
  • Kosten für den Kaufpreis einer Telefonanlage
  • Kosten für den Kaufpreis eines Smartphones
  • Kosten für die Miete von Telefon und Fax
  • Kosten der Festnetz-Grundgebühr
  • Kosten für Gesprächsgebühren
  • Kosten der Internet-Flatrate
  • Kosten für Übernahmen (z.B. von einem Internetanschluss)
  • Kosten für Reparaturen

Auch hier gilt, dass einzelne Kostenstellen oberhalb von 410 Euro über mehrere Jahre (i.d.R. 3 Jahre) abgeschrieben werden müssen.

Umschulungen

Der Beruf des Arztes ist nicht nur sehr anerkannt, sondern meist auch mit sehr viel Aufwand, Stress und Verantwortung verbunden. Sollten Sie im Laufe Ihrer beruflichen Karriere neue Wege einschlagen wollen und an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen, so können Sie die durch die Umschulung entstandenen Kosten steuerlich geltend machen.

Umzugskosten

Umzugskosten können Sie steuerlich geltend machen, wenn der Umzug beruflich bedingt veranlasst wurde und Sie dies dem Finanzamt nachweisen können. Sofern Sie beispielsweise die Stadt oder den Wohnort wechseln um so näher an Ihrer Arbeitsstätte zu sein, sollte Ihnen das Finanzamt die finanziellen Aufwände als Werbungskosten anrechnen.

Wichtig ist immer, dass Ihre berufliche Tätigkeit als Arzt der Anlass für den Umzug ist. Als positiven Nachweis sieht das Finanzamt gerne eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich (Hin- und Rückweg addiert).

Unfallkosten

Sofern bei Ihnen Kosten durch einen Unfall entstanden sind, können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Unfall muss auf einer beruflich veranlassten Fahrt oder auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert sein
  • Ihr Arbeitgeber darf nicht der Schädiger sein
  • Die Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung darf die Kosten nicht ersetzt haben

Die durch den Unfall entstandenen Kosten (siehe nachfolgend) gelten als außergewöhnliche Aufwendungen und können als Werbungskosten angesetzt werden:

  • Beseitigung des Schadens an Ihrem eigenen Fahrzeug
  • Beseitigung des Schadens an dem fremden Fahrzeug
  • Beseitigung des Schadens an einem Mietwagen

Sollten durch den Unfall auf dem Weg zur Arbeit Krankheitskosten entstanden sein, die Sie selbst tragen müssen, so können diese ebenfalls als Werbungskosten (und nicht als außergewöhnliche Belastungen) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Übrigens gilt dies ebenfalls für Kosten die Sie selbst getragen haben, für Behandlungs- und Fahrtkosten zu Ärzten bzw. Kliniken, die aufgrund eines Unfalls bei oder auf der Arbeit entstanden sind.

Versicherungen

Im Bereich der Werbungskosten können Sie Versicherungen absetzen, die im direkten Zusammenhang Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Hierbei kommt es u.U. auch auf die einzelnen Bausteine innerhalb einer Versicherungen an. Das Finanzamt prüft hier, ob die Versicherung komplett beruflicher Natur ist oder ob auch Felder mit in den privaten Bereich fallen. Zu den beruflich bedingten Versicherungen für Ärzte können beispielsweise folgende gehören:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Berufsrechtsschutzversicherung
  • Unfallversicherung (für den beruflichen Bereich)

Nicht absetzen können Sie hingegen Sachversicherungen, da sie weder der Vorsorge noch der Ausübung des Berufes gehören. Zu diesen gehören u.a. die Hausratversicherung, KFZ-Kaskoversicherung oder auch die Gebäudeversicherung.

Aufwendungen zur Vorsorge im Allgemeinen und zur Vorsorge des Alters fallen nicht mit in den Bereich der Werbungskosten, sondern müssen im Bereich der Sonderausgaben aufgeführt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Vorsorgeaufwendungen.


Sonderausgaben

Was sind Sonderausgaben?

Als Sonderausgaben gelten private Ausgaben, welche Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können um Steuern zu sparen. Dabei werden die Sonderausgaben in Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung oder anderen Vorsorgeversicherungen) und „andere“ Sonderausgaben (wie z.B. Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer, Schulgeld, Spenden oder Kinderbetreuungskosten) unterteilt.

Wie hoch ist der Pauschalbetrag für Sonderausgaben?

Nicht nur für Werbungskosten, sondern ebenfalls für Sonderausgaben gibt es Pauschalbeträge. Für Singles liegt dieser bei 36 Euro und für Ehepaare bei 72 Euro. Diesen Pauschalbetrag erhalten Sie automatisch, sofern Sie Ihre Einkommenssteuererklärung einreichen. Sollten Sie den Pauschalbetrag übersteigen (dies passiert relativ schnell), so müssen Sie alle entsprechenden Belege für Sonderausgaben mit einreichen.

Können alle Kosten bei den Sonderausgaben komplett abgesetzt werden?

Es können nicht immer die gesamten Kosten für Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Teilweise gibt es unterschiedliche Höchstgrenzen, auf der anderen Seite können einige Kosten nur teilweise oder auch unbeschränkt geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten dazu erfahren Sie im Folgenden. Alternativ hilft Ihnen Ihr Steuerberater oder z.B. auch die Lohnsteuerhilfe gerne mit detaillierten Informationen weiter.

Absetzbare Sonderausgaben

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit Sonderausgaben, die Sie als Arzt in Ihrer Steuererklärung unter Umständen geltend machen können. Prüfen Sie, welche Ausgaben Sie getätigt haben und geben diese in Ihrer Steuererklärung an.

Vorsorgeaufwendungen

Aufwendungen zur privaten Vorsorge und Absicherung im Allgemeinen oder des Alters erachtet der Staat bzw. das Finanzamt als sehr sinnvoll, sodass diese teilweise steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören unter anderem folgende:

  • Auslandsreisekrankenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Haftpflichtversicherung
  • Kapitallebensversicherung (wenn Abschluss vor dem 1. Januar 2005)
  • Krankentagegeldversicherung
  • Krankenversicherung
  • Krankenzusatzversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Pflegezusatzversicherung
  • Private Unfallversicherung
  • Riester-Rente
  • Risikolebensversicherung
  • Rürup-Rente

Aufwendungen zur privaten Vorsorge und Absicherung die auf dem Lohnsteuerbescheid eingetragen sind, müssen Sie nicht beim Finanzamt mit einreichen, da diese Informationen bereits automatisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Pflegeversicherung oder auch die betriebliche Altersvorsorge.

Welche Aufwendungen Sie sich bei der privaten Vorsorge und Absicherung in welcher Höhe anrechnen lassen können, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. So gibt es verschiedene Höchstgrenzen, Aufwendungen werden teilweise oder komplett anerkannt, der Ehepartner spielt eine Rolle, ob Sie Kinder haben oder nicht und es gibt speziell staatlich geförderte „Produkte“ wie beispielsweise die Riester-Rente. Hier empfehlen wir Ihnen, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen, der Sie zu allen wichtigen Einzelheiten individuell beraten kann.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören diverse Tätigkeiten im Haushalt, die theoretisch von Ihnen selbst, aber praktisch von einem Dienstleister durchgeführt werden. Insbesondere bei Wohnungen übernimmt dies häufig eine Hausverwaltung und Sie erhalten jedes Jahr eine entsprechende Abrechnung. Darin enthaltene Kosten wie z.B. Fensterputzen, Gartenarbeiten oder Entrümpelungen können Sie steuerlich geltend machen. Allerdings können nur Dienstleistungen geltend gemacht werden, keine Materialkosten.

Das Finanzamt unterscheidet die unterschiedlichen Kosten noch einmal in verschiedene Bereiche und berechnet diese auch verschieden:

Berücksichtigung Maximalgrenze
Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen 20% 4.000 Euro
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen 20% 1.200 Euro
Haushaltsnaher Minijob 20% 510 Euro

Kinderbetreuungkosten

Sie können die Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder u.U. steuerlich geltend machen. Sofern Ihre Kinder unter 14 Jahre alt sind, können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung bis zu zwei Drittel der Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Jahr und pro Kind absetzen.

Absetzen können Sie u.U.:

  • Den Platz im Kindergarten, Kindertagesstätte oder Kinderhort
  • Betreuungskosten durch Babysitter, Au-Pair oder Nanny
  • Wenn Großeltern auf das Kind aufpassen (die Fahrtgeldkosten)

Auch hier gilt: Sie müssen die Rechnungen und Belege der entstandenen Kosten beim Finanzamt einreichen. Kosten wie Spiel- oder Essensgeld wird steuerlich nicht berücksichtigt und sollte auf den Rechnungen separat ausgewiesen werden.

Kirchensteuer

Sofern Sie Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die Kirchensteuer ist im Bereich der Sonderausgaben einzutragen und unbeschränkt abzugsfähig. Jedoch nicht abzugsfähig ist die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Abgeltungssteuer bei sogenannten Kapitalerträgen.

Schulgeld

Sie können als Arzt das Schulgeld Ihrer Kinder steuerlich als Sonderausgabe geltend machen, sofern Ihr Kind auf eine Privatschule geht und Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Dabei können Sie maximal 30% des Schulgeldeshöchstens jedoch 5.000 Euro je Kind und Elternpaar jährlich absetzen. Wichtig ist, dass die Schule einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vermittelt.

Sofern Ihr Kind eine Schule außerhalb Deutschlands besucht, können Sie sich die Kosten dafür ggf. ebenfalls vom Finanzamt anrechnen lassen. Auch hier ist es relevant, dass die Schule im Ausland einen entsprechenden Abschluss liefert und dieser von den deutschen Behörden anerkannt wird (z.B. durch das Bildungs- oder Kultusministerium eines Bundeslandes).

Es ist empfehlenswert, dem Finanzamt gleich zu Beginn Belege über die Höhe des Schulgeldes sowie die Bestätigung über die Anerkennung des Schulabschluss mit beizulegen.

Spenden

Ihre Spenden können Sie als Sonderausgaben ansetzen. Grundsätzlich unterscheidet das Finanzamt Spenden in drei unterschiedliche Arten:

  • Spenden zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke
  • Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
  • Spenden an politische Parteien

Sie können Ihre Spenden steuerlich absetzen, sofern folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Ihre Spende ist freiwillig und ohne Gegenleistung
  • Ihre Spende ist für steuerbegünstigte Zwecke
  • Ihre Spende ist an steuerbegünstigte Organisationen geleistet worden
  • Ihre Spende kann kann nachgewiesen werden

Für Spenden bis zu 200 Euro benötigen Sie keine explizite Spendenbescheinigung – hier reicht ein einfacher Nachweis Ihres Kontoauszuges. Für Spenden über 200 Euro müssen Sie beim Finanzamt jedoch zwingend die Spendenbescheinigung mit liefern.

Es gibt übrigens nicht nur die Möglichkeit von Geldspenden, sondern auch von Sachspenden. Hier müssen jedoch einige Anforderungen erfüllt werden, damit Sie diese beim Finanzamt steuerlich geltend machen können

Unterhaltsleistungen

Das Thema Unterhaltsleistungen ist oftmals kein einfaches Thema, da dies in der Regel mit einer vorangegangenen Ehe und daraus hervorgegangenen Kindern im Zusammenhang steht. Es gibt dabei drei verschiedene Varianten von Unterhaltszahlungen, die Sie steuerlich geltend machen können:

  • Unterhaltsleistungen für Ex-Partner
  • Unterhaltsleistungen für Kinder
  • Unterhaltsleistungen für pflegebedürftige Kinder

Unterhaltsleistungen für Ex-Partner
Sofern Sie von Ihrem Ehepartner geschieden oder dauerhaft getrennt leben und der Besserverdienende sind, müssen Sie Unterhaltszahlungen leisten. Die Unterhaltszahlungen können wiederum steuerlich auf zwei verschiedene Arten abgesetzt werden. Wichtig: Sie können nur eines der folgenden Verfahren anwenden.

Variante 1: Unterhaltsleistungen als Sonderleistungen absetzen

Von den jährlich geleisteten Unterhaltskosten an z.B. den Ex-Ehepartner können maximal 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Variante nennt sich auch „Realsplitting. Jedoch ist bei dieser Variante Voraussetzung, dass der Ex-Ehepartner dem „Realsplitting“ zustimmt und dies in Ihrer Steuererklärung unterschreibt. Zusätzlich muss der Ex-Ehepartner die gleichen Beträge in seiner Einkommenssteuererklärung unter den „sonstigen Einkünften“ eintragen.

Variante 2: Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Sollte der Ex-Ehepartner dem „Realsplitting“ nicht zustimmen, können die Unterhaltsleistungen als „außergewöhnliche Belastungen“ mit maximal 9.168 Euro jährlich abgesetzt werden. Für diese Variante wird keine extra Zustimmung des Ex-Ehepartners benötigt. Jedoch benötigt das Finanzamt hierfür Informationen über die Höhe des Einkommens des Ex-Ehepartners, damit der Unterhaltshöchstbetrag berechnet werden kann. Sollte ihr Ex-Ehepartner von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, gibt es im schlimmsten Fall keine Berechnungsgrundlage, was wiederum eine nicht steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen zur Folge hat.

Unterhaltsleistungen für Kinder

Nicht nur die Kosten der Unterhaltszahlungen für den Ex-Ehepartner, sondern ebenfalls die Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder können Sie steuerlich geltend machen. Hier kann ein Maximalbetrag von 9.168 Euro abgesetzt werden, sofern weder Sie noch der Ex-Ehepartner Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Sollte Ihr Kind mehr als 624 Euro im Jahr verdienen, werden vom Finanzamt allerdings alle Einnahmen oberhalb des Betrages von dem Maximalbetrag der 9.168 Euro abgezogen.

Unterhaltsleistungen für pflegebedürftige Verwandte

Sind beispielsweise Ihre Eltern pflegebedürftig und Sie kommen für die Kosten auf, können Sie diese u.U. ebenfalls steuerlich absetzen. Informieren Sie sich in einem solchen Fall am besten noch einmal bei Ihrem Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfe.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel soll insbesondere Ärzte darüber informieren, welche Kosten u.U. steuerlich geltend gemacht werden können. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollen einen groben Überblick geben, sind jedoch weder eine Beratung noch können Sie einen Steuerberater ersetzen oder beim Ausfüllen der Steuererklärung helfen. Der Artikel soll viel mehr ein wenig Transparenz schaffen, welche Kosten bestenfalls steuerlich geltend gemacht werden können und welche Belege Sie das Jahr über sammeln und anschließend Ihrem Steuerberater zur Verfügung stellen sollten. Dieser wird individuell prüfen, welche Kosten Sie anrechnen lassen können. Da wir keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater individuell beraten und die Steuererklärung machen zu lassen, damit es im schlimmsten Fall nicht zu Fristversäumnissen oder im schlimmsten Fall zu finanziellen Nachteilen kommt. Kommen Sie gerne auf uns zu, sofern Sie auf der Suche nach einem Steuerberater sind oder setzen Sie sich mit einem der Lohnsteuerhilfevereine in Verbindung.