Bundestag und Bundesrat haben im Jahr 2016 dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Damit gelten – neben weiteren Änderungen – auch folgende neuen Abgabefristen:
- Steuererklärungen müssen von Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli abgegeben werden.
- Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, erhalten zwei Monate mehr Zeit und müssen die Erklärung erst bis 28. Februar des übernächsten Jahres abgeben.
Die neuen Regelungen zur Steuererklärungsfrist gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Ab dem Jahr 2019 gilt erstmals der neue Termin: Die Steuererklärung muss bis zum 31. Juli eines Jahres beim Finanzamt sein.
Dies ergibt folgende Abgabetermine:
- Steuererklärung für 2016: 31. Mai 2017 (abgelaufen)
- Steuererklärung für 2017: 31. Mai 2018 (abgelaufen)
- Steuererklärung für 2018: 31. Juli 2019
- Steuererklärung für 2019: 31. Juli 2020
- Steuererklärung für 2020: 31. Juli 2021
Daran merkst du, dass du eine Steuererklärung abgeben musst
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Deine Steuerklasse ist III, IV mit Faktor, V oder VI
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Du bist selbständig oder freiberuflich tätig
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Du oder dein Ehepartner habt einen Freibetrag eintragen lassen
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Deine steuerpflichtigen Nebeneinkünfte sind höher als 410 Euro, dazu zählen auch Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld
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Du warst bei mehr als einem Arbeitgeber gleichzeitig beschäftigt
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Du hattest Kapitalerträge auf die keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde
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Du hast einen Verlustvortrag aus den Vorjahren
Außerdem musst du eine Steuererklärung einreichen, wenn dein Finanzamt dich dazu auffordert. Das kann es auch dann, wenn keiner der oben genannten Gründe auf dich zutrifft.
Längere Frist mit Steuerberater
Wer seine Steuererklärung mit einem Steuerberater anfertigt, bekommt mehr Zeit. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung muss die Steuererklärung weiterhin bis zum Jahresende des Folgejahres beim Finanzamt sein. Die Änderung sieht dann den 28. Februar des Folgejahres als neues Fristende vor.
Das ergibt folgende Steuerberater-Abgabetermine:
- Steuererklärung für 2016: 31. Dezember 2017 (abgelaufen)
- Steuererklärung für 2017: 31. Dezember 2018
- Steuererklärung für 2018: 28. Februar 2020
- Steuererklärung für 2019: 28. Februar 2021
- Steuererklärung für 2020: 28. Februar 2022
Freiwillige Steuererklärung
Die oben genannten Fristen gelten natürlich nur für Leute, die eine Steuererklärung abgeben müssen.
Alle anderen können sie freiwillig einreichen. Mit der freiwilligen Abgabe kann man sich vier Jahre Zeit lassen.
Demzufolge gelten für die freiwillige Steuererklärung folgende Fristen:
- Steuererklärung für 2013: 31. Dezember 2017 (abgelaufen)
- Steuererklärung für 2014: 31. Dezember 2018
- Steuererklärung für 2015: 31. Dezember 2019
- Steuererklärung für 2016: 31. Dezember 2020
- Steuererklärung für 2017: 31. Dezember 2021
TIP:
Häufig lohnt sich die freiwillige Abgabe. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn deine Werbungskosten den Betrag von 1.000 Euro übersteigen. Diese 1.000-Euro-Marke sprengst du bereits bei einem täglichen Arbeitsweg von 15 km – in einer Richtung. Dazu kommen Kosten für Arbeitskleidung, für Kontoführung u.a..