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Umzugskosten als Werbungskosten

Umzüge kosten Zeit, Nerven und meistens eine Menge Geld.

Da ist es schon eine Erleichterung, wenn man einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen kann. Welche Aufwendungen das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder beruflichen Gründen umzieht.

Liegt ein beruflicher Grund vor, können Wohnungswechsler viele Aufwendungen als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, kann man die Ausgaben für einen Transportdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten pro Jahr – maximal aber 4000 Euro. Nicht angeben können Steuerzahler allerdings Materialkosten.

Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Steuerpflichtigen darauf achten, dass die Leistungen nicht bar bezahlt werden. Ohne Rechnung und nachgewiesene Zahlung, werden die Aufwendungen definitiv nicht berücksichtigt. Das gilt auch, wenn man privat umzieht und Handwerker engagiert. Dann kann man ebenfalls bis zu 20 Prozent der Ausgaben absetzen – als Handwerkerleistungen höchstens jedoch 1200 Euro.

Wer hingegen aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen, die über der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro liegen. Der Vorteil des Werbungskostenabzugs: Der Fiskus berücksichtigt dann noch weitere Ausgaben – etwa für die Wohnungssuche geschaltete Inserate, Maklergebühren bei Mietwohnungen, aber auch Fahrtkosten zu den Besichtigungen. Für den Fahrtweg können Steuerzahler jeweils 30 Cent pro Kilometer angeben.

Damit das Finanzamt die berufliche Veranlassung anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ein Grund: Wenn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte eintritt. Dafür muss man täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit einsparen – für den Hin- und Rückweg.

Weitere Situationen, die einen Werbungskostenabzug rechtfertigen: Eine berufliche Versetzung, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen zum Umzug auffordert – beispielsweise damit dieser jederzeit einsatzfähig ist. Auch wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnort an den Beschäftigungsort verlegt und damit eine doppelte Haushaltsführung beendet, zählt dies als beruflicher Grund. Oftmals liegen aber nicht nur berufliche Gründe, sondern auch private vor. Erfüllt der Umzug nur einen der genannten beruflichen Gründe, steht dieser im Vordergrund. Ein Beispiel: Auch wenn man in eine größere Wohnung will, weil man Nachwuchs erwartet, kann man Werbungskosten geltend machen, wenn in zeitlicher Nähe ein Arbeitsplatzwechsel ansteht.

Steht fest, dass der Umzug beruflich veranlasst ist, kann man auch Ausgaben für eine doppelte Miete als Werbungskosten abziehen. Das ist ebenso für alle Aufwendungen möglich, die mit dem Transport des Umzugsguts verbunden sind – also auch Versicherungen, Trinkgelder und Verpflegung – sowie für Reparaturen von Transportschäden. Renovierungs- oder Einrichtungskosten für die neue Wohnung zählen hingegen nicht dazu; denn Kosten der privaten Lebensführung kann man nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt – etwa mit der Familie aus beruflichen Gründen von Leipzig nach München – kann aber zusätzlich von der Umzugskostenpauschale profitieren. Vorsicht: Sie gilt nicht, wenn man umzieht, aber weiter zwei Haushalte führt.

Pauschale seit 01.03.2014

Zeit des Umzugs Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner Pauschale für Singles Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige
ab 01.02.2017 1528 € 764 € 337 €
ab 01.03.2016 1493 € 746 € 329 €
ab 01.03.2015 1460 € 730 € 322 €
ab 01.03.2014 1429 € 715 € 315 €

Der Vorteil: Verbraucher müssen nicht die kleinen Posten einzeln aufzählen – wie Trinkgelder für die Möbelpacker, fachgerechter An- und Abbau der Küche oder anderer elektrischer Geräte, Renovierungskosten für die alte Wohnung oder die Neuanmeldung des Telefon- und Internetanschlusses.

Liegen die Aufwendungen für die sonstigen Umzugskosten über der Umzugskostenpauschale, sollte man die einzelnen Ausgabe-Posten in seiner Steuererklärung aber auflisten. Wichtig: Dafür sollte man Quittungen oder Rechnungen als Nachweis haben. Dann ist der höhere Betrag als Werbungskosten abzugsfähig. Ersetzt der Arbeitgeber die Kosten eines beruflich veranlassten Umzuges, ist dies bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei. Zu bedenken ist dabei, dass steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers den Werbungskostenabzug mindern.
Die Pauschale gilt nicht, wenn man weiter zwei Haushalte führt. Dann haben wir Doppelten-haushaltführungskosten.