Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten; etwa Honorare, Renten oder Mieten (Paragraf 46 des Einkommensteuer-gesetzes (EstG)). Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist und der Arbeitslohn über 12.250 Euro bzw. gemeinsam mit dem Ehegatten über 23.350 Euro im Jahr lag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.
Werden berufstätige Ehepartner zusammen veranlagt und wird einer der beiden Partner nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder wurde mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig. Ebenso, wenn Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.