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Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben:

Pauschbeträge VZ 2020 Pauschbeträge ab VZ 2021
Grad der Behinderung von Pauschbetrag in EUR Grad der Behinderung von Pauschbetrag in EUR
20 384
25 und 30 310 30 620
35 und 40 430 40 860
45 und 50 570 50 1.140
55 und 60 720 60 1.440
65 und 70 890 70 1.780
75 und 80 1.060 80 2.120
85 und 90 1.230 90 2.460
95 und 100 1.420 100 2.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.