Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört neben der monatlichen Geldüberweisung grundsätzlich auch Sachlohn, den der Arbeitgeber gewährt. Sachbezüge bleiben steuerfrei, soweit ihr Wert unter einer Freigrenze bleibt. Diese stieg mit dem Jahreswechsel von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Überschreitet der Wert die Schwelle, müssen Angestellte den gesamten Sachbezug versteuern und nicht nur den übersteigenden Teil.
Besonders beliebt, um die Freigrenze auszuschöpfen, sind Gutscheine und Geldkarten, etwa Tankkarten und Shopping-Gutscheine. Sie müssen zweckgebunden sein und ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus einem festgelegten Angebot berechtigen. Der Arbeitgeber muss sie außerdem zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Gehaltsumwandlungen oder ein Gehaltsverzicht bringen keinen Steuervorteil.
Tipp: Die 50-Euro-Freigrenze gilt je Arbeitgeber. Üben Sie mehrere Jobs aus, arbeiten etwa neben der Haupttätigkeit noch als Minijobber, können Sie von beiden Arbeitgebern die steuerfreien Vorteile erhalten.