Einige Gesundheitsmaßnahmen werden von gesetzlichen Krankenkassen gefördert.
„Begünstigt sind betriebliche Gesundheitsmaßnahmen und Kurse, die von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert werden, wie Yoga, Stressbewältigung oder Raucherentwöhnung. Alle Leistungen, mit denen der allgemeine Gesundheitszustand verbessert wird, sind für Mitarbeiter bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Gesundes Kantinenessen zählt auch dazu.“
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Unternehmen bezahlen Pfleger:innen oder Babysitter:innen.
„Bis zu 600 Euro pro Jahr darf die Firma steuerfrei für Dienstleister wie Pfleger oder Babysitter bezahlen, die Kinder unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige kurzfristig betreuen. Das geht aber nur bei Notfällen, wenn etwa der Mitarbeiter sonntags einspringen muss. Dann kann der Chef Tagesmutter oder Pflegekraft bezahlen – auch wenn die kurzfristige Betreuung zu Hause erfolgt.“
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Arbeitnehmer:innen müssen keine Steuern für Arbeitsgeräte zahlen.
„Erhalten Mitarbeiter von ihrem Chef betriebliche Kommunikationsgeräte wie Notebook, PC oder Smartphone verbilligt oder kostenlos zu privaten Zwecken und zusätzlich zu ihrem normalen Gehalt, versteuert der Chef pauschal 25 Prozent, Arbeitnehmer zahlen keine Steuern. Dafür behält der Chef den Kaufbeleg und regelt gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Umtausch.“
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Arbeitgeber:innen können Kindergartenbeiträge zahlen.
„Für Angestellte kann der Chef die Kindergartenbeiträge bezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer das zusätzliche Geld versteuern und Sozialabgaben darauf zahlen muss. Der Chef darf Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Krippe, Kindergarten oder Kita übernehmen. Der Steuerbonus gilt aber nur für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Der Zuschuss wird zusätzlich zum Lohn gezahlt.“
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Unternehmen können Fortbildungskosten sponsern.
„Ob Coaching, Master- oder Intensivsprachkurs – Fortbildungskosten können Chefs steuer- und sozialabgabenfrei, zusätzlich zum Arbeitslohn, sponsern. Allerdings achtet das Finanzamt darauf, dass die Weiterbildung zu einer verbesserten Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters führt. Hat sie keinen Bezug zur konkreten Tätigkeit oder zu einem Positionswechsel, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.“
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Arbeitnehmer:innen müssen keine Steuern für Fahrtkosten zahlen.
„Zahlt der Chef zusätzlich zum Gehalt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, wenn der Mitarbeiter sein privates Auto für die täglichen Fahrten zur Arbeit nutzt, oder übernimmt er die Heimfahrten bei doppeltem Haushalt, braucht der Arbeitnehmer dafür keine Steuern und Sozialabgaben leisten. Das gilt auch für einen Zuschuss zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Firma muss den Zuschuss mit 15 Prozent versteuern.“
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Überlassung des Dienstwagens für rein berufliche Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
„Für Mitarbeiter ist der Firmenwagen ein schöner Bonus, für Chefs ein beliebtes Instrument, Führungskräfte zu binden. Die Überlassung zur rein beruflichen Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, muss der Mitarbeiter seinen geldwerten Vorteil monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern oder mit Fahrtenbuch abrechnen. Bei Elektroautos, die seit 1. Januar und bis Ende 2021 angeschafft oder geleast werden, müssen sie statt 1,0 Prozent nur 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises je Monat als geldwerten Vorteil versteuern.“
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Arbeitgeber:innen können den Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfreies Geld leihen.
„Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 2.600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei leihen. Bei höheren Darlehen muss die Differenz aus dem marktüblichen Zinssatz (abzüglich vier Prozent Bewertungsabschlag) und dem gezahlten Effektivzins versteuert werden. Zu der Steuerpflicht kommt es nur, wenn der monatliche Zinsvorteil – zusammen mit anderen Sachbezügen – die Freigrenze von 44 Euro übersteigt.“
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Monats- oder Jahreskarten, die Arbeitgeber:innen erwerben, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden.
„Monats- oder Jahresfahrkarten, die der Arbeitgeber beim örtlichen Verkehrsunternehmen vergünstigt erwirbt und unentgeltlich oder verbilligt an seine Mitarbeiter weitergibt, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Der Vorteil blieb bis Ende 2018 nur steuer- und sozialabgabenfrei, wenn monatlich die Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wurde. Vorsicht: Auch andere Sachbezüge zählten dabei mit. Das wurde zu Jahresbeginn 2019 geändert. Seitdem können Sachbezüge, etwa Essensgutscheine, zusätzlich zum Jobticket steuerfrei ausgegeben werden.“
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Unternehmen können den Mitarbeitenden eine Bahncard für die private Nutzung überlassen.
Fazit: „Firmen können viel reisenden Arbeitnehmern eine Bahncard auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Voraussetzung: Der Mitarbeiter setzt diese grundsätzlich für dienstliche Fahrten ein und die Anschaffung der Bahncard erfolgt aus eigenbetrieblichem Interesse. Das ist der Fall, wenn während der Gültigkeitsdauer der Bahncard die Preisnachlässe für Dienstreisen die Kosten für die Bahncard übersteigen oder beim Kauf der Bahncard davon auszugehen war.