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10 beliebte Alternativen zur Gehaltserhöhung

Einige Gesundheitsmaßnahmen werden von gesetzlichen Krankenkassen gefördert.
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Einige Gesundheitsmaßnahmen werden von gesetzlichen Krankenkassen gefördert.

„Begüns­tigt sind betriebliche Gesundheits­maßnahmen und Kurse, die von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert werden, wie Yoga, Stress­bewältigung oder Raucher­entwöhnung. Alle Leistungen, mit denen der allgemeine Gesundheitszustand verbessert wird, sind für Mitarbeiter bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Gesundes Kantinen­essen zählt auch dazu.“

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Unternehmen bezahlen Pfleger:innen oder Babysitter:innen.
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Unternehmen bezahlen Pfleger:innen oder Babysitter:innen.

„Bis zu 600 Euro pro Jahr darf die Firma steuerfrei für Dienst­leister wie Pfleger oder Babysitter bezahlen, die Kinder unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige kurz­fristig betreuen. Das geht aber nur bei Notfällen, wenn etwa der Mitarbeiter sonn­tags einspringen muss. Dann kann der Chef Tagesmutter oder Pflegekraft bezahlen – auch wenn die kurz­fristige Betreuung zu Hause erfolgt.“

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Arbeitnehmer:innen müssen keine Steuern für Arbeitsgeräte zahlen.
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Arbeitnehmer:innen müssen keine Steuern für Arbeitsgeräte zahlen.

„Erhalten Mitarbeiter von ihrem Chef betriebliche Kommunikations­geräte wie Notebook, PC oder Smartphone verbilligt oder kostenlos zu privaten Zwecken und zusätzlich zu ihrem normalen Gehalt, versteuert der Chef pauschal 25 Prozent, Arbeitnehmer zahlen keine Steuern. Dafür behält der Chef den Kauf­beleg und regelt gegebenenfalls Gewähr­leistungs­ansprüche wie Reparatur oder Umtausch.“

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Arbeitgeber:innen können Kindergartenbeiträge zahlen.
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Arbeitgeber:innen können Kindergartenbeiträge zahlen.

„Für Angestellte kann der Chef die Kinder­gartenbeiträge bezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer das zusätzliche Geld versteuern und Sozial­abgaben darauf zahlen muss. Der Chef darf Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Krippe, Kinder­garten oder Kita über­nehmen. Der Steuerbonus gilt aber nur für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Der Zuschuss wird zusätzlich zum Lohn gezahlt.“

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Unternehmen können Fortbildungskosten sponsern.
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Unternehmen können Fortbildungskosten sponsern.

„Ob Coaching, Master- oder Intensiv­sprach­kurs – Fortbildungs­kosten können Chefs steuer- und sozialabgabenfrei, zusätzlich zum Arbeits­lohn, sponsern. Allerdings achtet das Finanz­amt darauf, dass die Weiterbildung zu einer verbesserten Einsatzmöglich­keit des Mitarbeiters führt. Hat sie keinen Bezug zur konkreten Tätig­keit oder zu einem Positions­wechsel, liegt steuer­pflichtiger Arbeits­lohn vor.“

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Arbeitnehmer:innen müssen keine Steuern für Fahrkosten zahlen.
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Arbeitnehmer:innen müssen keine Steuern für Fahrtkosten zahlen.

„Zahlt der Chef zusätzlich zum Gehalt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, wenn der Mitarbeiter sein privates Auto für die täglichen Fahrten zur Arbeit nutzt, oder über­nimmt er die Heim­fahrten bei doppeltem Haushalt, braucht der Arbeitnehmer dafür keine Steuern und Sozial­abgaben leisten. Das gilt auch für einen Zuschuss zu öffentlichen Verkehrs­mitteln. Die Firma muss den Zuschuss mit 15 Prozent versteuern.“

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Überlassung des Dienstwagens für rein berufliche Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
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Überlassung des Dienstwagens für rein berufliche Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

„Für Mitarbeiter ist der Firmenwagen ein schöner Bonus, für Chefs ein beliebtes Instru­ment, Führungs­kräfte zu binden. Die Über­lassung zur rein beruflichen Nutzung ist steuer- und sozialversicherungs­frei. Darf der Dienst­wagen auch privat genutzt werden, muss der Mitarbeiter seinen geldwerten Vorteil monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern oder mit Fahrten­buch abrechnen. Bei Elektro­autos, die seit 1. Januar und bis Ende 2021 ange­schafft oder geleast werden, müssen sie statt 1,0 Prozent nur 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises je Monat als geldwerten Vorteil versteuern.“

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Alternativen zur Gehaltsverhandlung
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Arbeitgeber:innen können den Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfreies Geld leihen.

„Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 2.600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei leihen. Bei höheren Darlehen muss die Differenz aus dem marktüblichen Zins­satz (abzüglich vier Prozent Bewertungs­abschlag) und dem gezahlten Effektivzins versteuert werden. Zu der Steuer­pflicht kommt es nur, wenn der monatliche Zinsvorteil – zusammen mit anderen Sachbezügen – die Frei­grenze von 44 Euro über­steigt.“

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Monats- oder Jahreskarten, die Arbeitgeber:innen erwerben, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden.
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Monats- oder Jahreskarten, die Arbeitgeber:innen erwerben, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden.

„Monats- oder Jahres­fahr­karten, die der Arbeit­geber beim örtlichen Verkehrsunternehmen vergüns­tigt erwirbt und unentgeltlich oder verbilligt an seine Mitarbeiter weitergibt, müssen nicht als Arbeits­lohn versteuert werden. Der Vorteil blieb bis Ende 2018 nur steuer- und sozial­abgabenfrei, wenn monatlich die Frei­grenze von 44 Euro nicht überschritten wurde. Vorsicht: Auch andere Sachbezüge zählten dabei mit. Das wurde zu Jahresbeginn 2019 geändert. Seitdem können Sachbezüge, etwa Essens­gutscheine, zusätzlich zum Jobti­cket steuerfrei ausgegeben werden.“

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Unternehmen können den Mitarbeitenden eine Bahncard für die private Nutzung überlassen.
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Unternehmen können den Mitarbeitenden eine Bahncard für die private Nutzung überlassen.

Fazit: „Firmen können viel reisenden Arbeitnehmern eine Bahncard auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Voraus­setzung: Der Mitarbeiter setzt diese grund­sätzlich für dienst­liche Fahrten ein und die Anschaffung der Bahncard erfolgt aus eigenbetrieblichem Interesse. Das ist der Fall, wenn während der Gültigkeits­dauer der Bahncard die Preis­nach­lässe für Dienst­reisen die Kosten für die Bahncard über­steigen oder beim Kauf der Bahncard davon auszugehen war.