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Zehn Last-Minute-Tipps vor dem 31. Dezember, mit denen sich später eine höhere Steuererstattung beim Finanzamt herausholen lässt.

Arbeitsmittel
Ausgaben für Kleidung, Büroeinrichtung und Computer- Equipment sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und im laufenden Jahr in der Summe mehr als die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer (1000 Euro jährlich) betragen. Für das nächste Jahr ohnehin geplanten Anschaffungen können vorgezogen werden. Zu beachten: Waren die Arbeitsmittel in der Anschaffung teurer als 487,90 Euro (410 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer), sind sie nur über die Nutzungsdauer anteilig absetzbar.

Doppelter Haushalt
Wer an einem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hat, kann Kosten bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent pro Entfernungskilometer). Auch hier können für das Folgejahr geplante Ausgaben vorgezogen werden. Zu beachten: Leben zwei berufstätige Ehepartner in der Zweitwohnung zusammen, kann jeder die Unterkunftskosten aber nur bis zur Hälfte des Höchstbetrags abziehen.

Fahrtkosten
Pkw-Pendler können für Fahrten zur Arbeitsstätte pauschal 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen dagegen schon jetzt alternativ ihre tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob diese steuerliche Ungleichbehandlung zulässig ist (Az. VI R 4/15). Fahrtkostenbelege für das zu Ende gehende Jahr sollten deshalb gesammelt und aufbewahrt werden.

Handwerkerkosten
Wer 2016 als Eigentümer oder Mieter Handwerkerleistungen im Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent der beglichenen Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen – maximal 1200 Euro pro Jahr. Ist der Betrag noch nicht ausgeschöpft, können erst in 2017 fällige Rechnungsbeträge noch dieses Jahr beglichen werden. Nach Urteil des Finanzgerichts München sind auch Arbeitskosten anrechenbar, die in der Werkstatt des Handwerkers entstanden (Az. 7 K 1242/13).

Haushaltsdienste

Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Ist der Betrag noch nicht ausgeschöpft, können erst in 2017 fällige Rechnungsbeträge noch dieses Jahr beglichen werden Die Finanzämter müssen auf Weisung des Finanzministeriums Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräumdienste, Altenpfleger, Aupairs und Hausmeister sowie Ausgaben für die Betreuung und Pflege von Haustieren, Straßenreinigung und Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen anerkennen.

Kinderbetreuung
Eltern können Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig 2016 sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro pro Jahr und Kind. Ist der Betrag noch nicht ausgeschöpft, können erst in 2017 fällige Rechnungsbeträge noch dieses Jahr beglichen werden. Zu beachten: Der Fiskus berücksichtigt Ausgaben nur, wenn die Zahlungen per Überweisung auf Konten der Betreuungspersonen und nicht in bar erfolgt sind. Diese Regel gilt auch bei Kinderbetreuern mit Minijobs.

Krankheitskosten
Selbst bezahlte Medikamente, ärztliche Behandlungen und medizinische Therapien können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wie hoch die von Patienten selbst zu tragenden zumutbaren Belastungen ausfallen, hängt von Steuerklasse und Einkommenshöhe ab. Ein Steuerzahler mit zwei Kindern muss beispielsweise bei zu versteuernden 51 130 Euro drei Prozent seines Einkommens selbst aufbringen. Auch bei Gesundheitsausgaben ist es steuerlich in vielen Fällen sinnvoll , Rechnungsbeträge in einem Jahr kumuliert zu bezahlen.

Mietverträge mit Angehörigen
Wer Wohnimmobilien an Geschwister, Kinder oder Eltern vermietet, muss für das Gesamtjahr 2016 mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete als Einkünfte deklarieren, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungs- ausgaben absetzen zu können. Für den vollen Steuerabzug müssen mindestens 75 Prozent gezahlt worden sein. Sofern noch Mietzahlungen von Familienangehörigen für 2016 ausstehen, können diese noch bis zum Jahresende entsprechend justiert werden. Der Bundesfinanz prüft derzeit, ob die Warmmiete die Vergleichsbasis für die Ortsüblichkeit ist (Az. IX R 14/15).

Spenden
In diesem Jahr geleistete Geld- und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar. Bei Spenden bis 200 Euro reicht als Beleg eine Kopie des Kontoauszugs. Bei Geldspenden an Flüchtlingshilfen ist auch für 2016 bei höheren Beträgen keine Spendenbescheinigung notwendig. Bei Sachspenden sind die Gegenstände mit dem geschätzten Wert aufzulisten und vom Leistungsempfänger zu quittieren. Die Zeit zwischen den Jahren kann genutzt werden, um nicht mehr benötigte oder doppelt vorhandene Einrichtungsgegenstände aus dem Haushalt auszusortieren. Auch hier lassen sich durch belegbare mildtätige Gaben bis zum Jahresende noch Steuersparmöglichkeiten realisieren.

Unterhaltszahlungen

Geschiedene oder getrennt lebende Partner können für 2016 Unterhaltszahlungen bis zu 13 805 Euro voll absetzen.             Andere Unterhaltspflichtige können Leistungen bis zu 8652Euro als außer- gewöhnliche Belastung absetzen. Auch hier können Zahlungen noch bis zum Jahresende justiert werden. Dabei zu beachten: Erzielt der Leistungsempfänger aus anderen Quellen Einkünfte von mehr als 624 Euro jährlich, wird diese Summe vom absetzbaren Unterstützungshöchstbetrag abgezogen.