Gesetzesänderungen für Geringverdiener

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Hartz-IV-Regelsätze steigen
Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von derzeit 399 Euro auf 404 Euro. Leben zwei Erwachsene als Ehepaar oder Partner in einem Haushalt, einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, sollen sie jeweils 364 statt bisher 360 Euro erhalten.

Wohngeld steigt
Haushalte mit geringem Einkommen erhalten vom 1. Januar an mehr Mietzuschuss. Während an einen Zwei-Personen-Haushalt mit Wohngeldanspruch im Jahr 2012 noch durchschnittlich 112 Euro pro Monat gezahlt wurden, steigt dieser Betrag jetzt auf durchschnittlich 186 Euro. Auch die Zahl der Anspruchsberechtigten steigt.

Abzug von Kosten für Unterhalt an nichtehelichen Lebenspartner

Sind Unterhaltszahlungen an den mittellosen nichtehelichen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig? JA

Das Finanzamt erkennt normalerweise Unterhaltsleistungen, die an unterhaltsberechtigte Verwandte 1. Grades, bzw. Vater, Mutter, gezahlt werden, in Höhe von höchstens 8004,- Euro (Stand 2011) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen an. Hierzu gehört nicht der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Gleichwohl muss das Finanzamt auch bei einem nichtehelichen Partner in bestimmten Fällen die Aufwendungen für Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Das gilt beispielsweise bei einem mittellosen Lebenspartner, der mit dem Steuerpflichtigen im gleichen Haushalt in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. Dies gilt jedenfalls dann, soweit aufgrund der Unterhaltsleistungen beim bedürftigen Partner die Sozialleistungen gekürzt werden. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 64/08).

Hier muss das Finanzamt auch dann die geltend gemachten Unterhaltsleistungen ohne Kürzung durch die sogenannte “Opfergrenze” anerkennen. Das Finanzamt darf hier also nicht einfach einem Teil der Unterhaltszahlung die steuerliche Anerkennung verweigern und dies damit begründen, dass dieser nicht mehr in einem angemessen Verhältnis zum Nettoeinkommen des zahlenden Steuerpflichtigen steht.

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