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Erneuerung der Einbauküche: Abschreibung statt Sofortabzug

Wenn Sie eine Wohnung mit Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) vermieten, können Sie Kosten für die Erneuerung als Werbungskoten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der BFH lässt allerdings den Sofortabzug im Jahr der Erneuerung nicht zu. Vielmehr müssen sie die Anschaffungskosten der neuen Küche über einen Zeitraum von zehn Jahren abschreiben (BFH-Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15).

Praxis-Beispiel:
Der Eigentümer von mehreren Mietobjekten hatte Einbauküchen entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass er die Aufwendungen, die ihm hierfür entstandenen sind, als Erhaltungsaufwand sofort abziehen könne. Das Finanzamt ließ den Sofortabzug im Jahr der Zahlung nur für die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte zu, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € netto nicht überstiegen haben. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung

Der BFH ging unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung noch weiter, weil sich der Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden geändert hat. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Neu ist, dass BFH nunmehr davon ausgeht, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Zu den unselbstständigen Gebäudebestandteilen gehören nur die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude unfertig ist. Aufgrund der inzwischen geänderten Ausstattungspraxis ist das bei einer Einbauküche insgesamt nicht mehrt der Fall. Deshalb sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben.

Praxis-Fazit
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Küche sind nunmehr insgesamt nur im Wege der Abschreibung über 10 Jahre steuerlich zu berücksichtigen. Der BFH lässt eine getrennte Beurteilung hinsichtlich Einbau von Herd und Spüle sowie von Elektrogeräten, die – getrennt betrachtet – geringwertige Wirtschaftsgüter wären, nicht mehr zu.