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Entfernungspauschale: Alle steuerlichen Regelungen

Der Weg zur Arbeit ist kein Privatvergnügen. Deshalb können Sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die sogenannte Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Hier lesen Sie, was es dabei aus steuerlicher Sicht zu beachten gilt und welche Regeln beispielsweise bei Fahrgemeinschaften gelten.

Für welche Fahrten gibt es die Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR pro Kilometer und gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei der Berechnung der Strecke sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen, sodass bei einer Entfernung von 33,9 km lediglich 33 km für die Entfernungspauschale zugrundegelegt werden können. Ob Sie die Strecke mit Auto, Fahrrad oder auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, spielt dabei keine Rolle.

Ausgangspunkt für Ihren Weg zur Arbeit ist in der Regel Ihr Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt). Wenn Sie also mehrere Wohnungen haben, können Sie nur dann die Entfernungspauschale der weiter entfernt liegenden Wohnung geltend machen, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet (ein Ferienhaus im Allgäu rechtfertigt nicht die tägliche Fahrt nach Stuttgart, wenn die Familie ein Stadthaus in der Landeshauptstadt bewohnt).

Unabhängig vom Verkehrsmittel ist für die Bestimmung der Entfernung grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend für den Abzug als Werbungskosten.

Tipp: Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn Sie aus gutem Grund eine andere, längere Strecke benutzen, kann die Entfernungspauschale auch nach dieser berechnet werden. Gründe für eine längere Strecke sind beispielsweise Zeitersparnis (weniger Verkehr, keine Ampeln etc.) oder auch eine angenehmere Fahrt (z. B. kein Umsteigen/Wartezeiten bei öffentlichen Verkehrsmitteln).

Wie viele Fahrten kann ich pro Jahr in der Entfernungspauschale ansetzen?

Pro Arbeitstag kann nur eine Fahrt angesetzt werden. Bei einer 5-Tagewoche können Sie pauschal bis zu 230 Fahrten, bei einer 6-Tagewoche bis zu 280 Fahrten pro Jahr abrechnen (Grund: Urlaub, Feiertage etc.). Wer mehr Fahrten geltend machen will, muss diese nachweisen (z. B. durch Aufzeichnungen der im Kalenderjahr durchgeführten Fahrten, Bescheinigug des Arbeitgebers).

Beispiel: Sie fahren täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ihrer 38 km entfernt liegenden Arbeitsstätte. Der Werbungskostenabzug über die Entfernungspauschale beträgt pro Tag 11,40 EUR (38 × 0,30 EUR). Bei einer 5-Tagewoche können Sie also für das gesamte Jahr 2.622 EUR (230 Tage × 11,40 EUR) geltend machen.

Entfernungspauschale: Obergrenzen, Fahrgemeinschaften und verschiedene Verkehrsmittel

Ergibt sich aufgrund der Entfernungspauschale ein Werbungskostenbetrag von mehr als 4.500 EUR, können Sie diesen Betrag nur dann steuerlich geltend machen, wenn Sie mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw (z. B. Firmenwagen) gefahren sind.

Benutzen Sie dagegen für eine Teilstrecke den eigenen Pkw und für den Rest öffentliche Verkehrsmittel (oder werden für einen Teil des Jahres der eigene Pkw und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt), können nur entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Wenn Sie mit einem Kollegen oder Ihrem Ehegatten gemeinsam zur Arbeit fahren, kann jeder die volle Entfernungspauschale geltend machen. Eventuelle Umwege, die durch die Fahrgemeinschaft notwendig sind, können Sie allerdings nicht absetzen. Für die Tage, an denen Sie nicht selbst fahren, ist die Begrenzung auf 4.500 EUR (s. o.) zu beachten.

Welche Regeln gelten bei mehreren Arbeitgebern für die Entfernungspauschale?

Stehen Sie in mehreren Dienstverhältnissen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur jeweils ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn Sie am selben Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehren.

Werden täglich mehrere Arbeitsstätten unmittelbar nacheinander angefahren, so können Sie die Strecken addieren. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf dann höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Beispiel: Z fährt vormittags von seiner Wohnung in A zur regelmäßigen Arbeitsstätte in B, nachmittags weiter zur regelmäßigen Arbeitsstätte in C und abends zurück zur Wohnung in A. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km. Die Gesamtentfernung beträgt 30 km + 40 km + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden regelmäßigen Arbeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, kann Z 60 km (120 km/2) für die Ermittlung der Entfernungspauschale ansetzen.

Wie wirken sich Arbeitgeberzuschüsse auf die Entfernungspauschale aus?

Die Entfernungspauschale steht Ihnen zwar unabhängig von der Höhe Ihrer tatsächlichen Kosten zu. Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen müssen jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.

Praxis-Tipp: Jahres-Jobtickets sind durch die geringe Freigrenze (44 EUR/Monat) regelmäßig steuerpflichtig, da die Freigrenze nur in dem Monat geprüft wird, in dem das Ticket ausgehändigt wird. Lassen Sie sich jedoch von Ihrem Arbeitgeber monatlich z. B. eine Gültigkeitsmarke aushändigen, so gilt die Freigrenze in jedem Monat.

Welche Kosten kann ich über die Entfernungspauschale hinaus absetzen?

Behinderte Arbeitnehmer (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 Prozent oder mindestens 50 Prozent und zusätzlich eine erhebliche Gehbehinderung mit Kennzeichen „G“ oder „aG“ im Behindertenausweis) können anstelle der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen. Dabei ist die tatsächlich gefahrene Strecke maßgebend. Alternativ können behinderte Arbeitnehmer 0,60 EUR pro Kilometer in der Entfernungspauschale ansetzen, ohne einen Einzelnachweis zu führen.