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Scheidung: Welche Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind

Aufwendungen für einen Rechtsstreit sind grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Rechtsstreit geführt wird, weil der Betroffene ansonsten Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Das heißt, Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Zur Ausnahme gehören auch die Prozesskosten bei einer Scheidung (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 63/14). Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich entstehen zwangsläufig und sind dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Anders ist es allerdings, wenn es sich um Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds handelt. Diese Kosten dürfen nicht als außergewöhnlich Belastung abgezogen werden. Das heißt, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kosten gehören z. B. Auseinandersetzungen über das gemeinsame Vermögen, den nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt.

Es spielt keine Rolle, wenn die Folgesachen auf Antrag des anderen Ehegatten zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden. Auch für den Ehegatten, der den Scheidungsverbund nicht beantragt hatte, gelten die Kosten nicht als unvermeidbar.

Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs berührt keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens in diesem Sinne. Mit der Durchsetzung des Zugewinnausgleichs verfolgte ein Ehegatte das Ziel, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Das Ziel der Mehrung des Vermögens durch den Zugewinnausgleich ist allerdings nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich, etwa dem drohenden Verlust einer schon vorhandenen Existenzgrundlage und deren Bewahrung, Absicherung oder Zurückerlangung im Rahmen eines Zivilprozesses, gleichzustellen

Praxis-Tipp
Bei einer Ehescheidung sind nur die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es ist daher sinnvoll, wenn sich die Ehegatten (soweit möglich) darauf einigen können, familienrechtliche und sonstige Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds ohne Gerichtsverfahren zu lösen.