Wenn Sie ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren kaufen und wiederverkaufen, müssen Sie den Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern. Die Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum wird nicht versteuert, wenn
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Dabei kann es sich auch um eine Wohnung handeln, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird. Es darf sich allerdings nicht um eine Ferienwohnungen handeln, die auch zur zeitweisen Vermietung bestimmt ist. Praxis-Beispiel: Der BFH beurteilt die Situation anders. Der Ausdruck Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt laut BFH lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Somit ist es möglich, dass eine Person mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob jemand noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen von der Begünstigung ausnehmen wollte. Hinweis zum Beispielsfall: Die Klägerin hatte von ihrem Vater einen Miteigentumsanteil erworbenen, den sie im Jahr der Veräußerung (2006) und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (seit Dezember 2004) in einem zusammenhängenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Konsequenz: Mit der Veräußerung des Grundstücks wurde kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht. |