Heirat und Trennung
Das ist jetzt zwar nicht besonders romantisch, aber finanziell betrachtet durchaus eine Überlegung wert: Sie können die gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting für das komplette zurückliegende Jahr in Anspruch nehmen, wenn Sie noch bis zum 31. Dezember heiraten. Es muss aber eine standesamtliche Hochzeit sein. Dies ist besonders vorteilhaft für Paare, die stark unterschiedlich verdienen.
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können außerdem durch eine günstige Kombination ihrer Steuerklassen ihr Nettoeinkommen optimieren. So fallen auch Lohnersatzleistungen günstiger aus, die sich aus dem Nettogehalt ergeben.
Einigkeit spart Steuern
Falls Sie bereits verheiratet sind und über eine Trennung nachdenken: Wenn es irgendwie geht, warten Sie damit noch bis zum Januar. Dann können Sie das Ehegattensplitting auf jeden Fall für das gesamte ablaufende Jahr 2018 nutzen. Trennen Sie sich vorher, fällt diese Möglichkeit weg. Ab dem Zeitpunkt des dauernd getrennt Lebens müssen Sie dies beim Finanzamt angeben. Und dann gilt für Sie die getrennte Veranlagung.
Tipp: Falls Sie jedoch einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternehmen, hebt dies das dauernd getrennt Leben auf.