Falls Sie bei Abgabe Ihrer Steuererklärung noch keine Anbieterbescheinigung zu Ihrem Riester-Vertrag vorliegen haben, sollte Sie dies nicht an der Abgabe der Steuererklärung hindern. Im Allgemeinen hat der Anbieter die Daten bereits elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Gleichwohl gilt: Wenn Sie später die Anbieterbescheinigung mit der „Anlage AV“ einreichen, kann auch ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden. Der Steuerbescheid wird nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert, wenn die „Anlage AV“ und die Anbieterbescheinigung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides eingereicht werden. Das bedeutet: Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsache (OFD Niedersachsen vom 16.2.2010, S 0351-67-St 144).
Was kann ich machen, wenn ich die Bescheinigung von meinem Riester-Anbieter noch nicht erhalten habe? oder vergessen habe ?
- Beitrags-Autor:Aristofanis Osmanlis
- Beitrag veröffentlicht:10. März 2024
- Beitrags-Kategorie:Tipps
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