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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

In einem aktuellen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium über den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und erklärt, wer alleinstehend im Sinne des § 24b EStG ist.

Unter anderem darf der Steuerpflichtige während des gesamten Veranlagungszeitraums weder verheiratet noch verpartnert sein, es sei denn, er lebt seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt.

Auch darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen (es sei denn, es handelt sich bei dieser um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht). Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt nach dem BMF-Schreiben vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Hierfür genügt laut BMF eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert. Als Beispiele nennt das Ministerium den gemeinsamen Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel sowie die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes. Als Kriterien für eine Haushaltsgemeinschaft könnten auch der Zweck und die Dauer der Anwesenheit der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen herangezogen werden. So liege keine Haushaltsgemeinschaft vor bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung oder nicht nur vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung (BMF-Schreiben vom 23.10.2017, Az. IV C 8 – S 2265-a/14/10005).

Das vollständige BMF-Schreiben, in dem insbesondere ausführlich auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft eingegangen wird, steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.