You are currently viewing Steueränderungen für Arbeitnehmer ab dem 01.01.2020

Steueränderungen für Arbeitnehmer ab dem 01.01.2020

Steueränderungen für Arbeitnehmer

Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn wurde erneut angehoben und liegt ab 2020 bei 9,35 Euro pro Stunde, was einer Erhöhung von 0,16 Euro pro Stunde gegenüber dem Vorjahr entspricht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Haben Sie einen Minijob, bedeutet das, dass Sie für 450 Euro im Monat 48,13 Stunden arbeiten müssen. Bisher waren es 48,97 Stunden.

Mindestvergütung für Azubis

Neben dem Mindestlohn für Arbeitnehmer gibt es ab 2020 auch eine Mindestvergütung für Auszubildende. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt diese 515 Euro pro Monat. Im zweiten Jahr soll diese um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent steigen. Darüber hinaus wurde auch schon eine Erhöhung der Mindestvergütung bis 2023 festgelegt:

  • 2021: 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2022: 585 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr
  • 2023: 620 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr

Job-Ticket

Haben Sie ein Job-Ticket, haben Sie bei der monatlichen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung nun zwei Möglichkeiten:

  • Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Jobticket zusätzlich zu Ihrem Gehalt, können Sie es steuerfrei erhalten. Dann müssen Sie in Ihrer persönlichen Steuererklärung den Wert des Jobtickets bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abziehen.
  • Sie können das Jobticket durch Ihren Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuern lassen. Das kann auch bei einer Gehaltsumwandlung erfolgen. In diesem Fall muss der Wert des Jobtickets nicht bei der Entfernungspauschale abgezogen werden. Es ist auch möglich, dass die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird.

Verpflegungsmehraufwendungen

Sind Sie beruflich unterwegs, können Sie je nach Abwesenheitsdauer bestimmte Pauschalbeträge absetzen. Seit 01.01.2020 wurden diese erhöht:

Abwesenheitsdauer Bisheriger Pauschbetrag pro Tag Pauschbetrag 01.01.2020 pro Tag
Mehr als 8 Stunden 12 Euro 14 Euro
Mehr als 24 Stunden 24 Euro 28 Euro
An- und Abreisetage bei Übernachtung 12 Euro 14 Euro
Für Berufskraftfahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, wird ab dem 01.01.2020 die Übernachtungspauschale von 8 Euro pro Tag eingeführt, die zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden können.  Das gilt für jeden Tag mit vorhergehender oder nachfolgender Übernachtung in der Schlafkabine.

Weiterbildungen

Haben Sie berufliche Fort- bzw. Weiterbildungen gemacht, die überwiegend in betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers waren, waren diese auch bisher schon für Sie steuerfrei, wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Nun gilt das auch für Weiterbildungen, die nicht rein arbeitsplatzbezogen sind, sondern vielmehr der Verbesserung Ihrer Beschäftigungsfähigkeit dienen. Dazu zählen z.B. allgemeine Sprach- oder Computerkurse.

Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit waren bisher bis 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Nun wurde die Grenze auf 600 Euro pro Jahr erhöht.

Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Für Gehaltsumwandlungen gilt der Freibetrag daher nicht.