Sie müssen als Kraftfahrer im Lkw übernachten? Dann konnten Sie bisher die Kosten für Sanitäranlagen auf Raststätten und das Reinigen der Schlafkabine als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe absetzen, sofern der Arbeitgeber das nicht steuerfrei erstattet.
Das ist neu. Alternativ können Sie für jeden Fahrttag, an dem Sie in der Lkw-Kabine übernachten, je 8 Euro pauschal für die Übernachtung geltend machen – zusätzlich zur Verpflegungspauschale (siehe Punkt 7). Dies gilt für den An- und Abreisetag sowie jeden Tag, an dem Sie 24 Stunden auf Achse sind.
Beispiel Fernfahrer Urs Alt wird 2020 für eine Spedition 200 Tage ganztägig unterwegs sein. Dafür kann er 7 200 Euro Werbungskosten abrechnen: 5 600 Euro (200 28 Euro) Verpflegungspauschalen plus 1 600 Euro (200 8 Euro) Übernachtungspauschalen. Bei 21 Prozent Grenzsteuersatz spart er inklusive Soli rund 532 Euro gegenüber dem Vorjahr, da er 2019 nur 24 Euro Verpflegungspauschale (für 200 Tage) absetzen kann.