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8 Euro pro Nacht für den Kraftfahrer

Sie müssen als Kraft­fahrer im Lkw über­nachten? Dann konnten Sie bisher die Kosten für Sanitär­anlagen auf Rast­stätten und das Reinigen der Schlaf­kabine als Reisen­eben­kosten in geschätzter Höhe absetzen, sofern der Arbeit­geber das nicht steuerfrei erstattet.

Das ist neu. Alternativ können Sie für jeden Fahrt­tag, an dem Sie in der Lkw-Kabine über­nachten, je 8 Euro pauschal für die Über­nachtung geltend machen – zusätzlich zur Verpflegungs­pauschale (siehe Punkt 7). Dies gilt für den An- und Abreisetag sowie jeden Tag, an dem Sie 24 Stunden auf Achse sind.

Beispiel Fernfahrer Urs Alt wird 2020 für eine Spedition 200 Tage ganz­tägig unterwegs sein. Dafür kann er 7 200 Euro Werbungs­kosten abrechnen: 5 600 Euro (200 28 Euro) Verpflegungs­pauschalen plus 1 600 Euro (200 8 Euro) Über­nachtungs­pauschalen. Bei 21 Prozent Grenz­steu­ersatz spart er inklusive Soli rund 532 Euro gegen­über dem Vorjahr, da er 2019 nur 24 Euro Verpflegungs­pauschale (für 200 Tage) absetzen kann.