Was ändert sich bei der Einkommensteuer 2019?
Der Grundfreibetrag wird um 168 Euro auf 9.168 Euro erhöht. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Zusammenveranlagte Ehepaare profitieren vom doppelten Grundfreibetrag, das sind 18.336 Euro im Jahr 2019. 2020 wird der Grundfreibetrag noch stärker erhöht: auf 9.408 Euro beziehungsweise 18.816 Euro. Vom erhöhten Grundfreibetrag profitieren alle Steuerzahler.
Das gilt auch für die Veränderungen bei der Einkommensteuer, von Fachleuten als Tarifverschiebung bezeichnet. Damit will der Fiskus die Konsequenzen der sogenannten kalten Progression ausgleichen. Denn für die Besteuerung gilt das Prinzip der Leistungsfähigkeit und deshalb eine Steuerprogression: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.
Aufgrund der Inflation sinkt jedoch der Wert des Gelds, was viele Arbeitgeber durch höhere Löhne ausgleichen. Erhöht sich der Lohn nur um die Preissteigerungsrate, könnte der Nettolohn aufgrund eines höheren Steuerabzugs niedriger ausfallen. Das nennen Steuerexperten kalte Progression.
Der Fiskus versucht diese abzumildern. Für das Jahr 2019 hat er eine Inflationsrate von 1,84 Prozent (2020: 1,95 Prozent) in den Tarifverlauf der Einkommensteuer eingearbeitet. Dies führt dazu, dass sich die Eckwerte etwas erhöhen: Ein höherer Steuersatz greift folglich erst bei einem höheren Einkommen.
Faktisch sinkt der Steuersatz bei gleichbleibenden Einkommen für alle etwas. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift bei Ledigen ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 55.961 Euro (2018: bereits bei 54.950 Euro), der Höchststeuersatz von 45 Prozent ab 265.327 Euro (2018: ab 260.533 Euro). Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, gelten jeweils doppelte Beträge.
Wie werden Familien entlastet?
Das Familienentlastungsgesetz bringt Eltern in den Jahren 2019 und 2020 Verbesserungen beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag. Väter und Mütter profitieren entweder von der einen oder der anderen Leistung.
Kindergeld – Das Kindergeld steigt für jedes Kind um 10 Euro monatlich – allerdings erst im Juli 2019. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro und ab dem vierten 235 Euro.
Kinderfreibetrag – Der Teil des Kinderfreibetrags, der das Existenzminimum des Kindes sichern soll, erhöht sich 2019 um 96 Euro für jeden Elternteil, also insgesamt um 192 Euro für beide Eltern. Gleich geblieben ist der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro pro Kind und Elternteil, sodass ein Elternpaar im Jahr 2019 insgesamt auf einen Kinderfreibetrag von 7.620 Euro kommt.
Für die meisten Eltern ist es günstiger, das Kindergeld zu berücksichtigen, weshalb der Kinderfreibetrag bei ihnen allenfalls bei der Berechnung von Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags eine praktische Rolle spielt. Eine zusätzliche Steuerentlastung bringt der Kinderfreibetrag erst bei einem zu versteuernden Einkommen von zirka 66.000 Euro bei verheirateten Eltern.
Wie werden umweltfreundliche Pendler gefördert?
Der Gesetzgeber fördert ab 2019 stärker denn je die umweltfreundliche Mobilität von Arbeitnehmern.
Steuerfreies Job-Ticket
Arbeitgeber können steuer- und sozialversicherungsfrei die Fahrten ihrer Mitarbeiter mit öffentlichen Verkehrsmitteln bezuschussen oder die kompletten Kosten für ein Job-Ticket als steuerfreie Sachzuwendungen übernehmen. Das gilt, wenn sie die Zuschüsse oder Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren; also nicht für eine Gehaltsumwandlung. Es spielt ab 2019 keine Rolle mehr, ob der Fahrausweis als Monats- oder Jahreskarte ausgehändigt wird.
Der Vorteil erstreckt sich nicht nur auf die Fahrten zum Arbeitsplatz, auch Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind damit abgedeckt. Allerdings muss der Mitarbeiter die steuerfreien Arbeitgeberleistungen in seiner Steuererklärung angeben, weil sie auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Das heißt, sie mindern dann die abzugsfähigen Werbungskosten.
Dienstrad steuerfrei privat nutzen
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ein Dienstfahrrad, das Sie auch privat nutzen dürfen, müssen Sie den geldwerten Vorteil nicht versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Die Befreiung ist zunächst bis Ende 2021 befristet. Nutzen können Sie das zum Beispiel, indem Sie auf eine anstehende Gehaltserhöhung in bar verzichten und sich stattdessen ein Firmenrad vom Chef komplett finanzieren lassen.
Die Steuerfreiheit des Betriebsrads können auch Selbstständige und Freiberufler nutzen.
Auch in Fällen einer Gehaltsumwandlung gibt es eine Steuerermäßigung. Ein Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019 legt fest, dass ein Prozent des halben statt des vollen Bruttolistenpreises für die Bewertung des monatlichen geldwerten Vorteils anzusetzen ist. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber das Dienstfahrrad seinem Mitarbeiter erstmals im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 zur Verfügung stellt. Wegen der halbierten Bemessungsgrundlage fällt die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge dementsprechend niedriger aus.
Die Regeln gelten für Fahrräder und Elektrofahrräder, die bis 25 Kilometer pro Stunde fahren können. Schnellere Elektrofahrräder (S-Pedelecs) werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Deshalb gelten für diese die allgemeinen Regeln der Besteuerung von Dienstwagen. Dazu gehört eine befristete Steuerbegünstigung für Elektro-Dienstwagen. Bekommen Sie das S-Pedelec im Zeitraum Jahresanfang 2019 bis Ende 2021 erstmals vom Arbeitgeber, dann gilt auch hier nur der halbe Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils.
Halbe Steuerbelastung für Elektro-Dienstwagen
Dürfen Sie als Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen Sie dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Zwei Methoden sind möglich: Wer kein Fahrtenbuch führt, ermittelt den Vorteil auf Basis der pauschalen Ein-Prozent-Regelung. Für jeden Monat ist dann 1 Prozent des Bruttolistenneupreises anzusetzen.
Für einen Elektro-Dienstwagen oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, das Ihnen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 erstmals zur Verfügung gestellt wird, halbiert sich diese Bemessungsgrundlage. Für den geldwerten Vorteil müssen Sie nur den halben Bruttolistenpreis ansetzen. So sinken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erheblich. Der Arbeitgeber darf das Auto schon im Jahr 2018 angeschafft oder geleast haben. Entscheidend ist aber, dass es der Mitarbeiter frühestens ab Jahresanfang 2019 nutzen darf.
Hybridelektrofahrzeuge müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Der Kohlendioxidausstoß darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer und
- die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs muss wenigstens 40 Kilometer betragen.
Auch bei der Fahrtenbuchmethode profitieren Steuerzahler von der halbierten Bemessungsgrundlage. Von den ermittelten Kosten müssen Sie nur die Hälfte ansetzen (zum Beispiel Abschreibung oder Leasingkosten).
Für Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können, gelten diese Regeln auch.
Was ändert sich bei der Altersvorsorge?
Sie dürfen 2019 mehr steuerfrei in Ihre Altersvorsorge investieren.
Höherer Abzug bei den Vorsorgeaufwendungen
In die gesetzliche Rentenversicherung, in ein berufliches Versorgungswerk oder in einen Rürup-Sparvertrag können Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige bis zu 24.305 Euro (2018: 23.712 Euro) – 593 Euro mehr als 2018 – steuerfrei einzahlen. Sie können davon 88 Prozent (2018: 86 Prozent), also maximal 21.389 Euro (Ehepaare: 42.778 Euro), als Sonderausgaben geltend machen (2018: 20.393/40.786 Euro).
Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, müssen jedoch den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Rentenversicherung von den Vorsorgeaufwendungen abziehen.
Höheren Betrag steuerfrei für Betriebsrente einzahlen
Deutlich mehr dürfen Arbeitnehmer seit 2018 steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder eine Unterstützungskasse investieren. Dies sind alles Formen einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.
2019 steigt der Höchstbetrag von 6.240 Euro auf 6.432 Euro. Dies entspricht 8 Prozent von 80.400 Euro, der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Bis 2017 waren maximal 4 Prozent möglich. Allerdings bleibt es bei der 4-Prozent-Grenze in der Sozialversicherung. Demnach sind nur Einzahlungen bis 3.216 Euro (2018: 3.120 Euro) sozialversicherungsfrei.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das die betriebliche Altersvorsorge (bAV) fördert, ist bereits 2018 in Kraft getreten. Es bietet Geringverdienern mit monatlich höchstens 2.200 Euro brutto bessere Möglichkeiten für eine Betriebsrente.
Ein Arbeitgeber, der eine Betriebsrente anbietet, erhält einen Steuerbonus. Für den Mitarbeiter zahlt er einen Beitrag zwischen 240 bis 480 Euro jährlich und kann 30 Prozent davon als Steuerbonus einbehalten. Diesen Betrag von 72 bis 144 Euro erhält er, indem er ihn über die Lohnsteueranmeldung verrechnet.
Einen eigenen Arbeitgeberbeitrag leisten muss der Betrieb bei der neuen Beitragszusage im Sozialpartnermodell mit Entgeltumwandlung. Dabei handelt es sich um einen neuen bAV-Vertrag, bei dem eine unverbindliche Zielrente vereinbart wird, für die der Arbeitgeber nicht haftet. Diese Anlageprodukte sollen im Rahmen von Tarifverträgen eingeführt und von den Tarifpartnern kontrolliert werden.
Finanziert der Arbeitnehmer diese reine Beitragszusage selbst durch eine Entgeltumwandlung, dann spart auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Vorteil muss der Arbeitgeber künftig durch einen Zuschuss ausgleichen. Der 15-prozentige Arbeitgeberzuschuss wird stufenweise seit 2018 eingeführt; zunächst nur für Verträge im Sozialpartnermodell, seit 2019 für alle Neuverträge und ab 2022 auch für alte Verträge.
Was ändert sich für Rentner?
Jedes Jahr steigt der steuerpflichtige Rentenanteil um 2 Prozentpunkte. 2019 müssen 78 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente versteuert werden, nur noch 22 Prozent bleiben steuerfrei. Dies gilt aber nur für Neurentner, also für diejenigen, die 2019 in Ruhestand gehen. Der vom Finanzamt festgestellte individuelle Steuerfreibetrag bleibt dauerhaft gleich.
Für bisherige Rentner ändert sich nichts. Allerdings dürfen alle Rentner im Juli 2019 damit rechnen, dass ihre Altersbezüge um gut 3 Prozent steigen. Dadurch wird der steuerpflichtige Teil der Rente größer, denn Rentenerhöhungen werden voll besteuert.
Für Steuerzahler, die in diesem Jahr 65 Jahre alt werden, sinkt der Altersentlastungsbetrag 2019. Dabei handelt es sich um eine Steuervergünstigung für Senioren, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Damit reduziert sich die Steuerlast für Nebeneinkünfte beispielsweise aus Vermietung oder Kapitalanlagen (steuerpflichtige Einkünfte etwa aus Riester-Verträgen, Auszahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge und andere Kapitalerträge).
Der Altersentlastungsbetrag sinkt jedoch jährlich bis 2040. Im Jahr 2019 beläuft er sich auf nur noch 17,6 Prozent der positiven Summe dieser Einkünfte und kann höchstens 836 Euro betragen (2018: 19,2 Prozent bis höchstens 912 Euro). Alles, was darüber hinaus geht, ist steuerpflichtig. Der Altersentlastungsbetrag für ältere Rentner bleibt gleich.
Pensionen, Witwen- und Waisengelder sowie ähnliche Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gelten als Versorgungsbezüge. Das sind Zahlungen aufgrund früherer Dienstverhältnisse. Sie müssen wie Lohn in voller Höhe versteuert werden. Es gibt dafür jedoch einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag, die jeweils bis 2040 stufenweise abgebaut werden. Für 2019 beträgt der Versorgungsfreibetrag 17,6 Prozent bis zum Höchstbetrag von 1.320 Euro im Jahr. Hinzu kommt ein Zuschlag von 396 Euro, insgesamt also maximal 1.716 Euro.
Was ändert sich in der Sozialversicherung?
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer und Rentner zu Entlastungen. Zwar bleibt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus können die Krankenkassen aber einen Zusatzbeitrag verlangen. Bis Ende 2018 mussten die Versicherten diesen alleine tragen. Das änderte sich zum 1. Januar 2019. Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzieren den Krankenkassenbeitrag nun zu gleichen Teilen. Auch Rentner zahlen jetzt nur noch die Hälfte.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt zudem von 1 Prozent auf 0,9 Prozent. Günstige Krankenkassen liegen darunter. Mit einem Wechsel zu einer günstigeren Kasse sparen Sie Geld.
Um 0,5 Prozentpunkte gestiegen ist allerdings der Beitragssatz in der Pflegeversicherung. Er beträgt jetzt 3,05 Prozent; für Kinderlose sogar 3,3 Prozent.
Ausgeglichen wird diese Erhöhung dadurch, dass der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung von 3 Prozent auf 2,5 Prozent gesunken ist. Davon können Rentner nicht profitieren, weil sie keine Beiträge zahlen.
Auch 2019 sind die Beitragsbemessungsgrenzen erhöht worden. Diese beschränken die Sozialversicherungsabgaben für Besserverdienende. Für den Teil des Gehalts oberhalb dieser Grenze sind keine weiteren Abgaben fällig. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Westdeutschland gilt nun die Jahresgrenze von 80.400 Euro (2018: 78.000 Euro) und in Ostdeutschland 73.800 Euro (2018: 69.600 Euro).
Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich bei 54.450 Euro (2018: 53.100 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze wurde bei 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro) festgelegt. Diejenigen, die mehr verdienen, können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern lassen.
Wie wirken sich die Änderungen auf das Nettogehalt aus?
Wie wirken sich die Steuer- und Sozialversicherungsänderungen 2019 insgesamt auf dem Lohnzettel aus? Das Softwarehaus Datev, eine Genossenschaft von Steuerberatern, hat einen Jahres-Netto-Vergleich 2018/2019 für verschiedene Konstellationen berechnet: Single mit Steuerklasse I; verheiratet mit zwei Kindern und Steuerklasse III; kinderloser Verheirateter mit Steuerklasse III und alleinerziehend mit einem Kind und Steuerklasse II) berechnet.
Die gute Nachricht: Alle haben deutlich mehr Netto vom Brutto als noch 2018. Die Ersparnis fällt gegenüber dem Vorjahr sogar doppelt so hoch aus.
Die Grafik unten zeigt die jeweiligen jährlichen Entlastungen bei den unterschiedlichen Monatsgehältern und Konstellationen. Den größten Nettogehaltssprung macht die Alleinerziehende in der Steuerklasse II mit einem Kind, die monatlich 6.500 Euro verdient – ein Plus von 498 Euro in diesem Jahr. Auch ein Single mit Steuerklasse I und ein Verheirateter mit zwei Kindern in der Steuerklasse III wird fast genauso viel entlastet. In allen Konstellationen verzeichnen Gehaltsempfänger mit 6.500 Euro Bruttogehalt das größte Plus.
Bei einem Gehalt von mehr als 6.500 Euro fällt die Ersparnis deutlich niedriger aus. Das liegt an den höheren Beitragsbemessungsgrenzen, die zu höheren Sozialabgaben führen.
Was ändert sich noch?
Es gibt noch eine Reihe weiterer Änderungen im Steuerrecht, die sich viele Bürger zunutze machen können.
Höhere Unterhaltskosten absetzbar
Identisch mit dem Betrag des Grundfreibetrags ist der Unterhaltshöchstbetrag. Wer bedürftige Angehörige oder den Ex-Partner finanziell fördert, der kann dafür bis zu 9.168 Euro Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Falls Sie auch Kranken- und Pflegeversicherung für den unterstützten Mensch zahlen, können Sie diese Beträge für eine Basisabsicherung zusätzlich absetzen.
Wenn Sie Ihre eigenen Kinder unterstützen, können Sie den Unterhalt aber nur geltend machen, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht. In der Regel trifft dies nur auf volljährige Kinder zu.
Eigenes Einkommen der unterstützten Person oberhalb von 624 Euro im Jahr müssen Sie zudem vom Unterhaltshöchstbetrag abziehen.
Umzugskostenpauschale steigt
Wechseln Sie aus beruflichen Gründen die Wohnung, dann können Sie Ihre selbst getragenen Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Neben bestimmten Einzelkosten (zum Beispiel für den Makler und die Spedition) können Sie für sogenannte sonstige Umzugskosten eine Pauschale ansetzen und müssen die entstandenen Kosten nicht einzeln nachweisen. Die Pauschale steigt regelmäßig. Die nächste Erhöhung steht an für Umzüge, die bis zum 1. April 2019 abgeschlossen werden.
Benötigen Ihre schulpflichtigen Kinder wegen des Umzugs Nachhilfeunterricht, dann können Sie für die Nachhilfekosten ebenfalls eine Pauschale ansetzen. Die neuen Pauschalen sind im Ratgeber Umzugskosten aufgelistet.
Höhere Pflichtgrenze für die Steuererklärung
Eine weitere Änderung betrifft Arbeitnehmer, die sich aufgrund hoher Werbungskosten einen individuellen Freibetrag haben eintragen lassen und deshalb geringere monatliche Lohnsteuerabzüge haben. Normalerweise müssen sie zwingend eine Steuererklärung abgeben.
Dafür gibt es jedoch eine Ausnahme: Erzielt ein Alleinstehender 2019 bis zu 11.600 Euro (2018: 11.400 Euro) Arbeitslohn, dann muss er keine Steuererklärung abgeben. Für Zusammenveranlagte liegt die Obergrenze bei 22.050 Euro (2018: 21.650 Euro).
Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Gleichgeschlechtliche Paare können seit 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Erst seit 2013 können sie sich nach einer Änderung im Einkommensteuergesetz zusammen veranlagen lassen. Je größer die Einkommensdifferenz zwischen den Partnern ist, umso mehr profitieren sie vom Splittingvorteil und zahlen zusammen weniger Steuern als bei Einzelveranlagungen.
Das Finanzgericht Hamburg hat im Juli 2018 entschieden, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis darstellt (Urteil vom 31. Juli 2018, Az. 1 K 92/18). Folglich können die Steuerbescheide sogar dann noch geändert werden, wenn sie bestandskräftig geworden sind. Das geht möglicherweise rückwirkend bis zum Jahr 2001.
Der Steuergesetzgeber hat darauf reagiert und für die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Fristen gesetzt. Nach der Umwandlung sollen die Ehepartner so gestellt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Erfolgt die Umwandlung in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019, können die Ehegatten gemeinsam bis Jahresende 2020 einen Antrag auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids stellen, sodass nachträglich die Zusammenveranlagung berücksichtigt wird.
Auf diese Weise können sich Betroffene durch eine baldige Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Steuerrückzahlung auch über mehrere Jahre sichern. Interessant ist dies insbesondere für Paare, die in der Zeit zwischen 2001 und 2012 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind und unterschiedlich hohe Einkünfte hatten. Sie hatten damals noch nicht den Splittingvorteil, können dies aber nachholen.