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Höhere AfA und Steuererleichterung für kleine Solaranlagen

Lineare AfA erhöht sich auf drei Prozent

In dem Paket sind auch einige Veränderung beschlossen, die man als Immobilienbesitzer positiv bewerten darf. Die von der Wohnungswirtschaft schon lange geforderte Erhöhung der linearen Abschreibung für Gebäude von zwei auf drei Prozent tritt nun bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Abschreibungsdauer wird außerdem von 50 auf 33 Jahre reduziert.

Sonder-AfA für klimaneutralen Neubau von Mietwohnungen

Zusätzlich zur geplanten Erhöhung der linearen AfA hat die Bundesregierung eine befristete Sonder-AfA für klimafreundlichen Wohnungsneubau eingerichtet. Schon ab dem 1. Januar 2023 dürfen Bauherren von Wohnungsbauten vier Jahre lang fünf Prozent der Baukosten abschreiben. Voraussetzung ist, die Gebäude erfüllen den Standard EH40 und das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG). Dabei ist aber eine Baukostengrenze von 4.800 pro Quadratmeter vorgesehen.

AchtungWichtig zu beachten: Wer als Bauherr die Sonder-AfA in Anspruch nehmen will, muss den Bauantrag und die Bauakte nach dem 1. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 beim zuständigen Bauamt einreichen.

An der Begrenzung der Baukosten üben die Experten Kritik. Zu diesem Preis halten es die Fachleute für unrealistisch, ein Gebäude mit solch hohen Energiestandards zu errichten. Ebenfalls kritisieren Vertreter der Wohnungswirtschaft, dass die Abschreibungen nur für den Wohnungsneubau gelten. So wird damit zwar ein Anreiz für die Schaffung von neuem Wohnraum gegeben, außen vor bleibt aber der Bestand. Auch dort werden dringend Anreize für Investitionen in die energetische Sanierung benötigt. Auch wären steuerliche Erleichterungen beim Ausbau oder Aufstockungen notwendig, da sich hier ein enormes Potenzial  für die Schaffung von neuen Wohnraum verbirgt.

Steuererleichterung für den Betrieb von kleinen Solar-Anlagen

Bei der Solarenergie ist das Potenzial ebenfalls riesig. Auf den Dächern vieler Mehrfamilienhäuser ist genügend Platz für eine Photovoltaik-Anlage, die Strom für die Versorgung der Bewohner oder den Betrieb einer Ladesäule liefert. Der Gesetzgeber möchte auch hier die Rahmenbedingungen für Investitionen in erneuerbare Energien verbessern.

Keine Umsatzsteuer auf die Anschaffung und Installation von Solaranlagen bis 30 Kilowatt

Bei der Anschaffung von Solaranlagen kommt ab 2023 ein bislang noch nicht da gewesener Steuersatz von null Prozent zur Anwendung. Damit sind Photovoltaik-Anlagen formal von der Umsatzsteuer befreit. Der Hersteller oder der Installateur stellt dem Kunden bei der Umsatzsteuer null Prozent in Rechnung. So zahlen die Kunden beim Erwerb und der Installation von Solaranlagen keine Mehrwertsteuer. Die Steuerbefreiung gilt für Solarpaneele, die technischen Komponenten der Photovoltaik sowie für die Speicher. Die Anlage muss auf einer Wohnung, einem öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäude installiert sein.

Erträge von Solaranlagen bis 30 Kilowatt werden von der Steuer befreit

Auf die Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Gebäuden mit einer Leistung bis 30 Kilowatt müssen die Betreiber zukünftig keine Einkommensteuer mehr zahlen. Von der Ertragssteuer sind ebenso Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien befreit. In diesen Fällen bleiben 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für neue Anlagen, sondern auch für bestehende. Sie kann außerdem rückwirkend für das Steuerjahr 2022 geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu früher bleibt die Steuerbefreiung unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Den auf dem Dach produzierten Strom kann der Betreiber in das öffentliche Netz einspeisen oder damit seine Mieter versorgen. Er kann den Sonnenstrom ebenso für den gewerblichen oder privaten Betrieb einer Ladesäule für E-Autos verwenden.

Ertragsbefreiung auch bei Investmentfonds

Viele Tausende Gebäude in Deutschland befinden sich in der Hand von Investmentfonds. Wollten diese Eigentümer bislang Solarpaneele auf den Dächern installieren, durften sie nicht mehr als fünf Prozent der Einnahmen steuerfrei verbuchen. Für alle Einnahmen darüber hinaus mussten die Betreiber Gewerbesteuer entrichten. Diese Grenze wird nun erhöht auf zehn Prozent. Auch damit soll die Solarenergie attraktiver werden für Eigentümer von vermieteten Wohnimmobilien.

Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat und soll dort am 16. Dezember abgestimmt werden. Änderungen sind keine zu erwarten. Der Bundespräsident wird entweder noch vor Weihnachten oder kurz danach das Gesetz unterschreiben, sodass es noch in diesem Jahr verkündet werden kann.