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Die besten Steuertipps für Rentner: Schlagen Sie dem Finanzamt ein Schnippchen!

Obwohl viele Rentner finanziell keineswegs im Überfluss leben, erhalten Sie nicht selten Post vom Finanzamt. Häufig handelt es sich dabei um die Aufforderung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Doch das heißt noch lange nicht, dass ein Rentner unter dem Strich tatsächlich Steuern zahlen muss. Hier finden Sie 3 Steuertipps, welche Ausgaben Sie steuermindernd geltend machen können. Damit die Steuererklärung für Rentner nicht im Fiasko endet.

 Grundsätzlich gilt: Rentner haben steuerlich dieselben Rechte wie alle anderen Steuerzahler. Sie dürfen dem Finanzamt alle erdenklichen Ausgaben präsentieren, mit denen sich die Steuerlast senken lässt – im Idealfall auf null. Wir haben Ihnen einige Steuertipps zusammengestellt, mit denen viele Rentner erfolgreich ihre Steuern reduzieren.

Steuertipp für Rentner 1: Antrag auf Günstigerprüfung stellen

Häufig werden Rentner vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, weil sie Kapitalerträge bezogen haben. Die Finanzverwaltung vermutet dann, dass Rentner mit nennenswerten Kapitalerträgen auch noch weitere Nebeneinkünfte haben (z.B. Mieteinkünfte). Das ist ein Erfahrungswert, der häufig zutrifft. Hat ein Rentner aber nur eisern gespart, und hat neben der Rente nur Kapitalerträge, die auch noch der Abgeltungsteuer unterliegen, winkt durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung häufig sogar eine Steuererstattung. Dazu müssen Sie als Rentner mit Ihrer Steuererklärung nur die Anlage KAP (Kapitalerträge) beim Finanzamt einreichen und dort „Günstigerprüfung“ ankreuzen. Liegt Ihr Steuersatz unter 25 Prozent (Höhe der Abgeltungsteuer), bekommen Sie die Differenz zur Abgeltungsteuer automatisch erstattet.

Wenn man älter wird, steigen häufig auch die Ausgaben für die eigene Gesundheit. Und die Krankenkasse übernimmt meist nicht alle Kosten. In solchen Fällen können Sie aber immerhin das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Sämtliche selbst getragene Kosten für medizinische Behandlungen, Kuren oder Medikamente können Sie auflisten und gegenüber dem Finanzamt in Ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug als außergewöhnliche Belastung beantragen. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, doch diese fällt bei Rentnern mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung Rentner abziehbar.

Steuertipp für Rentner 3: Behinderung feststellen lassen

Wenn Sie dauerhafte gesundheitliche Probleme haben, beispielsweise chronische Leiden oder eine Behinderung, können Sie sich einen Freibetrag eintragen lassen. Flattert die Aufforderung des Finanzamts ins Haus, dass für die vergangenen 5 Jahre Einkommensteuererklärungen eingereicht werden müssen, sollte der Rentner sich vom Versorgungsamt untersuchen und sich gegebenenfalls rückwirkend einen Behinderungsgrad zuteilen lassen. Bei einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 100 Prozent winken Rentnern in ihrer Steuererklärung steuerliche Behindertenpauschbeträge.

Beispiel 1: Das Finanzamt fordert Rentnerin Huber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die Jahre 2009 bis 2013 auf. Da Frau Huber nachweislich seit Jahren wegen körperlicher Gebrechen in Behandlung ist, beantragt sie beim Versorgungsamt die Feststellung einer Behinderung. Der Grad der Behinderung wird rückwirkend ab 2009 auf 100 % festgestellt. Folge: Rentnerin Huber kann in den Einkommensteuererklärungen 2009 bis 2013 den Abzug eines Behindertenpauschbetrags von 1.420 EUR geltend machen.

Beispiel 2: Rentner Müller, verheiratet, hat aus eigener Tasche Kosten für Zahnersatz und Brille in Höhe von 3.500 EUR gezahlt. Seine Renteneinkünfte betragen 6.150 EUR. Folge: Das Finanzamt ermittelt abziehbare außergewöhnliche Belastungen nach folgendem Schema:

Höhe der selbst getragenen Krankheitskosten      3.500 EUR
abzgl. zumutbare Eigenbelastung (5 % von 6.150 EUR)  – 307,50 EUR
= steuersparende außergewöhnliche Belastung  3.192,50 EUR