Wer einen Angehörigen unterstützt und Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung usw. übernimmt, kann die entsprechenden Unterhaltszahlungen im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Klingt einfach, der Teufel steckt aber im Detail.
Hier zwei Beispiele:
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Ist der Unterstützte nur für wenige Monate bedürftig, dürfen Sie ihm auch nur in diesen Monaten steuerbegünstigt helfen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann entsprechend aufgeteilt.
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Wer gegen Jahresende eine Unterhaltszahlung leistet, die auch für das folgende Jahr bestimmt ist, hat doppelt Pech: Im Jahr der Zahlung ist der Betrag nicht absetzbar, weil er für das Folgejahr bestimmt ist. Im Folgejahr scheitert der Abzug, weil Sie dann ja keine Zahlung erbracht haben.
Dies ist ständige Rechtsprechung – von der der Bundesfinanzhof auch in einem neuen Urteil nicht abrückt. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger seinem Vater im Dezember Unterhalt gezahlt, der aber für das folgende Jahr gedacht war. Das Finanzamt kürzte den Unterhaltsbetrag auf 1/12 und erkannte nur einen kleinen Teil der Zahlung an. Für das Folgejahr lehnte es den Abzug komplett ab. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. VI R 35/16).
Besser wäre es gewesen, den Unterhalt für das Folgejahr erst im Januar zu bezahlen. So aber hat der Sohn durch den falschen Zahlungszeitpunkt einen steuerlichen Vorteil verschenkt.