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Einkommensteuererklärung 2016

Bis wann muss die Steuererklärung 2016 beim Finanzamt sein (Abgabetermin)?

Verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung)

[Abgabetermin, Zwangsgeld, Verspätungszuschlag]

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2016 gesetzlich verpflichtet sind, müssen Sie die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.5.2017 (§ 149 AO) beim Finanzamt abgeben. Da dieser Termin durch EDV überwacht wird, werden steuerlich erfasste Bürger bei Nichtabgabe meist sechs bis acht Wochen später bereits (noch einmal) zur Abgabe der Erklärung innerhalb eines Monats aufgefordert (Erinnerung). Wenn Sie darauf nicht reagieren, wird ein sog. Zwangsverfahren eingeleitet und ein Zwangsgeld von mindestens 150 – 300 EUR je ausstehender Steuererklärung angedroht und ggf. festgesetzt. Spätestens jetzt ist die Abgabe der Steuererklärung dringend zu empfehlen, denn ansonsten wird das Zwangsgeld durch den Vollziehungsbeamten zeitnah eingefordert.

Wenn Sie vor Zahlung des Zwangsgelds die Steuererklärung 2016 einreichen, entfällt zwar das Zwangsgeld, das Finanzamt kann jedoch – sobald ein Zwangsgeld angedroht wurde – zusammen mit dem Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag bis zu maximal 10 % der festgesetzten Steuer fordern. Dies gilt insbesondere bei Steuernachzahlungen.

Deswegen sollten Sie Ihre Steuererklärung 2016 spätestens nach der Erinnerung einreichen. Durch eine späte Abgabe der Steuererklärung 2016 können Sie zwar die Steuerfestsetzung und damit die Fälligkeit einer Nachzahlung hinausschieben, Sie müssen aber, neben dem möglichen Verspätungszuschlag, damit rechnen, dass zusätzlich zur Nachzahlung im gleichen Bescheid kurzfristig fällig werdende Vorauszahlungen für die Folgejahre verlangt werden.

Freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2016 (Antrag auf Veranlagung)

Sie können die Veranlagung bis zum Eintritt der Verjährung beantragen. Für 2016 ist der Antrag 4 Jahre lang – bis Ablauf des Jahres 2020 – möglich.

Sollte sich aufgrund einer Antragsveranlagung unerwartet eine Nachzahlung ergeben, können Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen und den Antrag zurücknehmen. Das Finanzamt wird den Steuerbescheid in diesem Fall ersatzlos aufheben, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor.

Fristverlängerung

Die Finanzämter verlängern Ihnen auf Antrag die gesetzliche Abgabefrist, wenn Sie sie aus zwingenden Gründen nicht einhalten können. Meist genügt für eine Fristverlängerung sogar ein Telefonanruf (Steuernummer bereithalten!), ansonsten ein kurzes Schreiben. Wenn Sie stichhaltige Gründe angeben (z. B. das Fehlen von für die Erstellung der Steuererklärung benötigten Unterlagen), können Sie im Regelfall eine Fristverlängerung von 4 bis 6 Wochen, oftmals auch bis zum 30.9., ohne Nachteile erreichen. Für von Steuerberatern erstellte Erklärungen gilt im Normalfall eine durch die Verwaltung verlängerte Abgabefrist bis 31.12. des Folgejahres.

Praktische Tipps für die Steuererklärung 2016

  • Behalten Sie für sich von jedem ausgefüllten Formular, jeder eingereichten Kostenaufstellung und jedem Schreiben an Ihr Finanzamt ein Doppel zurück.
  • Legen Sie die Unterlagen jahrgangsweise, am besten durch Trennblätter geordnet, in einem Ordner „Finanzamt“ oder „Steuern“ ab. Sie erleichtern sich so die Überprüfung Ihres Steuerbescheids und das Ausfüllen der Steuererklärung für die Folgejahre.
  • Vermeiden Sie zu Ihrer Sicherheit, sofern es nicht zwingend erforderlich ist (wie z. B. bei Steuerbescheinigungen von Banken), Originalverträge oder Schriftstücke an das Finanzamt zu schicken. Eine gute Fotokopie genügt in den meisten Fällen als Nachweis.
  • Die Belegvorlage ist nur in ganz wenigen Fällen gesetzlich oder durch Verwaltungsanweisung vorgeschrieben. Zwischenzeitlich werden die meisten Steuererklärungen nicht mehr vollinhaltlich geprüft. Vielmehr findet anhand bestimmter sich immer wieder ändernder Vorgaben eine maschinelle Vorprüfung statt. Der Bearbeiter bekommt die zu prüfenden Bereiche vorgegeben und entscheidet entsprechend den Vorgaben, ob und welche Belege er verlangt. Vielfach wird auf die Belegvorlage verzichtet, wenn die geltend gemachten Kosten ordentlich zusammengestellt, in sich schlüssig und der Höhe nach glaubhaft sind. Schicken Sie deshalb nur die im Allgemeinen notwendigen Belege (vgl. Erläuterungen zu den Vordrucken) an das Finanzamt. Falls im Einzelfall noch weitere Belege benötigt werden, werden diese angefordert. Für diesen Fall sollten Sie aber über die Nachweise verfügen.